Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5479/2023
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2023 / N (…).
D-5479/2023 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, flog eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2023 legal aus der Türkei aus, reiste am 9. Juni 2023 in die Schweiz ein und stellte am 12. Juni 2023 ein Asylgesuch. Dem Gesuch wurde ein türkischer Führerausweis des Beschwerdeführers und eine Kopie einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung seines Vaters beigelegt. B. B.a Am 16. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Mit Vollmacht vom 15. Juni 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Mit Eingabe vom 9. August 2023 reichte die Rechtsvertretung das Original der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers ein. D. D.a Am 29. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Lebenslaufs vor, von seiner Geburt bis zu seinem 18. Lebensjahr in C._______ sowie im benachbarten Dorf gelebt zu haben. 2021 habe er das Gymnasium abgeschlossen, einmal habe er während drei oder vier Monaten in D._______ bei einem Onkel auf einer Baustelle gearbeitet. Weil er alle anderen Stellen, auf die er sich beworben habe, wegen seines Vaters und dessen Verurteilung nicht erhalten habe, sei er gezwungen gewesen, Gelegenheitsarbeiten in der Nachbarschaft respektive Schwarzarbeit anzunehmen. Er habe ursprünglich geplant, (…) zu studieren, diesen Plan jedoch verworfen, weil er aufgrund seines familiären und ethnischen Hintergrundes auf Probleme gestossen sei. Sein älterer Bruder sei auch durch die Beamten in C._______ belästigt und schikaniert worden und, um den Problemen zu entkommen, vor einigen Jahren nach Istanbul umgezogen. Seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister hielten sich in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge auf. Die letzten rund zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er alleine in der Eigentumswohnung der Familie gelebt. Da
D-5479/2023 er sich während des Erbebens (zu Beginn des Jahres 2023) bei seinem Grossvater respektive Onkel aufgehalten habe, sei er nicht verletzt worden; jedoch habe die Eigentumswohnung einen mittleren Schaden davongetragen, sei unbewohnbar und werde aufgrund der zukünftigen Stadtplanung abgerissen. D.c Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, im September 2016 das Gymnasium begonnen zu haben. Als sein Vater im Oktober 2016 inhaftiert worden sei, hätten seine Probleme angefangen. Der Rektor des ersten Gymnasiums, ein ehemaliger und staatstreuer Polizist, habe ihn und seine Familie als Terroristen beschimpft und ihm erklärt, dass er nicht mehr zur Schule kommen müsse, da seine Schulbildung sinnlos sei und er (der Beschwerdeführer) sowieso entweder im Gefängnis oder in den Bergen (bei der Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) landen würde. Nachdem er drei Disziplinarstrafen erhalten habe, sei er aus der Schule geflogen. Auch der Rektor der zweiten Schule habe ihn schliesslich rausgeworfen und ihm vorgängig damit gedroht, ihn des Drogenhandels zu beschuldigen, wenn er nicht gehen würde. Zudem sei er an der zweiten und an der letzten, dritten Schule verprügelt und einmal sei ihm im 2016 sogar die (…) gebrochen worden. Nach dessen Haftentlassung sei sein Vater praktisch jeden Monat von zu Hause von schwer bewaffneten Beamten abgeholt worden und sei während des letzten Schuljahres des Beschwerdeführers in die Schweiz geflüchtet. Entgegen seiner Hoffnungen habe sich die Situation nach dessen Ausreise nicht beruhigt und er sei anlässlich von Personen- und Verkehrskontrollen auf der Strasse beiseite genommen, beschimpft und verprügelt worden. Nachdem seine Mutter und die Geschwister abgereist seien, habe sich die Situation noch verschärft; in Zivil gekleidete Beamte hätten ihn ungefähr einmal monatlich vor dem Haus abgefangen und ihm gedroht sowie ihn bedrängt, für sie als Spitzel zu arbeiten, das Land zu verlassen oder in die Berge zu gehen. Dasselbe habe sich während der Personenkontrollen zugetragen, wobei er auch bedroht, geschlagen und beschimpft worden sei. Mit der Zeit hätten sich seine Freunde, seine Freundin sowie teilweise seine Familienangehörigen zurückgezogen und er habe kaum noch Kontakt zu jemandem gehabt und sich aus Angst auch selten aus dem Haus gewagt. Er habe sehr unter diesem Druck, der sozialen Ausgrenzung und verunmöglichten Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten gelitten. Nach dem Erdbeben Anfang 2023 habe er sich zur Flucht zu seinen Eltern in die Schweiz entschlossen. Vor seiner Ausreise seien seines Wissens weder ein Strafverfahren noch eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden.
D-5479/2023 Nach seiner Ausreise habe die Polizei in einem Café bei seinen Freunden nach ihm gefragt. E. Die Rechtsvertretung nahm am 15. August 2023 Stellung zum Entwurf der Vorinstanz vom 7. September 2023.
