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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 D-5482/2006

1 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,984 parole·~40 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl; Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-5482/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic.iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Bodenmann Baumann Fäh Rechtsanwälte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2006 / _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5482/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10. November 2004 und gelangte über A._______ und ihm unbekannte Länder am 15. November 2004 in die Schweiz, wo er am 23. November 2004 ein Asylgesuch einreichte. Am 26. November 2004 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine Befragung statt und mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 4. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde und am 3. November 2005 vom BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei albanischer Ethnie, sei in D._______ in der Gemeinde E._______ geboren worden und habe zuerst dort, anschliessend in F._______ in der Gemeinde G._______ und seit 1981, als er vom Sekretariat des Innenministeriums (SUP) angestellt worden sei, in der Gemeinde E._______ selber gelebt. Seinen moslemischen Glauben habe er mit der Anstellung beim SUP aufgeben müssen. Zwischen 1981 und 1990 habe seine Aufgabe darin bestanden, als Referent Telefongespräche abzuhören und für die Staatssicherheit darüber Berichte zu erstellen. Im Jahr 1990 sei er Sicherheitsinspektor für die serbische Staatsssicherheit geworden. In dieser Funktion habe er in der Region von F._______ (auch F._______) Terroristen und Extremisten verfolgt, indem er über Mittelsmänner Informationen gesammelt und seinem Vorgesetzen in der Form eines Berichtes abgegeben habe. Er habe auch an Hausdurchsuchungen teilgenommen und Personen festgenommen. Da er – wie andere alba-nisch-stämmige Personen im Dienst des serbischen Staates auch – im September 1990 aus Angst vor Konsequenzen seitens der Staats-sicherheit seine Arbeitsstelle nicht verlassen habe, sei er vermehrt dem Druck von Albanern ausgesetzt gewesen. Aufgrund der belasten-den Situation habe er an Depressionen gelitten und sei in den Jahren 1994/1995 zeitweise vom Dienst freigestellt worden. Nach dem Beginn der Bombardierungen durch die North Atlantic Treaty Organization (NATO) Ende März 1999 habe er seine Familie im Auto nach A._______ bringen wollen, worauf sie beschossen worden seien, weshalb die Familie anschliessend im Zug nach A._______ geflohen sei. Am 26. Juli 1999 habe er die Familie in A._______ besuchen wollen und sei am Busbahnhof von D-5482/2006 H._______ von Angehörigen der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) festgenommen, in einem Auto nach E._______ gebracht, während eines Monats festgehalten, verhört und bedroht worden. Danach sei er unter Hausarrest gestanden und habe regelmässig Besuch von einem Angehörigen der UCK erhalten. Ausserdem sei er von Angehörigen von umgekommenen Albanern aufgesucht und zu Unrecht für deren Tod verantwortlich gemacht worden. Am 16. März 2004 sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort von einer Gruppe, bestehend aus sieben bis acht Albanern, aufgesucht und ohnmächtig geschlagen worden. Man habe ihm gedroht, seine Familie umzubringen, falls er den Vorfall den Behörden melde. Am 21. Oktober 2004 sei eine Person in einer ähnlichen beruflichen Position wie er getötet worden, worauf ihn sein Schwager aufgesucht und zur Ausreise angehalten habe. Deshalb habe er sich entschlossen, aus seinem Heimatland zu fliehen. In der Schweiz angekommen, habe er sich etwa während einer Woche bei einem Landsmann aufgehalten und dann das Asylgesuch eingereicht. Er sei zwar einige Male von Albanern aufgesucht worden; indessen sei nie etwas Ernsthaftes passiert. Trotzdem fühle er sich unwohl. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Dokumente, welche seine Tätigkeit für die serbische Staatssicherheit belegen, zu den Akten. Am 21. Januar 2005 gingen beim BFM folgende Dokumente ein: eine Identitätskarte der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), ein Führerschein der UNMIK, ein militärischer Führerschein, ein Geburtsschein der UNMIK, ein Eheschein der UNMIK, eine Wohnsitzbestätigung der UNMIK, ein Zeitungsausschnitt der Bota Sot und fünf weitere Dokumente. Abgesehen von Fingerabdruckvergleichen mit dem nahen Ausland und einer Anfrage an das Bundesamt für Polizei (FedPol) verzichtete das BFM auf weitere Abklärungen. Am 6. März 2006 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den zwei gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. August 2006 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Indessen wurde er von der Asylgewährung ausgeschlos- D-5482/2006 sen, weil er als asylunwürdig betrachtet wurde. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seit 1981 in verschiedenen Funktionen beim SUP gearbeitet habe, seit 1996 als Inspektor bei der (serbischen) Staatssicherheit, und sich der Schluss aufdränge, er habe seine jahrelange Tätigkeit in einer Kaderstellung bei der Staatssicherheit beschönigend dargestellt und gewisse Dinge verschwiegen. Es sei bekannt, dass die serbische Staatssicherheit und Polizei sich bei ihrem gemeinsamen Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Aktivisten des kosovo-albanischen Widerstandes zahlreicher Verbrechen im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schuldig gemacht hätten und beispielsweise – wie öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden könne – bei den breit angelegten Razzien nach Waffen eine grosse Anzahl unschuldiger Opfer schwer misshandelt habe, wobei zahlreiche Personen ihren Verletzungen erlegen seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Verbrechen im dargelegten Sinn begangen habe, müsse er insbesondere angesichts seiner Kaderstellung als Inspektor bei der Staatssicherheit seit 1996 die Verantwortung für derartige Untaten mittragen. Bezeichnend sei auch, dass er nicht bereit gewesen sei, anfangs der Neunzigerjahre als Angehöriger der albanischen Ethnie die staatliche Stelle des serbischen Sicherheitsapparates zu verlassen, wie dies von zahlreichen andern Personen albanischer Ethnie getan worden sei. Unter diesen Umständen vermöchten seine Ausführungen, wonach er mit den Leuten, die er verhört habe, abgesehen von einigen Ohrfeigen korrekt umgegangen sei, diese freigelassen und ihnen geholfen habe, ebenso wenig zu überzeugen wie seine Erklärungen zum Massaker von Racak im Januar 1999. Da Racak in der Nähe seines Arbeitsortes liege und die Polizei von E._______ an diesem Massaker beteiligt gewesen sei, sei seine Aussage, er habe davon nichts gewusst und erst später darüber Kenntnis erlangt, wenig überzeugend. