Abtei lung IV D-5476/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 27. März 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Dubey, Richter Zoller Gerichtsschreiber Weber 1. A._______, geboren _______ 2. B._______, geboren _______ 3. C._______, geboren _______ alle aus Eritrea, vertreten durch _______, Beschwerdeführerinnen gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder stellten am 2. November 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin, eine Tigrina aus der Region Asmara, im Wesentlichen vor, von 1995 bis 1997 Militärdienst geleistet zu haben. Im Jahre 1998 sei sie erneut eingezogen worden. Aufgrund ihrer Schwangerschaft habe sie im Jahre 2000 die Armee verlassen und fortan in einem Mietshaus gewohnt. Zu Beginn des Jahres 2003 sei sie für zwei Wochen inhaftiert worden, da man sie wieder für die Armee habe rekrutieren wollen. Der Vater ihrer Kinder, welcher sich zuvor als Deserteur bei ihr versteckt habe, sei am 3. Februar 2003 erschossen worden. Dessen Bruder habe sie und ihre Töchter in seine Familie integrieren wollen. Da sie besagten Bruder nicht habe heiraten wollen und militärische Vorladungen erhalten habe, sei sie schliesslich ausgereist. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des damals geltenden Asylgesetzes auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. Dezember 2004 wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. C. Am 3. März 2006 stellten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz durch ihre Vertretung ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Dezember 2004. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei durch Wiederaufnahme des Asylverfahrens einzutreten. Das ursprüngliche Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch Fotografien in der Lage, ihre Teilnahme am bewaffneten Kampf in Eritrea zu belegen. Es sei realistisch, dass sie im Jahre 2004 erneut für den Dienst aufgeboten worden sei. Im Falle ihrer Rückkehr müsste sie mit einer militärgerichtlichen Verurteilung zu einer langen Haftstrafe und Folter rechnen. Allenfalls würde sogar die Todesstrafe ausgesprochen. Am 4. November 2004 seien in Eritrea willkürlich Personen militärpolizeilich festgenommen, gefoltert und teilweise umgebracht worden. Der Eingabe lagen vier Fotos und eine Stellungnahme von Amnesty International Deutschland bei. D. Am 8. März 2006 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Entscheid vom 24. August 2006 wies die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 3. März 2006 bezüglich beantragter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin Militärdienst geleistet
3 habe. Entsprechend komme den eingereichten Fotos keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz zu. Bereits im ordentlichen Verfahren sei sodann die angebliche erneute militärische Einberufung für unglaubhaft erachtet worden. An dieser Einschätzung vermöchten die nicht stichhaltigen Argumente auf Wiedererwägungsebene nichts zu ändern. Gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes würden Personen wie die Beschwerdeführerin, welche Kleinkinder zu betreuen hätten, in Eritrea nicht für den Militärdienst aufgeboten. Gleichzeitig hob die Vorinstanz die Ziffern 3 und 4 ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2004 auf und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe vom 22. September 2006 an die ARK beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. August 2006. Es sei ihnen Asyl zu gewähren respektive sie seien zumindest als Flüchtlinge anzuerkennen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin, welche psychisch angeschlagen sei, müsse in Eritrea damit rechnen, wegen Refraktion asylrelevant verfolgt zu werden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien auch Mütter Opfer von Rekrutierungen geworden. In Anbetracht der weltweit bekannten Verletzungen der Menschenrechte in Eritrea sei das Bundesamt gehalten, seine anderslautende Behauptung zu belegen. Gemäss einem SFH-Bericht genüge im Übrigen bereits das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland als Grundlage für massive Verfolgungshandlungen der Behörden vor Ort. Rückkehrerinnen wie die Beschwerdeführerin, welche zudem illegal ausgereist sei, würden systematisch verdächtigt, vor dem Militärdienst geflohen zu sein. Ferner riskierten ihre Töchter, nach der Rückkehr beschnitten zu werden. Die Beschwerdeführerin sei selber beschnitten und könne im Bedarfsfall ein entsprechendes Arztzeugnis nachreichen. Gemäss einem Urteil der ARK vom 8. Juni 2006 sei von der Schutztheorie auszugehen. In Eritrea sei Schutz im Zusammenhang mit drohenden Beschneidungen nicht gegeben, weshalb auch diese Vorbringen Asylrelevanz aufwiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. H. Am 6. