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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2016 D-5480/2016

19 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,475 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5480/2016

Urteil v o m 1 9 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).

D-5480/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2011 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 17. Januar 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Januar 2013 im EVZ N._______ sowie der Anhörung vom 4. April 2013 zu den Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Sulaimaniyya, dass er im Jahre 2000 geheiratet und mittlerweile zwei Kinder habe, dass er im Jahre 2003 mit seiner Familie nach O._______ umgezogen sei, dass er 1997 seine Tätigkeit als Peschmerga-Soldat für die PUK aufgenommen, diese bis im Jahre 2003 weitergeführt und anschliessend für das (…) in Bagdad gearbeitet habe, dass er im Jahre 2009 in Bagdad als Leibwächter des (…) tätig gewesen sei, mit den Amerikanern zusammengearbeitet sowie Gebäude des (…) beschützt habe, dass er im März 2009 in O._______ von Terroristen entführt und gleichentags wieder freigelassen worden sei, dass er Ende 2010 O._______ verlassen, sich nach Sulaimaniyya begeben und fortan dort gewohnt habe, bis er mit seiner Familie im März 2011 auf dem Luftweg legal aus dem Irak ausgereist sei und sich in die Türkei begeben habe, dass er von Griechenland aus ohne Frau und Kinder auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen alten sowie einen neuen Ausweis des (…), einen Ausweis der (…), Fotos mit Arbeitskollegen, einen Ausweis des (…) in O._______, drei Rückkehrausweise, Dokumente der PUK sowie die Heiratsurkunde,

D-5480/2016 dass der Beschwerdeführer einem Arztbericht vom 18. April 2013 zufolge an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, dass einem Schreiben seiner Sozialbetreuerin zu entnehmen ist, der mit Schreiben vom 6. April 2016 angeforderte Arztbericht habe nicht eingereicht werden können, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Therapie anzutreten, dass seine Ehefrau mit den Kindern im Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und das gemeinsame Eheleben mit dem Beschwerdeführer wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 10. Februar 2016 wegen häuslicher Gewalt festgenommen und im Kanton P._______ für die Dauer von vier Wochen in Untersuchungshaft versetzt wurde, dass der gemeinsame Ehegattenhaushalt aufgehoben und ein Eheschutzverfahren zwecks Regelung des Getrenntlebens eingeleitet worden ist, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2013 mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 10. August 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, er sei im März 2009 von Terroristen entführt worden, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit der von ihm im Irak ausgeführten Arbeitstätigkeit zu sehen sei, dass der geschilderten Verfolgung kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, dass sodann selbst bei Annahme eines asylrelevanten Verfolgungsinteresses die behauptete Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise ohnehin nicht mehr aktuell gewesen wäre, zumal der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat nämlich erst rund zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall vom März 2009 verlassen habe, ohne dass

D-5480/2016 Gründe vorgelegen hätten, die einer früheren Ausreise entgegengestanden wären, dass er zudem angegeben habe, vor seiner Ausreise keine Probleme im Irak gehabt zu haben, dass bei dieser Tatsachenlage der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben und damit auch eine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen sei, dass zusammengefasst festzuhalten sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, eine Betrachtungsweise, an der auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, zumal sie im Wesentlichen einzig seine Identität und seinen beruflichen Hintergrund belegten, der indessen vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei, dass im Übrigen aufgrund der vom Beschwerdeführer an seiner Ehefrau ausgeübten Gewalt kein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben mehr bestehe, weshalb eventuelle Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dieser Familienbeziehung nicht gegeben seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei, eine Einschätzung, die im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal seine Halbgeschwister sowie seine Mutter in der Provinz Sulaimaniyya lebten, er somit im Irak über ein Familiennetz verfüge,

D-5480/2016 dass angesichts seiner bisher gesammelten Arbeitserfahrung zu erwarten sei, er werde in der Lage sein, auch im Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers nicht abschliessend durch das SEM beurteilt werden könne, doch sei gleichwohl darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr nicht mehr in Behandlung befinde, weshalb insofern kein Grund zur Annahme eines medizinischen Wegweisungshindernisses bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung darüber hinaus technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu regeln. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: ein Schreiben vom 27. Mai 2015 seiner Sozialarbeiterin, die Vereinbarung vom 6. April 2016 über das Getrenntleben, einen Kurzbericht vom 5. September 2016 der (…) Psychiatrischen (…), drei Farbfotos, ein Certificate of Baptism sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Mai 2016 zur Gesetzeslage für die Abkehr vom Islam in der ARK, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-5480/2016 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung

D-5480/2016 einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, der von ihm dargelegte Sachverhalt werde in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten, ganz im Gegensatz zu seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nordirak, dass die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten seinen grossen psychischen Problemen geschuldet seien, welche er seit dem terroristischen Überfall im Jahre 2009 habe, dass er mittlerweile auch subjektive Nachfluchtgründe geltend machen könne, habe er doch vor kurzem zum Christentum konvertiert, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der BzP geltend machte, er sei (vermutlich) im März 2009 von „drei wilden Kerlen“ beziehungsweise islamistischen Terroristen in Bagdad entführt und einen Tag lang festgehalten worden, dass die Terroristen von ihm verlangt hätten, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten, und er diesen Wunsch aus Furcht akzeptiert habe, woraufhin ihn die Terroristen hätten laufen lassen, dass dem Beschwerdeführer in der Folge einfiel, er sei nicht in Bagdad, sondern in O._______ entführt und anschliessend nach Bagdad verbracht