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses legte die Vorinstanz dar, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, gestützt auf welche der Entschluss des Beschwerdeführers, sich nicht früher von seinem Arbeitgeber, dem er selber grausame Mittel zuerkannte, abzuwenden, zu rechtfertigen sei. Zudem erhalte der Beschwerdeführer mit der Anerkennung als Flüchtling den von ihm benötigten Schutz. C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 an die Schweizerische Asyl- D-5482/2006 rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und ein Absehen von einer Wegweisung aus der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Im Wesentlichen machte er zur Begründung geltend, dass das BFM einzig aus seiner Kaderstellung bei der Staatssicherheit den Schluss ziehe, er habe an Massakern teilgenommen. Als Angehöriger der albanischen Ethnie sei er indessen verschiedentlich von Entscheidungen, die Serben getroffen hätten, nicht in Kenntnis gesetzt worden. So hätten er und weitere albanische Kollegen im Zeitpunkt des Massakers von Racak einige Tage frei bekommen und erst aus dem Fernsehen erfahren, was sich dort ereignet habe. Deshalb könne es nicht angehen, dass ihm hierzu die Verantwortung aufgebürdet werde. Nachdem ihm bewusst geworden sei, welche Greueltaten die Serben an den Albanern ausgeübt hätten, habe er seine Tätigkeit beim serbischen Sicherheitsdienst nicht aufgegeben, weil er mit Repressalien gerechnet und um seine Familie gefürchtet habe, da einer seiner engsten Kollegen nach dem Ausstieg verhaftet worden sei. Das BFM habe den effektiven Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich abgeklärt, sondern vielmehr aus seiner Tätigkeit für die Staatssicherheit den Schluss gezogen, er sei an Massakern oder schweren Misshandlungen beteiligt gewesen und müsse hierzu die Verantwortung mittragen. Dies könne nicht angehen. Um dem Beschwerdeführer ein verwerfliches Verhalten vorwerfen und ihn als asylunwürdig erklären zu können, müssten die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe ermittelt werden. Bei Zweifeln daran, dass er eine Tat begangen habe, müsse er in dubio pro reo freigesprochen werden. Allein aufgrund der Umstände, dass menschenverachtende Vorfälle passiert seien, könne der Beschwerdeführer nicht dafür verurteilt werden. Andernfalls widerspreche dies rechtsstaatlichen Grundsätzen. Vorliegend würden nicht einmal Zeugenaussagen oder eine Strafanzeige vorliegen. Zudem hätten die Serben die albanisch-stämmigen Mitarbeiter in gewisse Entscheidungen nicht miteinbezogen und ein Ausstieg des Beschwerdeführers wäre nur mit schweren Repressalien möglich gewesen. Ausserdem sei die angefochtene Verfügung – mit Verweis auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts – unverhältnismässig, weil die Tat schon lange zurückliege. Auch das Alter des Beschwerdeführers und die Veränderung seiner Lebensverhältnisse nach der Tat müssten mitberücksichtigt werden. Schliesslich sei zu D-5482/2006 betonen, dass vom Beschwerdeführer keine kriminelle Energie ausgehe und ausgeschlossen werden könne, dass er in der Schweiz delinquiere. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Nachweis der Bedürftigkeit nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht bedürftig. Einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erhoben und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. F. Mit Anfrage vom 27. November 2009 wurde das Bundesamt für Justiz (BJ) um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Bis zum Datum dieses Urteils ist keine Antwort eingetroffen. G. Mit Anfrage vom 27. November 2009 wurde die Bundespolizei um Auskunft gebeten. Bis zum Datum dieses Urteils ist keine Antwort eingetroffen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. I. Die Vernehmlassung der Voristanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2010 zur Kenntnis gebracht. D-5482/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht mehr zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der angefochtenen D-5482/2006 Verfügung auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Asylgewährung verweigert hat. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 5. In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F D-5482/2006 Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, die darauf schliessen lassen, die betreffende Person sei für solche verpönte Taten individuell verantwortlich (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.) Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der der albanischen Ethnie angehörende Beschwerdeführer zwischen 1981 und 1999 bei der serbischen Staatssicherheit – in den letzten Jahren als Inspektor – tätig war. Gemäss seinen Aussagen wurde er zur Verfolgung von Extremisten und Terroristen insbesondere im Raum F._______ eingesetzt. Er war an Hausdurchsuchungen und Festnahmen beteiligt und erfüllte seine Aufgaben im Übrigen dadurch, dass er über Informanten beziehungsweise Mitarbeiter Informationen sammelte und diese seinen Vorgesetzten als Berichte weiterleitete. Der Beschwerdeführer bestreitet, verwerfliche Handlungen begangen zu haben. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche der Schluss zu ziehen ist, er habe die Verantwortung für verwerfliche Handlungen zu tragen beziehungsweise mitzutragen. 