Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.11.2014 D-5477/2014

19 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,943 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5477/2014

Urteil v o m 1 9 . November 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).

D-5477/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer die USA am (…) August 2014 auf dem Luftweg verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 3. September 2014 um Asyl nachsuchte, dass er am 9. September 2014 summarisch befragt und am selben Datum angehört wurde, dass er geltend machte, Bürger der USA zu sein, dass er sich aber hauptsächlich in Europa beziehungsweise seit seiner Kindheit namentlich in Deutschland aufgehalten habe, dass er in diesem Drittstaat immer wieder angehalten und schliesslich mit einem Einreiseverbot belegt worden sei, dass er bei seinen wiederholten Einreisen in die USA durch das Grenzpersonal harsch behandelt und einmal für zwei Wochen inhaftiert worden sei, dass er in Amerika keine Existenzgrundlage habe und ihm Sozialleistungen verweigert worden seien, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leide, dass er aus den genannten Gründen den Schutz der Schweiz benötige, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. September 2014 mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am selben Tag – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz festhielt, die vom Beschwerdeführer gerügten Kontrollen der amerikanischen Immigrationsbehörden seien nachvollziehbar und könnten nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden, dass er immer wieder legal habe ein- und ausreisen können, dass ihm am 9. Oktober 2013 ein Reisepass ausgestellt worden sei, dass sein Vorbringen, nie in Amerika gelebt zu haben, aufgrund seines amerikanischen Akzents bezweifelt werden müsse,

D-5477/2014 dass seine Aussage, (…) Jahre lang in Deutschland gelebt, aber die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erhalten zu haben, nicht nachvollzogen werden könne, dass seine weiteren Behauptungen, in Amerika über keine sozialen Anknüpfungspunkte zu verfügen, nicht glaubhaft wirkten, dass sich der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass er zur Begründung erneut eine Gefährdung durch die deutschen und amerikanischen Behörden vorbrachte, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Eingangsbestätigung an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse ((…)) schickte, dass das Schreiben von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2014 – adressiert an (…) – aufforderte, bis zum 20. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass ihm diese Verfügung nach einem Spitalaufenthalt am 16. Oktober 2014 durch das EVZ eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 um Fristverlängerung zwecks Leistung des Kostenvorschusses ersuchte, dass ihm die Fristerstreckung mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 bis zum 28. Oktober 2014 gewährt wurde, dass auch diese Zwischenverfügung zunächst nicht zugestellt werden konnte, da sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten erneut im Spital aufhielt,

D-5477/2014 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Spitals, in welchem er sich aufhielt, am 28. Oktober 2014 seine Handlungsunfähigkeit bekunden liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2014 auf die anhaltende Verfolgungssituation verwies und darauf hinwies, er versuche das nötige Geld für die Begleichung des Kostenvorschusses zusammen zu bringen, dass die Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 erst am 14. November 2014 und damit nach Ablauf der darin aufgeführten Zahlungsfrist eröffnet werden konnte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der nachfolgenden Ausführungen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG),

D-5477/2014 dass zwar zunächst ein Kostenvorschuss erhoben wurde, deren Nichtbezahlung grundsätzlich das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hätte, die entsprechenden Verfügungen jedoch nicht, beziehungsweise nicht rechtzeitig eröffnet werden konnten, weshalb das Verfahren vorliegend aus prozessökonomischen Gründen materiell zu behandeln ist, dass demnach mit dem Entscheid in der Hauptsache, die Frage nach der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses beziehungsweise die Behandlung eines allfällig gestellten Gesuches um Verzicht eines solchen gegenstandslos wird, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-5477/2014 dass die Vorinstanz in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen die mangelnde Asylrelevanz der behördlichen Kontrollen festhielt, dass diese Einschätzung vollumfänglich bestätigt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer auch in den Eingaben auf Rekursebene mangels nachvollziehbarer Argumente nicht gelingt, eine drohende asylrelevante Gefährdung in den USA darzutun, dass sich aus den Akten demnach kein allfällig relevantes Risikoprofil für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ergibt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-5477/2014 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände in die USA als zumutbar zu erachten ist und auch keine individuellen diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass seine soziale Situation in den USA aufgrund der kaum nachvollziehbaren diesbezüglichen Aussagen im Dunkeln bleibt, die Untersuchungsmaxime des Gerichts aber durch die mitwirkungsrechtlichen Obliegenheiten des Beschwerdeführers reduziert wird, dass die USA über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügen und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich wegen der geltend gemachten Benachteiligung im staatlichen Unterstützungsbereich an dieses zu wenden, dass hinsichtlich allfällig weiterhin bestehender medizinischer Probleme auf Ärzte vor Ort zur Behandlung und die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, dass vor diesem Hintergrund im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Nachreichung von medizinischen Unterlagen zu seinen Spitalaufenthalten in der Schweiz verzichtet werden kann,

D-5477/2014 dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, er gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne der anwendbaren Bestimmungen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5477/2014 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-5477/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2014 D-5477/2014 — Swissrulings