F. Mit Verfügung vom 11. September 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Am 11. September 2023 legte die amtliche Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Weiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde waren neben Kopien des Asylentscheids (Beilage 1), der Vollmacht vom 7. Oktober 2023 des mandatierten Rechtsvertreters (Beilage 2), des Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen inklusive deutscher Übersetzung vom 9. Oktober 2023 (Beilage 3), der türkischen Vollmacht inklusive amtlicher Beglaubigung mittels Apostille (Beilage 4), der Auszüge aus dem E-Nabiz zu einem Spitaltermin und eines Medikamentenrezepts (Beilage 5), der Stellungnahme zu Entscheidentwurf (Beilage 6) und der Vorladung zum Ausreisegespräch (Beilage 7) beigelegt.
D-5479/2023 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
D-5479/2023 (vgl. Rechtsbegehren 5) ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt trotz nachgewiesener Verfolgung unvollständig und falsch festgestellt. Die Begründung sei pauschal und undifferenziert ausgefallen. Die geltend gemachten formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
5.2 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
D-5479/2023 5.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Entgegen des nicht weiter begründeten Vorhalts des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt ausreichend sowie korrekt erstellt und – mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung – auch ausführlich begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass in seinem Fall weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch eine Reflexverfolgung vorliegen. Aus den Erwägungen ist klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat die Verfügung inhaltlich so verfasst, dass sie der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte (vgl. SEM-Akte A22/13 S. 4-7). Ferner vermag auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte behördliche Suche nach ihm am 3. Oktober 2023 nicht zu einer Kassation führen (vgl. E. 8.1 [vorletzter und letzter Satz] hiernach). 5.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive
D-5479/2023 zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Drohungen, Schikanen und Schläge während seiner Schulzeit durch das Lehrpersonal keine asylbeachtliche Intensität aufwiesen, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würden. Er habe zwischenzeitlich trotz der erlebten Nachteile das Gymnasium abschliessen können. Ferner würden die durch die Polizei erfolgten Schläge respektive Schikanen nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen, zumal er als fluchtauslösendes Ereignis das Erbeben im Februar 2023 angegeben habe. Die erwähn-
D-5479/2023 ten Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt seien ebenfalls nicht asylrelevant und es sei zweifelhaft, ob diese tatsächlich auf Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen oder vielmehr der allgemeinen angespannten ökonomischen Situation in der Türkei geschuldet seien. Die vorgebrachten Schikanen, Beschimpfungen und die Befürchtung, von türkischen Behörden getötet zu werden, würden ebenfalls nicht über die Nachteile hinausgehen, welche ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnte und seien zu wenig intensiv, um Asylrelevanz aufzuweisen. Eigenen Schilderungen zufolge weise er kein besonderes politisches Profil auf, es sei nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet und er sei auch nie festgenommen worden und habe die Türkei legal und problemlos mit eigenem Reisepass verlassen können. Seine vorgebrachten Nachteile seien regional beschränkt und mangels Verfolgungsinteresse durch die türkischen Behörden könne von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Er habe die Option, zu seinem Bruder zu ziehen, welcher seit mehreren Jahren in Istanbul lebe und arbeite sowie sich durch einen Umzug dorthin erfolgreich den lokalen Behörden in C._______ habe entziehen können.
7.1.2 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seines Vaters sei darauf hinzuweisen, dass trotz der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei seit dem versuchten Militärputsch vom 15. Juli 2016 und dem Vorkommen vereinzelter Reflex-Verfolgungshandlungen, bei Angehörigen von bereits inhaftierten und ehemals verfolgten Personen in der Regel keine Gefahr bestehe, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Seine erlebten Nachteile respektive Behelligungen durch die türkischen Behörden wegen seines Vaters würden kein asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Ausserdem verfüge er weder über ein persönliches (politisches) Profil, noch liege eine Strafverfolgung oder Untersuchung gegen ihn vor. Weder der Umstand, dass er einen Monat nach seiner Ausreise polizeilich gesucht worden sei noch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seiner Familie sowie die Konsultation des Dossiers seines Vaters könnten diese Einschätzung umstossen.