6.2 Nachdem im Jahr 1989 die Autonomie des Kosovo per Verfassungsänderung aufgehoben worden war, wurde die Führung des Kosovo, die Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung den serbischen Behörden übertragen. Die Sicherheitsorgane wurden dem serbischen Innenministerium unterstellt und albanische Führungskräfte entlassen. Alle Albaner mussten eine Loyalitätserklärung zum D-5482/2006 serbischen Staat unterschreiben und wer sich weigerte, wurde von seiner Arbeit entlassen, worauf mehr als 80'000 Albaner ihre Stelle verloren. Weil die Albaner den serbischen Staat boykottierten, errichteten sie einen Parallelstaat mit eigenem Parlament, eigenem Schulwesen und eigenem Gesundheitswesen. Ansonsten leisteten sie zunächst gewaltfreien Widerstand. Es ist allgemein bekannt, dass die serbischen Behörden – insbesondere die Sicherheitsbehörden – die albanische Bevölkerung schikanierten und dass es auch zu Misshandlungen kam, welche nicht selten mit schweren Folgen oder dem Tod der betroffenen Person endeten. Nachdem der gewaltfreie Widerstand zu keinem Ergebnis führte, bildeten sich albanische Widerstandsgruppen, die sich mit dem Zusammenbruch der Staatsautorität in Albanien bewaffnen und im Norden Albaniens an der Grenze zum Kosovo Trainingslager einrichten konnten. Seit 1997 wurde die Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) von den serbischen Sicherheitskräften bekämpft, womit die ethnischen Spannungen stiegen. Auf beiden Seiten gab es immer mehr Kampfhandlungen, Verletzte und Tote. Mit den Vorfällen in Racak im Januar 1999, anlässlich derer 45 Personen mit Schusswunden tödlich verletzt wurden und man international von einem Massaker sprach, wurde der Druck auf beide Konfliktparteien noch verstärkt. Nachdem das im Februar 1999 beiden Parteien vorgelegte Friedensabkommen von serbischer Seite zurückgewiesen worden war, begannen im März 1999 die Luftangriffe der NATO-Truppen auf Serbien. 6.3 Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, seine Angaben, wonach er am Massaker von Racak im Januar 1999 nicht beteiligt gewesen sei und erst später davon Kenntnis genommen habe, seien nicht glaubhaft, weil sich das Massaker in der Nähe von E._______ – seinem Arbeitsort – ereignet habe und die Polizei von E._______ daran beteiligt gewesen sei. Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, sondern erscheint vielmehr pauschal und undifferenziert. Es trifft zwar zu, dass das Dorf Racak, welches nahe bei I._______ liegt, zum Innenministerium von E._______ beziehungsweise E._______ und somit zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers im weiten Sinn gehört. Indessen kann allein deswegen nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zusammenhang verwerflicher Handlungen schuldig gemacht. Darüber hinaus sprechen weitere Aussagen des Beschwerdeführers – welche von der Vorinstanz nicht bestritten wurden – gegen seine Teilnahme an Kampfhandlungen D-5482/2006 in Racak. So sagte er aus, er habe keine Uniform getragen und sei Inspektor in Zivil gewesen, was eine direkte Involvierung seiner Person an Kampfhandlungen zum Vorneherein ausschliesst. Ferner brachte er vor, er habe sich als Inspektor des Staatssicherheitsdienstes des Innenministeriums insbesondere damit befasst, über Informanten und Mittelsmänner Informationen von Extremisten und Terroristen aus der Gegend um F._______ zu sammeln und seinem Vorgesetzten weiterzuleiten. F._______ (beziehungsweise F._______) liegt geografisch bei G._______ im Süden des Kosovo an der Grenze zu Mazedonien, während Racak nördlich von E._______ gelegen ist. Somit war das berufliche Einsatzgebiet des Beschwerdeführers nicht in der Gegend von Racak, auch wenn dieses Dorf nur wenige Kilometer vom eigentlichen Arbeitsort des Beschwerdeführers – nämlich E._______ – entfernt ist. Auch dies spricht gegen eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den Vorfällen in Racak. Den Angaben des Beschwerdeführers kann zudem auch nicht ansatzweise entnommen werden, dass er sich in seiner Stellung als Sicherheitsinspektor mit der Vorbereitung oder im weitesten Sinn mit der Durchführung von Kampfhandlungen oder eines Massakers in Racak beschäftigt hätte. Dieser Schlussfolgerung liegen keine substanziellen Aussagen des Beschwerdeführers zu Grunde. Vielmehr fehlen in den Akten konkrete Hinweise dafür, dass er sich in irgend einer Weise aktiv an den Kampfhandlungen beziehungsweise am Massaker beteiligt oder bei der Vorbereitung in irgendeiner Weise mitgewirkt haben könnte. Darüber hinaus ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, dass das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (ICTY) gegen die Person des Beschwerdeführers ein Verfahren eingeleitet hätte, obwohl der Beschwerdeführer im Prozess gegen Milosevic unter Angabe seines Arbeitsortes beim Staatssicherheitsdienst namentlich erwähnt wurde, somit dem Tribunal bekannt ist und einer allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens nichts im Weg gestanden wäre. Unter diesen Umständen liegen keine hinlänglich konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ereignissen um Racak im Januar 1999 verwerfliche Handlungen zu Schulde kommen liess. Ob er – wie von ihm in der Beschwerde dargelegt – im Zeitraum der Ereignisse von Racak tatsächlich freigestellt worden und aus diesem Grund für die Ereignisse von Racak nicht mitverantwortlich sei, vermag an dieser Einschätzung weder etwas zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten zu verändern. Ebenso wenig würde ein allfälliges Mitwissen des Beschwerdeführers, dass in Racak etwas geplant war, D-5482/2006 an der vorliegenden Einschätzung etwas zu ändern vermögen, zumal ein Einfluss seinerseits auf die Geschehnisse weder aktenkundig noch überwiegend wahrscheinlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung kann der Beschwerdeführer nicht unter dem Vorwurf, er habe die Ereignisse in Racak mitzuverantworten, von der Asylgewährung ausgeschlossen werden. 