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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2012 D-5484/2010

31 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,958 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5484/2010/wif

Urteil v o m 3 1 . August 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (…).

D-5484/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Hazara aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) – seinen Heimatstaat laut eigenen Aussagen zusammen mit seiner Schwester E._______ und deren Ehemann im Jahre 1993 im Alter von sieben Jahren verliess, da ihm die Blutrache gedroht habe, nachdem zwei seiner Brüder und drei Cousins nach dem Tode seiner Eltern als Folge eines Erbstreits bei einer gegenseitigen Schiesserei ums Leben gekommen seien, dass sie bis im Jahre 2008 gemeinsam im Iran in der Stadt F._______ gelebt hätten, bis die iranischen Behörden seinen Schwager nach Afghanistan deportiert hätten, woraufhin seine Schwester ihrem Ehemann nach Afghanistan gefolgt sei, dass er selbst im Iran geblieben sei, wo er in F._______ unter anderem auf dem Bau gearbeitet habe, dass sein damaliger Arbeitgeber am 6. Dezember 2009 zufälligerweise zwei seiner in F._______ auf Arbeitssuche befindlichen Cousins als Taglöhner angestellt habe, welche ihn bei ihrem ersten Zusammentreffen wiedererkannt, im Verlaufe einer hitzigen Diskussion mit dem Tode bedroht und schliesslich mit Schaufel und Stangen angegriffen hätten, wobei ihm die Flucht geglückt sei, dass er in der Folge F._______ verlassen habe und nach G._______ gegangen sei, wo er zwei Monate lang gelebt und erfolglos nach Arbeit gesucht habe, dass er danach wieder nach F._______ zurückgekehrt sei, wo er am 2. April 2010 bei einem gemeinsamen Ausflug mit Freunden abermals auf seine zwei Cousins getroffen sei, welche ihn erneut angegriffen hätten, zufolge der auf seine Hilferufe hin herbeigeeilten Freunde jedoch in die Flucht geschlagen worden seien, dass er den Iran in der Folge im April 2010 verlassen habe, dass er in einem LKW via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 21. Mai 2010 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch stellte,

D-5484/2010 dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 28. Mai 2010 im EVZ H._______ zum Reiseweg, seinen Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 28. Mai 2010 auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, er besitze weder einen afghanischen Reisepass noch eine Identitätskarte, weil er Afghanistan bereits als Kind verlassen habe (vgl. act. A1/12 S. 5 Ziff. 13.2), dass das BFM mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 23. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 30. Juli 2010 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zumutbar sei, weshalb der Aufenthalt in der Schweiz in Form einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei,

D-5484/2010 dass er ferner in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, einstweilen auf eine Kostenvorschusserhebung verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwies, dass er den Beschwerdeführer ferner aufforderte, seine bis anhin lediglich behauptete Bedürftigkeit bis zum 10. August 2010 durch Nachreichung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu belegen, dass er schliesslich das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. August 2010 aufforderte, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der I._______ vom 10. August 2010 nachreichte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 12. August 2010 am 16. August 2010 zur Kenntnisnahme zustellte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-5484/2010 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35a AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – soweit sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

D-5484/2010 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass das BFM in seiner Verfügung vom 23. Juli 2010 diesbezüglich erwogen hat, der Beschwerdeführer hätte sich im Bewusstsein um die Tatsache, sich in einem Gast- beziehungsweise Reiseland rechtsgenügend ausweisen zu müssen, vor der Ausreise entsprechend an die Behörden seines Landes wenden können, dass seine Schilderungen, wie er ohne jegliche Reisepapiere von Afghanistan aus via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, nicht hinlänglich realistisch ausgefallen seien, um auf Entschuldbarkeit seiner Papierlosigkeit schliessen zu lassen, dass der Beschwerdeführer demgegenüber auf Beschwerdeebene festhält, er habe Afghanistan bereits im Alter von sieben Jahren verlassen, weshalb er auch über keine afghanischen Identitätsdokumente verfüge, dass die Schilderung der Umstände, wie er (nämlich: versteckt in einem LKW; vgl. act. A1/12 S. 10 Ziff. 17 und act. A8/15 S. 2 F und A7) ohne Reisepapiere via die Türkei in die Schweiz gelangt sei, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts plausibel und damit mit