D-5480/2016 worden, wo er wieder freigelassen worden sei, woraufhin er nochmals korrigierend erwähnte, er sei in O._______ entführt und dort wieder freigelassen worden (vgl. A7/13 Ziff. 7.01 S. 8), dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, er habe vom Jahre 2003 an bis zur Ausreise in O._______ gelebt (A7/13 Ziff. 2.02 S. 4), dass der terroristische Übergriff – wie bereits erwähnt – wohl im März 2009 stattgefunden habe (vgl. auch A14/17 F27, F31 S. 4) und er in der Folge Ende 2010 von O._______ abgereist sei (A7/13 Ziff. 5.02 S. 7), dass zwischen dem terroristischen Vorfall und der Ausreise aus dem Heimatstaat nichts Besonderes mehr vorgefallen sei (A14/17 F54 S. 7), dass dieses Vorbringen vollkommen glaubhaft erscheint, weshalb zum einen offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall und der Abreise von O._______ besteht und der Beschwerdeführer zum anderen keine begründete Furcht vor künftigen Begegnungen mit den „wilden Kerlen“ geltend machen kann, weil die Furcht unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen aus der Diagnose einer PTBS nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, weil sich der aktuelle Kurzbericht vom 5. September 2016 einer psychiatrischen Klinik auch nicht ansatzweise mit der Plausibilität von Vorkomnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, auseinandersetzt (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe des Weiteren so genannte subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, mithin eine Furcht vor Verfolgung aufgrund der am 17. Juli 2016 in der Schweiz absolvierten Taufe, wobei er diesbezüglich auf die prekäre Lage von Personen im Irak verweist, welche vom islamischen Glauben abgefallen sind, dass mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die angeblich in der Schweiz erfolgte Konversion dem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt ist,

D-5480/2016 dass diskrete und private Glaubensausübung auch im Irak möglich ist, dass es sich bei der "New Covenant Fellowship" offensichtlich um eine privatrechtlich organisierte, staatlich nicht anerkannte und kleine Glaubensgemeinschaft handelt und den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich nach der angeblichen Taufe in irgendeiner Weise als Mitglied jener Gemeinschaft als gläubiger Christ besonders eingesetzt oder exponiert, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen bei einer Rückkehr allein aufgrund des angeblichen Glaubenswechsels keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trotz umfangreicher bildlicher Dokumentation eines Vollbads in einem Taufbecken nicht festzustellen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, zumal auch wegen des Getrenntlebens keine Familiengemeinschaft mehr besteht, dass der Beschwerdeführer deshalb aus dem Umstand, dass er (noch) nicht geschieden ist, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten kann, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-5480/2016 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass er nach dem oben Gesagten auch nichts aus Art. 8 EMRK ableiten kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der ARK (vgl. BVGE 2011/51 E. 9), der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. April 2013 (A14/17) von seinen medizinischen Problemen berichtete, weshalb ihn das Bundesamt für Migration (BFM) bereits mit Verfügung vom 5. April 2013 aufforderte, innert 20 Tagen einen Arztbericht einzureichen,

D-5480/2016 dass ein Arzt für Allgemeinmedizin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2013 eine posttraumatische Belastungsstörung attestierte (vgl. A16/3), dass das BFM und das SEM sich in der Folge bemühten, Genaueres über die Diagnose und die Behandlung des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen (vgl. A17/3, A25/3, A31/3), dass einem Schreiben der Rechtsberatungsstelle vom 28. April 2016 (vgl. A32/1) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer hätte im August und im Oktober 2015 Termine in der (…) gehabt, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, eine Therapie anzutreten oder sich weiter abklären zu lassen, dass er einen weiteren vereinbarten Termin in der psychiatrischen Klinik im Februar 2016 nicht wahrgenommen habe, weshalb es der zuständigen Ärztin nicht möglich sei, für den Beschwerdeführer einen Arztbericht zu erstellen, dass die Akten den Eindruck aufkommen lassen, das Interesse des Beschwerdeführers an psychiatrischer Behandlung der ihm attestierten PTBS sei weniger mit seiner Befindlichkeit korreliert als mit dem drohenden Wegweisungsvollzug, dass er keinen Anspruch auf das in der Schweiz übliche Niveau medizinischer Versorgung geltend machen kann, sondern sich gegebenenfalls mit dem in der ARK verfügbaren Angebot an psychologischer Betreuung zufrieden zu geben hat, wobei ihm gegebenenfalls die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe offensteht, dass auch eine allfällige akute Suizidalität des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, dass eine Ausschaffung nämlich dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegensteht (siehe bereits Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter

D-5480/2016 Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 504 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, E. 2b S. 7), dass das Bundesgericht diese Praxis in den Urteilen 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3 und 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 bestätigt hat, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP von einem ausreichenden Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen ist (vgl. a.a.O. Ziff. 3.01 S. 6), dass auch davon ausgegangen werden kann, er werde auch nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat wieder seinen Lebensunterhalt verdienen und sich somit in die dortige Gesellschaft integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-5480/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5480/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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