6.4 Die Vorinstanz vertritt darüber hinaus die Meinung, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, er sei mit den Leuten, die er verhört habe, korrekt umgegangen. Aufgrund seiner jahrelangen Mitarbeit und seiner Kaderstellung dränge sich vielmehr der Schluss auf, dass er seine Tätigkeit beschönigend darstelle und gewisse Dinge verschweige. Es sei allgemein bekannt, dass sich die serbische Polizei und Staatssicherheit bei ihrem gemeinsamen Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Aktivisten des kosovo-albanischen Widerstandes zahlreicher Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht hätten. Anlässlich der breit angelegten Razzien nach Waffen sei beispielsweise eine grosse Zahl unschuldiger Opfer schwer misshandelt worden und zahlreiche Personen seien ihren Verletzungen erlegen. Zudem müsse er aufgrund seiner Kaderstellung beim Staatssicherheitsdienst die Verantwortung für Unrechttaten mittragen, auch wenn er keine Verbrechen Im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hätte. 6.5 Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die Leute korrekt behandelt und ihnen höchstens eine Ohrfeige verpasst. In der Beschwerde nimmt er zu diesem Vorwurf nicht konkret Stellung. Er wendet vielmehr pauschal ein, es seien ihm keine schweren Misshandlungen rechtsgenüglich nachgewiesen worden und sein effektiver Tatbeitrag sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Man könne ihn nicht allein deshalb, weil er den Dienst in der serbischen Staatssicherheit nicht – wie viele andere Albaner – im Jahr 1990 quittiert habe, für Misshandlungen mitverantwortlich machen. Insbesondere könne aus der pauschalen Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht auf ein verwerfliches Verhalten geschlossen werden. Vielmehr müssten die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv, allfällige Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe ebenso beachtet werden. Eine strafrechtliche Verurteilung sei nur bei einer erwiesenen Schuld möglich; ansonsten sei der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ D-5482/2006 freizusprechen. Vorliegend lägen indessen weder eine Strafanzeige noch Zeugenaussagen vor. 6.6 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Prüfung von Asylausschlussgründen im Asylrecht keinen konkreten Nachweis einer verwerflichen Handlung erfordert, wie dies im Strafrecht für vorgeworfene Straftaten der Fall wäre. Die in der Beschwerde aufgeführte Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv, allfällige Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe sowie der Grundsatz „in dubio pro reo“ – Grundsätze, welche alle im Strafrecht gelten – sind somit bei der vorliegenden Prüfung zu relativieren. Darüber hinaus ist das Asylrecht nicht dazu geschaffen, Personen, welche im Ausland Straftaten begangen haben, nach schweizerischem Recht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Zur Verfolgung von Personen, die beschuldigt werden, im Ausland straffällig geworden zu sein, bestehen andere Rechtsinstitute. Bei der Prüfung von Asylausschlussgründen ist es folglich nicht notwendig, im Ausland begangene Straftaten beziehungsweise verwerfliche Handlungen nachzuweisen; vielmehr genügen zur Bejahung eines Ausschlusses im Sinne des Asylgesetzes hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person die Verantwortung für eine verwerfliche Handlung zu übernehmen hat. 6.7 Vor dem Hintergrund dieser Regelung stellt sich deshalb vorab die Frage, ob allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur serbischen Staatssicherheit im Zeitraum zwischen 1981 und 1999 sowie seine Kaderstellung zum Ausschluss aus der Asylgewährung zu führen vermag. Beim serbischen Staatssicherheitsdienst handelt es sich um ein Instrument des damaligen Staates „Serbien und Montenegro“, der unter anderem die Funktion des serbischen Geheimdienstes innehatte, welcher der Sicherheit des Landes diente. Der damalige Staat „Serbien und Montenegro“ war ein von der internationalen Gemeinschaft anerkannter Staat, welcher nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung hatte, für die Sicherheit seiner Bürger und des Landes zu sorgen. Zu diesem Zweck erscheint die Einrichtung eines Sicherheitsdienstes oder Geheimdienstes legitim, zumal auch viele andere Länder entsprechende Einrichtungen kennen. Unter diesen Umständen ist allein die Zugehörigkeit zur serbischen Staatssicherheit grundsätzlich nicht als verwerflich im Sinne des Gesetzes zu betrachten, auch wenn die Art und Weise, wie der serbische Sicherheitsdienst vorgegangen ist und gearbeitet hat, D-5482/2006 problematisch ist und zu internationaler Kritik Anlass gegeben hat. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch als Inspektor keiner der entscheidenden Machtträger dieser Institution. Somit kann ihm allein aus seiner Zugehörigkeit zur serbischen Staatssicherheit nicht vorgeworfen werden, er habe verwerfliche Handlungen im Sinne des Gesetzes begangen. 6.8 Indessen ist hinlänglich bekannt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die serbischen Sicherheitsorgane – welche den serbischen Staatssicherheitsdienst miteinschliessen – an der albanischen Bevölkerung zahlreiche Verbrechen und Vergehen begangen haben, welche nicht selten massive Körperverletzungen und den Tod von betroffenen Personen nach sich gezogen haben und somit das Kriterium der „verwerflichen Handlungen“ im Sinne des Gesetzes erfüllen können. Der Beschwerdeführer selber bezeichnete diese Taten als „Greueltaten“. Auch wenn es auf der Hand liegt, dass dem serbischen Staatssicherheitsdienst zahlreiche verwerfliche Handlungen zur Last gelegt werden dürften, geht es nicht an, aufgrund dieser Tatsachen dem Beschwerdeführer ohne nähere Prüfung vorzuwerfen, er habe sich an „Greueltaten“ beziehungsweise an verwerflichen Handlungen im Sinne des Gesetzes beteiligt, weil er Mitglied des serbischen Staatssicherheitsdienstes gewesen sei. Diesbezüglich ist vielmehr eine differenzierte Prüfung erforderlich, welcher sich indessen die Vorinstanz entzog. 6.9 Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich hinlänglich konkrete Anhaltspunkte ergeben, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer während seiner jahrelangen Mitarbeit beim serbischen Staatssicherheitsdienst verwerfliche Handlungen im Sinne des Gesetzes begangen hat oder dafür verantwortlich zu machen ist. 6.9.1 Vorab ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass den schweizerischen Asylbehörden weder eine Anklage oder Verurteilung seiner Person durch eine nationale Strafverfolgungsbehörde noch eine solche durch das UNO-Tribunal in Den Haag (ICTY) vorliegt. 