7.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in der Türkei aufgrund seines Vaters, welcher 2016 aus politischen Gründen inhaftiert und nach der Flucht in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, behördlich massiv unter Druck gesetzt und verfolgt worden. In der Folge hätten Schikanen, Folter und Misshandlungen sowie der Druck, für die türkischen Behörden als Spitzel zu arbeiten, begonnen. Nachdem seine Mutter und seine
D-5479/2023 minderjährigen Geschwister in die Schweiz gereist seien, habe der behördliche Druck auf ihn zugenommen und er sei psychisch erkrankt. Er habe sich erfolglos um eine Therapie bemüht, habe jedoch lediglich Medikamente erhalten und sein Heimatland schliesslich wegen unerträglichen psychischen Druckes verlassen müssen. Aus diesem Grund sei er nicht mehr fähig, auf eigenen Beinen zu stehen, sondern benötige die Unterstützung seiner Familie. Am 3. Oktober 2023 habe sein Vater durch einen Nachbarn in der Türkei erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) in seiner Wohnung in C._______ behördlich gesucht worden sei. Ausserdem werde in der Türkei gegen ihn ermittelt. Am 4. Oktober 2023 habe er seinen türkischen Anwalt per Vollmacht beauftragt abzuklären, was ihm vorgeworfen werde. Er werde die entsprechenden Informationen an das Gericht weiterleiten. Die neuen Vorbringen würden verdeutlichen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde.
8. 8.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierzu ist einerseits vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen, in welcher überzeugend sowie ausführlich dargelegt wurde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen und dass seine zwar durchaus glaubhaft dargelegten Probleme, Drohungen und Schikanen während seiner Schulzeit sowie die erlebten Nachteile bei der Stellensuche nicht kausal zu seiner Ausreise erfolgt sind (vgl. SEM-Akte A22/13, S. 4). Dem wurde in der Beschwerde auch nichts entgegengesetzt. Wie die Vorinstanz weiter richtigerweise festgestellt hat, gehen diese Behelligungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen entsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Anderseits gelang es dem Beschwerdeführer nicht, überzeugend auszuführen, dass die Behelligungen, die Behördenbesuche bei ihm zu Hause und die Personenkontrollen durch die türkischen Behörden nach der Haftentlassung seines Vaters sowie der
D-5479/2023 Ausreise seiner Familienangehörigen die Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung angenommen hätten. Auch erweist sich der Druck seitens der türkischen Beamten zur Spitzeltätigkeit ungeeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen (vgl. SEM-Akte A18/19 F99 [S. 12, dritter Absatz], F112-116). Die in der Beschwerde vorgebrachte Suche nach ihm am 3. Oktober 2023 (nach seiner Ausreise) und die Annahme, dass zwischenzeitlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wurden weder begründet noch mit (den in Aussicht gestellten) Beweismitteln belegt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen. dass auch zum jetzigen Zeitpunkt weder eine Untersuchung noch ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder die in Aussicht gestellten Abklärungen seines türkischen Rechtsvertreters noch allfällige Informationen oder Dokumente zu den Akten gereicht hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 oben). 8.2 Wie bereits ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung vorliegen würde. Auch wenn die von ihm erlebten Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Vater, welcher wegen politischer Aktivitäten verurteilt und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, äusserst bedauernswert sind, sind ihm dadurch keine erheblichen Nachteile im Sinne der Asylrelevanz entstanden (vgl. E. 8.1 hiervor). Für ein mangelndes behördliches Verfolgungsinteresse spricht auch der Umstand, dass weder ein Strafverfahren noch eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet wurden, er bisher noch nie inhaftiert oder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, mit seinem eigenen Pass hat legal ausreisen können und ausserdem politisch nicht aktiv ist. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-5479/2023 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-5479/2023 10.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/2
D-5479/2023 Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1). 10.4.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Region C._______ – der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – ist, gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wegen der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund des Erdbebens im Februar 2023, generell unzumutbar. Da er jedoch fliessend türkisch spreche, über einen gymnasialen Abschluss sowie über erste Berufserfahrungen verfüge, könne aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bejaht werden (vgl. SEM-Akte A22/13, S. 9). Die vorinstanzliche Einschätzung ist auch in diesem Punkt zu stützen und ergänzend dazu auszuführen, dass keine weiteren individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Es wird dem Beschwerdeführer möglich sein, zu seinem in Istanbul lebenden und arbeitenden Bruder zu ziehen, welcher ihm bei einer Reintegration unterstützend zur Seite stehen kann. Bei der Arbeitssuche wird ihm sein Gymnasiumabschluss, seine informelle Berufserfahrung im (…) und in einer (…) sowie seine vor seiner Ausreise bereits mehrjährig gelebte finanzielle Unabhängigkeit hilfreich sein (vgl. SEM-Akte A18/19 F25, F36-39, F42). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 10.4.4 Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. So machte der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörung und in der Beschwerde geltend, unter psychischen Problemen zu leiden. Den Akten ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass er in der Türkei einmalig am 13. Februar 2023 ein Spital aufgesucht und das Beruhigungsmittel (…) erhalten hat (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Arztberichte oder andere Belege, wie etwa eine begonnene Therapie, wurden nicht eingereicht. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei seinen Leiden um gravierende medizinische Probleme handelt, welche nicht auch in der Türkei behandelt werden und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-5479/2023 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5479/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Martina von Wattenwyl
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