Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5479/2011
Urteil v o m 2 8 . September 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2011 / N (…).
D-5479/2011 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (…) Mai 2009 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in Syrien von Italien herkommend am 1. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am 4. Oktober 2010 um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers fand am 26. Oktober 2010 im Beisein seines Rechtsvertreters statt. A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile – machte geltend, aus B._______ zu stammen. Seit 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu Unterstützungshandlungen genötigt worden. In diesem Zusammenhang sei er nach C._______ mitgenommen worden. Bei der Rückkehr sei er an einem Armeeposten kontrolliert worden. Die Sicherheitskräfte, welche über sein Engagement Bescheid gewusst hätten, seien Anfang 2008 zuhause vorbeigekommen. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und einer Meldepflicht unterstellt. Nachdem andere Personen mit Meldepflicht erschossen worden seien, habe er die Meldepflicht Anfang 2009 nicht mehr befolgt und sich wegen der behördlichen Suche bei Verwandten versteckt gehalten. Der Vater sei seinetwegen von Armeeangehörigen geschlagen worden. Wegen der sich zuspitzenden Lage sei er am 1. Mai 2009 nach D._______ und von dort aus ins Ausland geflohen. Nach der Flucht habe er erfahren, dass ihn Armeeangehörige wiederholt zuhause gesucht hätten. Ein Onkel sei bei der Rückkehr aus Indien in Sri Lanka umgebracht worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dasselbe Schicksal zu erleiden. A.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 1 und A 14/15 S. 12). B. Am 3. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zugeordnet. C. C.a Mit Verfügung vom 30. August 2011 – eröffnet am 1. September 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin-
D-5479/2011 stanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung für unglaubhaft. Seine Aussagen müssten als unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp bezeichnet werden; sie vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Zudem habe er gewisse Vorbringen erst bei der Anhörung erwähnt. Die ungereimten und spärlichen Schilderungen deuteten auf ein Sachverhaltskonstrukt hin. Die seinem Vater zugefügten Nachteile habe er in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen können. Zu den beigebrachten Beweismitteln – den Empfehlungsschreiben – habe er keine Angaben betreffend Zustandekommens machen können. Deren Beweiswert sei ohnehin zu vernachlässigen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. C.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______. Dort sei von einem familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er unter Verweis auf Publikationen verschiedener Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände und habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Er wäre bei einer Rückkehr allein durch das Faktum seiner Flucht erneut dem Verdacht einer Kooperation mit den LTTE ausgesetzt, und zwar unabhängig von dessen inhaltlicher Substanziiertheit. Rückkehrende Flüchtlinge würden von den Behörden rigide überprüft. Da alle Einreisen über den Flughafen Colombo erfolgten, sei die Überprüfung ein Leichtes. Überdies sei er als ehemaliger Asylsuchender durch seine temporären Reisepapiere gut erkennbar. Der srilankische Geheimdienst überprüfe die Rückkehr systematisch und halte die
D-5479/2011 Betroffenen für Verhöre fest. Solche Festhaltungen könnten monatelang dauern. Die Rückkehrer würden erst nach einer positiven Sicherheitsprüfung wieder freigelassen. Könnten dazu nötige Informationen nicht beschafft werden, müssten diese Personen mit längeren Inhaftierungen und Folter rechnen. Der Beschwerdeführer, welcher über keine gültigen Reisepapiere verfüge, sei bei der Rückkehr besonders gefährdet. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-5479/2011 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
D-5479/2011 zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3 5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per-
D-5479/2011 sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 5.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
D-5479/2011 5.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die angeblichen Nachstellungen durch die Sicherheitskräfte nicht glaubhaft sind. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE- Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtssprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen können, sie seien ernsthaft gefährdet. 5.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
D-5479/2011 BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind. 6.4 Gemäss Aktenlage wohnen die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor am angegebenen Herkunftsort. Dort arbeitete er nach der Schulzeit in der Landwirtschaft. Sein Vater sei Bauer. Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen kann. Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht (14/15 Antwort 132). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die gerügte ungenügende beziehungweise falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
D-5479/2011 liegt nicht vor. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er aber nach wie vor über kein Erwerbseinkommen verfügt, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5479/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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