6.9.2 Nachdem die albanischen Mitarbeiter der serbischen Staatssicherheit im Jahr 1990 ihrem serbischen Arbeitgeber gegenüber einen Loyalitätsbeweis erbringen mussten, um die Arbeitsstelle behalten zu können, ist anzunehmen, dass sich auch der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber gegenüber als loyal erklärt und in der Folge entsprechend verhalten hat, indem er seine Arbeit den Weisungen des D-5482/2006 Arbeitgebers entsprechend erledigt hat. Andernfalls wäre er – wie Tausende andere Albaner – entlassen worden. Zudem wäre im Fall einer ungenügend zum Ausdruck gekommenen Loyalität dem serbischen Staat gegenüber nicht mit der im Jahr 1996 erfolgten Beförderung zu rechnen gewesen. Diese ist vielmehr als Anerkennung seitens des serbischen Staates für gute Dienste zu sehen. Seine Einwände, er habe seine Arbeit bei der Staatssicherheit bloss deshalb nicht aufgegeben, weil ihm gedroht worden sei und er Angst um seine Familie gehabt habe, vermag angesichts der Entlassung von Tausenden Albanern, welche sich in einer vergleichbaren Situation befanden, zu jenem Zeitpunkt aus dem Staatsdienst Serbiens und angesichts der für den Beschwerdeführer und seine Familie drohenden Folgen seines Entscheides nicht zu überzeugen, zumal ihm zum Vorneherein klar sein musste, dass er mit seinem Entschluss sich und seine Familie einem enormen Druck seitens der albanischen Bevölkerung aussetzen würde. Dieser Druck kommt auch in den Aussagen der Ehefrau und der Söhne anlässlich ihrer Anhörungen zum Ausdruck. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer – die Tätigkeit bei der serbischen Staatssicherheit trotz der damals schon bestandenen ethnischen Spannungen weiterführen wollte und dabei in Kauf nahm, im Rahmen seiner Tätigkeit für den serbischen Geheimdienst Angehörige seiner eigenen Ethnie, bei welchen oppositionelle Tätigkeiten vermutet wurden, verraten zu müssen, um deren Verfolgung zu ermöglichen, bei der albanischen Bevölkerung als Verräter zu gelten und infolgedessen sich und seine Familie insbesondere sozial zu isolieren. Was auch immer die Motivation des Beschwerdeführers zu diesem Schritt war, ist davon auszugehen, dass ihm bereits bei seinem Entscheid im Jahr 1990 bewusst gewesen sein musste, dass er und seine Familie inskünftig mit Problemen seitens seiner eigenen Ethnie konfrontiert würden. Sein Entscheid, trotz dieser drohenden, massiven Nachteile bei der serbischen Staatssicherheit zu bleiben, ist deshalb nicht bloss als Ausweg dafür, dass er nicht anders handeln konnte, wie er den Asylbehörden gegenüber glauben machen wollte, zu sehen, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Loyalität dem serbischen Regime gegenüber wesentlich stärker gewesen sein muss als mögliche Skrupel, die eigenen Leute verraten zu müssen und damit sich und seine Familie ins soziale Abseits zu bringen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ist deshalb – unabhängig davon, was er selber dazu vorbrachte – zu schliessen, er sei ein loyaler und vertrauenswürdiger Mitarbeiter des serbischen Staatssicherheits- D-5482/2006 dienstes gewesen und habe seine Aufgaben so erfüllt, dass der serbische Staat mit ihm zufrieden war und ihn noch beförderte. Auch die Tatsache, dass sich Milosevic in seinem Prozess vor dem Haager Tribunal (ICTY, vgl. J._______) persönlich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigte und dabei seinen vollen Namen nannte, ist als Hinweis darauf, dass er offensichtlich mehr als nur ein geduldeter albanischer Mitarbeiter im Sicherheitsdienst Serbiens war, zu werten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der ehemalige Präsident Serbiens und Montenegros sämtliche Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes namentlich kennen konnte. Die Verbindung des Beschwerdeführers mit Milosevic wurde im Übrigen auch seinem Sohn vorgehalten (vgl. Akte B28/8 S. 4). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er kenne Milosevic nicht persönlich, was er garantiere (Akte A26/22 S. 12). Indessen kann diesen Aussagen angesichts der Tatsache, dass ihn Milosevic offenbar kannte, wenig Glaube geschenkt werden. Es ist somit von einer engeren Bindung des Beschwerdeführers an seinen Arbeitgeber und an das serbische Regime auszugehen, als er den Asylbehörden gegenüber vorträgt. Zudem lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er im Dienst unter Druck gestanden sei (Akte A26/22 S. 11). Dieser Druck und die Loyalität zum Arbeitgeber beziehungsweise zum serbischen Regime dürften den Beschwerdeführer motiviert haben, seinen Arbeitgeber mit den von ihm erwarteten Resultaten zu beliefern. Darunter fallen nicht nur Berichte darüber, wo sich welche möglicherweise oppositionell tätige Person befindet und was sie beabsichtigt. Vielmehr ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer „Beweise“ im Sinne von Aussagen Oppositioneller oder beschlagnahmten Waffen und anderem mehr vorweisen musste, um seine Arbeitsstelle behalten zu können. Ohne diese Beweise oder Resultate wäre sein Arbeitgeber nicht zufrieden gewesen, was zur Quittierung des Dienstes oder zur Entlassung – und nicht zu einer Beförderung – hätte führen müssen. Dass der Beschwerdeführer die von ihm erwarteten Resultate oder Beweise nur mit freundlichen Methoden und Mitteln beschaffte, ist indessen angesichts der allgemein bekannten Vorgehensweise des serbischen Sicherheits-dienstes wenig überzeugend. Der Verdacht, er habe sich Misshand-lungen, Erpressungsversuche, Drohungen und andere Handlungen, welche das Kriterium der „Verwerflichkeit“ erfüllen könnten, zu Schulden kommen lassen, ist deshalb naheliegend und von der Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erhoben worden. D-5482/2006 6.9.3 Indessen vermag die pauschale Argumentation der Vorinstanz, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zur serbischen Staatssicherheit und aufgrund seiner Kaderstellung in diesem Dienst verwerfliche Handlungen zur Last legen will, nicht zu überzeugen. Sie wird dem vorliegenden Fall nicht gerecht, da sie eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers vermissen lässt. 