D-5484/2010 seiner Papierlosigkeit im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz vereinbar sei (vgl. Beschwerde S. 2 sub B/Ziff. 2.1. und 2.2.), dass ferner die Aussage des BFM in der angefochtenen Verfügung, er – der Beschwerdeführer – habe behauptet, von Afghanistan in die Schweiz gelangt zu sein, aufgrund der Anhörungsprotokolle als "nicht korrekt" bezeichnet werden müsse (vgl. Beschwerde S. 2 sub B/Ziff. 1.), dass letzterer Einwand in der Beschwerde tatsächlich zutrifft, da der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner Befragung vom 28. Mai 2010 als auch der Anhörung vom 25. Juni 2010 erklärte, Afghanistan im Alter von sieben oder acht Jahren verlassen zu haben und im April 2010 direkt vom Iran aus in die Schweiz gereist zu sein, dass nach genauerer Durchsicht der Verfahrensakten indessen auffällt, dass der Beschwerdeführer am 20. beziehungsweise 21. Mai 2010 auf seinem persönlichen Personalienblatt als Wohnadresse eine solche in Kabul angab (…; vgl. act. A2 Ziff. 16 i.V.m. act. A1/12 S. 4 Ziff. 12 i.f.), dass er dann anlässlich seiner eine Woche später stattfindenden (ersten) Befragung im EVZ H._______ am 28. Mai 2010 auf die Frage hin, weshalb er auf dem Personalienblatt eine Adresse aus Kabul vermerkt habe, zwar behauptete, die Adresse seiner Schwester angegeben zu haben, dass er diesen Umstand damit begründete, persönlich im Iran über keine offizielle Adresse verfügt zu haben (vgl. act. A1/12 S. 2 unten und 3 oben), dass letzterer Erklärungsversuch des Beschwerdeführers indessen nicht zu überzeugen vermag, da er anlässlich seiner Befragung vom 28. Mai 2010 und vorgängig der Konfrontation mit seiner Wohnsitzangabe im Personalienblatt seine letzte Adresse in F._______ ohne Umschweife mit ("…") bezeichnet hatte (vgl. act. A1/12 S. 2 oben), dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Verlautbarungen vom 28. Mai 2010 und vom 25. Juni 2010 vor seiner Einreise in die Schweiz nicht im Iran, sondern in Afghanistan gelebt hat, dass demnach auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb er vor seiner Ausreise aus Afghanistan beziehungsweise seiner Einreise in die Schweiz nicht im Besitze heimatlicher Identitätsdokumente hätte sein sollen,

D-5484/2010 dass überdies seine Aussage, während 16 oder 17 Jahren gemeinsam mit seiner – zwischenzeitlich wieder nach Afghanistan zurückgekehrten – Schwester und deren Ehemann unter ihrem fürsorglichen Schutz (vgl. act. A8/15 S. 10 F und A94, 95 und 97) im Iran gelebt zu haben (vgl. act. A8/15 S. 4 A33), im Verbund mit der Behauptung, in seinem Personalienblatt deren Adresse in Kabul festgehalten zu haben, zumindest indiziell darauf hindeutet, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz ebenfalls an besagter Adresse gelebt hat, dass die Feststellung des BFM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu machen, damit im Ergebnis zu bestätigen ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass zufolge der begründeten Annahme, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz in Afghanistan gelebt, auch seinen – im iranischen Kontext vorgebrachten – Asylgründen die Grundlage entzogen ist, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung als solche im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.31]; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG),

D-5484/2010 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wir Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer eingehenden Analyse zur Situation in Afghanistan in seiner Rechtsprechung Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren insgesamt betrachtet zwar verschlechtert habe, dass es weiter festgestellt hat, dass sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul demgegenüber weniger bedrohlich präsentiert, und die humanitäre Lage in Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten ebenfalls weniger dramatisch ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 f.), dass der Beschwerdeführer jung ist, lesen und schreiben kann und – soweit den Akten zu entnehmen ist – nicht unter gesundheitlichen Problemen leidet, dass er sodann bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird, da seine Schwester und deren Ehemann in Kabul leben (vgl. act. A1/12 S. 2/3 und S. 4 Ziff. 12), und auch seine Unterkunft unter diesen Umständen als gesichert betrachtet werden kann, zumal es den beiden auch finanziell – sie seien im J._______ tätig – sehr gut gehe (vgl. act. A1/12 S. 8) und sie keinerlei Probleme mit der Familie der Cousins hätten (vgl. act. A1/12 a.a.O.), dass nach dem Gesagten vorliegend keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen sind und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,

D-5484/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist, dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme deshalb keine Veranlassung besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das BFM angesichts der Gesamtdauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dessen legalem Aufenthalt in der Schweiz anzuweisen ist, ihm eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5 S. 178), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), gestützt auf die vorliegende Aktenlage jedoch in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf eine Kostenauflage zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5484/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

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