6.9.3.1 Die Durchsicht der Protokolle, insbesondere des kantonalen Anhörungsprotokolls, ergibt, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich den gestellten Fragen zu seiner Tätigkeit beim serbischen Sicherheitsdienst ausweicht und Antworten gibt, die gar nicht zur Frage passen. So gab er auf die Frage, was für ihn eine der eindrücklichsten Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gewesen sei, die Antwort, er habe keine Aufgabe gehabt, bei der er etwas ausserhalb des Gesetzes gemacht habe (Akte A9/46 S. 13). Auf das Nachhaken der befragenden Person hin meinte er bloss, er habe keine schwierigen Erlebnisse gehabt und er habe immer versucht zu entkommen (Akte A9/46 S. 13). Mit diesen Antworten hat er indessen nicht erklärt, welche Aufgabe für ihn die eindrücklichste gewesen sei. Vielmehr ist er einer konkreten Stellungnahme ausgewichen. Nach legalen oder illegalen Tätigkeiten wurde er in diesem Zusammenhang gar nicht gefragt, weshalb seine Antwort nicht passt, sondern ein Ausweichen darstellt. Der Antwort des Beschwerdeführers ist indessen zu entnehmen, dass ihm auch ungefragt daran liegt, klarzustellen, er habe nur gesetzesmässig gehandelt. Später wurde ihm die Frage gestellt, was er mit seiner Aussage, er habe keine schwierigen Erlebnisse gehabt und er habe immer versucht zu entkommen, meine, worauf er zu Protokoll gab, er wisse nicht, warum er das gesagt habe, er habe keine grossen Probleme gehabt und habe von solchen auch nichts hören wollen. Er habe immer versucht, die Ohren zuzumachen, damit er sich bei solchen Gelegenheiten nicht habe einmischen müssen (Akte A9/46 S. 27). Diese Aussagen vermögen indessen die zuvor gemachten Angaben nicht zu erklären. Zudem erscheinen sie angesichts der Stellung des Beschwerdeführers beim Sicherheitsdienst und seiner Aufgabe – nämlich Terroristen und Extremisten albanischer Ethnie im Raum F._______ zu verfolgen – auch wenig nachvollziehbar. Vielmehr sind sie erneut als ausweichend zu werten, sind zudem mit dem von ihm geltend gemachten Druck, unter welchem er gestanden sei, nicht zu vereinbaren und vermögen deshalb nicht zu überzeugen. D-5482/2006 6.9.3.2 Beim Thema Hausdurchsuchungen wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es Zwischenfälle gegeben habe, worauf er meinte, er habe Leute festgenommen, er habe niemandem gedroht und auch niemanden geschlagen. Auch hier will der Beschwerdeführer offenbar die Legitimität seines Handelns betonen, obwohl er gar nicht danach gefragt worden ist, um der eigentlichen Frage nach Zwischenfällen ausweichen zu können. Auf die Frage, wie er vorgegangen sei, wenn sich jemand geweigert habe, gab er an, es habe keine Weigerungen gegeben (Akte A9/46 S. 24). Diese Aussage ist angesichts der allseits bekannten Vorgehensweisen bei Hausdurchsuchungen durch serbische Sicherheitsbeamte in albanischen Häusern als wenig realistisch zu sehen. Auch diese Angabe des Beschwerdeführers stellt ein Ausweichmanöver dar, um das Thema „Vorgehensweise bei Weigerungen“ vom Tisch wischen zu können. 6.9.3.3 Die Frage, wie er den Präsidenten der LDK verfolgt habe, beantwortete er kurz mit den Worten „Durch meine Mitarbeiter“, worauf er aufgefordert wurde, dies genauer zu erklären. Seine anschliessende Antwort, nämlich einer seiner Mitarbeiter sei ein guter Freund dieses LDK-Präsidenten gewesen und sie hätten auch Mitarbeiter gehabt, die Mitglieder des LDK-Präsidiums gewesen sein (Akte A9/46 S. 24), stellt indessen keine genauere Erklärung dar. Vielmehr ist auch diese Antwort als ausweichend zu sehen. 6.9.3.4 Die auffallend knappen Antworten des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit beim serbischen Sicherheitsdienst zeigen deutlich, dass er über seine Tätigkeit möglichst nichts preisgeben will. Damit wird der Verdacht erhärtet, er habe diesbezüglich den schweizerischen Behörden gegenüber, bei welchen er um Schutz nachsucht, etwas zu verbergen. Weitere Ungereimtheiten bestätigen diese Schlussfolgerung. 6.9.3.5 Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den serbischen Staatssicherheitsdienst keine verwerflichen Handlungen begangen. Insbesondere habe er nichts ausserhalb des Gesetzes getan (Akte A9/46 S. 13), keine Verbrechen gegen Kosovo-Albaner begangen (Akte A9/46 S. 33) und weder Verbrechen noch Menschenrechtsverletzungen begangen (Akte A1/10 S. 5). Er habe niemanden geschlagen oder malträtiert (Akte A9/46 S. 24 und 27), niemandem gedroht (Akte A9/46 S. 24); er habe jedoch einige geohrfeigt (Akte A26/22 S. 8). Diesen Angaben des Beschwerde- D-5482/2006 führers kann kein Glaube geschenkt werden. Einerseits enthalten seine Aussagen in diesem Zusammenhang verschiedene Ungereimtheiten und andererseits sind sie auch nicht mit der Realität im damaligen serbischen Regime zu vereinbaren. 6.9.3.6 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe im Zusammenhang mit Waffen keine Leute festnehmen oder verhaften können (Akte A9/46 S. 25), was sich indessen mit seiner Aussage anlässlich der ergänzenden Anhörung, er habe „solche Methoden“ – die Rede war von Verhör und Schlägen – bei jemandem angewendet, dessen Bruder illegal Waffen gehabt habe (Akte A26/22 S. 13), nicht vereinbaren lässt, zumal er „solche Methoden“ ohne eine Festnahme gar nicht hätte durchführen können. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich darstellte, ob er im Zusammenhang mit illegalen Waffen Personen festnahm oder nicht, widersprechen diese Aussagen auch seinen mehrfachen Beteuerungen, er habe niemanden geschlagen, malträtiert oder bedroht. Dem Beschwerdeführer kann indessen auch noch aus einem andern Grund nicht geglaubt werden, er habe im Zusammenhang mit der Waffensuche keine Festnahmen vornehmen können: Gemäss eigenen Angaben will er die Verantwortung für die Grenze und den Grenzstützpunkt in F._______, das an der Grenze zu Mazedonien liegt, gehabt haben (Akte A26/22 S. 3). Es ist indessen notorisch bekannt, dass ein Grossteil der Waffen für die UCK von Mazedonien her über die Grenze in den Kosovo – in der Gegend von F._______ – geschmuggelt wurde, weshalb der Beschwerdeführer als Inspektor des serbischen Staatssicherheitsdienstes, der den Waffenschmuggel im erwähnten Gebiet zu bekämpfen hatte, entsprechende Gegenmassnahmen durchzuführen hatte. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass er an entsprechenden Operationen gegen die Waffenschmuggler beteiligt war und für Festnahmen sorgte. Andernfalls müsste davon ausgegangen werden, dass er seinen Dienst nicht zufriedenstellend erfüllt hätte, was wohl zu seiner Entlassung oder Versetzung geführt hätte. 6.9.3.7 Zudem gab er zu, beim Verhör Schläge ausgeteilt zu haben, wenn er „sicher gewesen“ sei (Akte A27/22 S. 13), was mit seinen zuvor mehrmals protokollierten Beteuerungen, er habe niemanden bedroht oder geschlagen, nicht zu vereinbaren ist. An der Widersprüchlichkeit der Aussagen vermag die Ergänzung des Beschwerdeführers, er habe keine massive Gewalt angewendet, wisse aber, dass sich andere Leute bestialisch benommen hätten (Akte A27/22 S. 14), D-5482/2006 nichts zu ändern. Vielmehr schlägt seine Aussage anlässlich der ergänzenden Anhörung in die gleiche Richtung. Dort ist nämlich zu lesen, ein Albaner habe dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorgeworfen, er habe dessen Bruder zusammengeschlagen und malträtiert, worauf der Beschwerdeführer zur Antwort gesagt habe, vielleicht, aber das sei seine Arbeit gewesen, er habe nach dem Gesetz gearbeitet (Akte A26/22 S. 10). Damit gibt der Beschwerdeführer zu, dass er Menschen zusammengeschlagen und malträtiert hat, was offensichtlich über das „Ohrfeigen“ hinausgeht und ein Hinweis dafür ist, dass er mit festgenommenen Personen weder zimperlich noch – wie er beteuerte – korrekt umgegangen ist. 6.9.3.8 Widersprüchlich gab er auch zu Protokoll, ob Leute umgebracht wurden. So meinte er anlässlich der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Personen auf die Frage, ob Leute erschossen worden seien, er wisse nichts davon, aber er glaube nicht, er habe keine Informationen (Akte A9/46 S. 25), während er später auf die Frage, was mit den festgenommenen Leuten geschehen sei, zu Protokoll gab, diese seien malträtiert, zusammengeschlagen und ins Gefängnis gebracht worden; er vermute, einige von ihnen seien auch umgebracht worden (Akte A26/22 S. 8). 6.9.3.9 Ferner lässt sich die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nichts Illegales getan (Akte A9/46 S. 13), nicht in Einklang bringen mit seiner Aussage, er habe weiterhin illegal gearbeitet (Akte A9/46 S. 16). 6.9.3.10 Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, was mit den Leuten, die er verfolgt habe, geschehen sei, worauf er aussagte, es sei nichts geschehen. Sie seien unten in E._______ (Akte A9/46 S. 33). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Angabe des Beschwerdeführers, es sei nichts mit ihnen geschehen, mit seinen Aussagen, er habe Leute festgenommen (Akte A9/46 S. 24), und festgenommene Leute seien verurteilt, verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden (Akte A9/36 S. 25), nicht zu vereinbaren ist, weshalb die erstere Aussage schon aus diesem Grund zu bezweifeln ist. Darüber hinaus gibt es Berichte, die belegen, dass der vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwischen dem 1. Oktober 1990 und dem 26. Juli 1999 verfolgte Präsident der LDK im Zweig F._______, K._______, nicht nur verhört, sondern auch misshandelt worden sei (vgl. Report L._______ on the widespread repression and harassment perpetrated by the serbian police and other authorities in D-5482/2006 Kosova from _______ und Kosova Crisis Center News vom ________). Auch wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die erwähnte Person der LDK aussagte, er persönlich habe nichts getan, sondern bloss die nötigen Informationen über ihn in Erfahrung gebracht (Akte A9/46 S. 24), ist es offensichtlich, dass er mit den von ihm gewonnenen Informationen Hand dazu bot, die von ihm verfolgte Person festzunehmen und misshandeln zu lassen. 6.9.3.11 Mit Eingabe vom 2. September 2005 gab der Beschwerdeführer ausserdem zu, er habe dem serbischen Geheimdienst über einen Mann Informationen zukommen lassen. Dieser sei danach mit dessen Sohn von den Serben getötet worden (vgl. Akte A27/4 Punkt 1.). In der ergänzenden Anhörung erklärte er dazu, er habe diesen Mann beschattet und herausgefunden, dass dieser ein Mitglied der UCK gewesen sei und viele junge Leute für die UCK vorbereitet habe. Es habe eine Liste mit Namen von Leuten gegeben, die man habe liquidieren wollen. Unter denjenigen, die umgebracht worden seien, hätten sich indessen auch Unschuldige befunden (Akte A26/22 S. 4 f.). Mit den Recherchen beziehungsweise den Informationen, die dem Beschwerdeführer von Informanten zukamen und die er seinem Vorgesetzten weiterleitete, hat er es ermöglicht, dass von den serbischen Sicherheitskräften auch unschuldige Personen – sogar Kinder, wie der Beschwerdeführer selber einräumt – umgebracht wurden. Ohne seine Recherchen hätte das serbische Regime keine gezielte Operation starten können. Damit dürfte der Beschwerdeführer einen wesentlichen Beitrag zur Verfolgung und Tötung von albanischen Oppositionellen geleistet haben. 6.9.3.12 In der zuvor erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2005 legte er auch dar, er habe am 10. August 1998 persönlich eine militärische Aktion kommandiert, anlässlich derer bei einem Schusswechsel zwischen der serbischen und der albanischen Seite, an welchem auch er sich beteiligt habe, die drei UCK-Kämpfer M._______, N._______ und O._______ getötet worden seien (vgl. Akte A27/4 Punkt 2.). Dazu erklärte er später in der Anhörung, sie hätten die Information bekommen, dass sich im Dorf P._______ eine Gruppe UCK-Kämpfer befinde. Der Chef des Sicherheitsdienstes in G._______ habe diese Information erhalten. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Hauptbasis von E._______ tätig gewesen, habe indessen zusammen mit drei Kollegen in G._______ ein Büro geteilt. Nach der Arbeit habe er jeweils zur Hauptbasis zurückkehren müssen. D-5482/2006 Zusammen mit 50 bis 60 Polizisten, die vom Chef des Sicherheitsdienstes in G._______ geführt worden sei, hätten der Beschwerdeführer und zwei weitere Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes am _______ die Aktion gestartet. Man habe die UCK- Mitglieder per Lautsprecher aufgefordert, aufzugeben, ansonsten man zu schiessen beginne. Diese hätten jedoch das Feuer eröffnet, worauf die Sicherheitskräfte angegriffen und die UCK-Mitglieder umgebracht hätten. Der Beschwerdeführer sei in Zivil gewesen und habe an der Schiesserei nicht teilgenommen, sondern die Lage etwas abseits beobachtet (Akte A26/22 S. 7). Die beiden vom Beschwerdeführer dargestellten Versionen unterscheiden sich darin, dass er gemäss der ersten Variante persönlich das Kommando über die Aktion hatte und sich an der Schiesserei beteiligte, während er gemäss der zweiten Variante weder das Kommando übernommen noch geschossen haben will. Die zweite Version ist indessen nicht mehr glaubhaft, nachdem sich der Beschwerdeführer zuvor mit seiner Aussage auf eigene Initiative hin belastet hat. Der Vorfall an sich ist zudem in den Medien aktenkundig (vgl. beispielsweise ICTY Q._______ vom _______ S. 44544). Zu Ehren der Gefallenen gilt der 10. August seither in G._______ als Tag der Märtyrer-Brigade R._______. Die Brigade R._______ der UCK wurde nach einem der Getöteten benannt (vgl. Bericht vom 10. August 2009 in Radio G._______: Për nderë të 10 gushtit përurohen disa rrugë të asfaltuara). Auch mit dieser Aktion hat sich der Beschwerdeführer am serbischen Unterdrückungsregime mehr beteiligt, als er den Asylbehörden gegenüber darzustellen versuchte. 6.9.4 Die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, dass er den schweizerischen Behörden gegenüber seine vollumfängliche Tätigkeit als Inspektor beim serbischen Sicherheitsdienst nicht offenlegte, sondern mehrfach versuchte, diese zu verschleiern, was die Prüfung, ob er von der Asylgewährung auszuschliessen ist, erschwert. Indessen sprechen gestützt auf die zahlreichen, zuvor erwähnten Ungereimtheiten in seinen Aussagen mehr Anhaltspunkte dafür, dass er sich verwerlicher Handlungen schuldig gemacht hat, als es Hinweise zu seiner Entlastung gäbe. In Ergänzung dazu ist noch erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. September 2005 zugab, die Verantwortung für verschiedene Verhaftungen von Albanern durch die Serben zu tragen (vgl. Akte A27/4 Punkt 3.). Die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Position beim serbischen D-5482/2006 Sicherheitsdienst verwerfliche Handlungen zu Schulden kommen lassen, kommt im Übrigen auch in den Aussagen seines Sohnes zum Ausdruck. Dieser erklärt – was als glaubhaft zu erachten ist – anlässlich seiner Anhörung, er habe nach dem Diebstahl seines Fahrrades einen albanischen Polizisten aufgesucht, welcher ihm jedoch, nachdem er seinen Nachnamen erfahren habe, nicht habe helfen wollen. Vielmehr habe er ihn weggeschickt mit den Worten, dass das, was sein Vater mit ihnen gemacht habe, ihm bis jetzt noch keiner angetan habe. Ausserdem sei der Sohn als „Serbe“ beschimpft worden (Akte B28/8 S. 3). Auch die Angabe des andern Sohnes des Beschwerdeführers, ein Schulkollege habe ihm vorgeworfen, sein Vater habe dessen Vater angehalten, festgenommen und umgebracht (Akte B27/5 S. 4), weist in die gleiche Richtung. Insgesamt liegen somit hinreichende Anhaltspunkte vor, gestützt auf welche der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für verwerfliche Handlungen im Sinne des Asylgesetzes zu übernehmen, auch wenn solche nicht bewiesen werden können. 6.9.5 Ob der Beschwerdeführer gestützt darauf von der Asylgewährung auszuschliessen ist, hängt indessen nicht nur von dem ihm vorgeworfenen Verhalten als Mitglied der serbischen Staatssicherheit an sich, sondern auch davon ab, ob ein allfälliger Ausschluss als verhältnismässig zu betrachten wäre. Vorliegend wirkt sich zwar zu seinen Gunsten aus, dass den schweizerischen Asylbehörden keine Verurteilung des Beschwerdeführers bekannt geworden ist. Indessen ist das allgemein bekannte Vorgehen des serbischen Sicherheitsdienstes mit strafbaren Handlungen verbunden, die zweifelsohne als schwere Straftaten zu bezeichnen sind, so beispielsweise die schwere Körperverletzung und die Tötung. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer – entgegen seinen Aussagen – auch solche hat zu Schulden kommen lassen. Besonders naheliegend erscheint dies im Fall seiner Selbstdeklaration mit dem Schreiben vom 2. September 2005, gemäss welchem er eine Operation durchgeführt habe, bei welcher mehrere Personen getötet wurden, wobei auch er geschossen habe. Mit der Tötung von Personen oder der Körperverletzung ist zudem das hochstehende Rechtsgut der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der Opfer verletzt worden, was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt. An dieser Einschätzung vermag die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Dienst im Jahr 1990 nur infolge der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung fortgesetzt, D-5482/2006 nichts zu ändern, da diese Erklärung – wie bereits erwähnt – nicht überzeugt. Damit liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers sind die lange Dauer seiner Tätigkeit und die Tatsache, dass er für seine Dienste noch mit einer Beförderung belohnt wurde, zu sehen, da – wie ebenfalls bereits erörtert – davon auszugehen ist, er habe unter diesen Umständen seine Arbeit in voller Loyalität zum serbischen Regime ausgeführt, was ohne Menschenrechtsverletzungen gar nicht denkbar ist. Schuldmilderungsgründe liegen zudem nicht vor. Die Taten des Beschwerdeführers liegen zwar schon einige Zeit zurück; indessen vermag dies angesichts der Gesamtsituation nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu einer milderen Einschätzung zu führen. Der Asylausschluss des Beschwerdeführers ist somit auch als verhältnismässig zu erachten. 6.10 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Bei dieser Sachlage ist die durch die Vorinstanz verfügte Asylverweigerung im Sinne von Art. 53 AsylG zu bestätigen, wenn auch mit einer differenzierteren Begründung. 6.11 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das D-5482/2006 BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da aufgrund der Akten auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-5482/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 26

D-5482/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 D-5482/2006 — Swissrulings