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Mitgliedkarte der eritreischen Befreiungsfront und ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom 21. September 2006 zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2006 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 20. November 2006 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Ausführungen ebenfalls fest.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die Wiedererwägung stellt im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Rechtsbehelf dar, welcher die nochmalige Prüfung einer an sich rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch einen für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt. Gemäss Praxis der ARK wurde ein Anspruch auf Wiedererwägung dann anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner führten auch Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorlag (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn - wie vorliegend - zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, das Beschwerdeverfahren jedoch durch ein Prozessurteil abgeschlossen wurde, sich die Beschwerdeinstanz also nicht materiell mit den Asylgründen auseinandergesetzt hatte, und die Revisionsgründe sich nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils bezogen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). 3.2 Diese Rechtsprechung der ARK lässt sich auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung
5 erfahren hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Wiederewägungsverfahrens vier Fotografien aus ihrer aktiven Dienstzeit zu den Akten gereicht. Sie führte dazu aus, diese bewiesen ihre militärische Vergangenheit, womit auch die Verfolgungsgefahr durch die militärischen Behörden bewiesen sei. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, die militärische Vergangenheit sei auch im ordentlichen Verfahren nicht bestritten worden; erneute Vorladungen für den Militärdienst seien jedoch aufgrund der offensichtlich widersprüchlichen Vorbringen und den tatsächlichen Begebenheiten vor Ort, wonach Mütter von Kleinkindern nicht einberufen würden, nicht glaubhaft. Der von der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2000 geleistete Militärdienst stellt im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ein nicht bestrittenes Sachverhaltselement dar. Von der Vorinstanz nach wie vor für unglaubhaft erachtet wird jedoch die angebliche erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin im Zeitraum danach. Aus den einschlägigen Länderberichten geht dazu hervor, dass in der Regel Frauen nur bis zum 27. Altersjahr und Mütter keinen Dienst leisten müssen. Zwar ist die Situation vor Ort übereinstimmenden - und auch von der Beschwerdeführerin erwähnten - Quellen zufolge angespannt und an sich vorhandene Regeln bei der militärischen Einberufung vermögen kaum genügend vor willkürlichen Rekrutierungen zu schützen. Das Risiko einer erneuten Einberufung einer über 30jährigen zweifachen Mutter, die bereits fast vier Jahre Dienst geleistet hat, erscheint vor diesem Hintergrund zwar gering, jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Es drängt sich daher eine Gesamtbeurteilung aller gegebenen Indizien auf (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 40 f.). Besonders ins Gewicht fallen dabei die diesbezüglich in der Tat äusserst unsubstanziierten, vagen und unstimmigen Vorbringen anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens. Der Beschwerdeführerin ist es in keiner Weise gelungen, die geltend gemachten Kontakte mit den Militärbehörden nach ihrer Entlassung wegen Schwangerschaft im Jahre 2000 glaubhaft darzulegen. An dieser Einschätzung vermag auch der geltend gemachte aber nicht weiter substanziierte schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Eine Gesamtbeurteilung führt im vorliegenden Fall demnach zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin auch auf Wiedererwägungsebene nicht gelungen ist, einen im Sinne des obenstehend zitierten EMARK-Urteils "relevanten Kontakt" mit den Militärbehörden für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 glaubhaft zu machen. Eine Verfolgungssituation wegen Desertion ist demnach auszuschliessen. Die erwähnten Belege müssen nach dem Gesagten als in revisions- respektive wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht klarerweise nicht erheblich qualifiziert werden, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin neu auf Beschwerdeebene aus, auch aus anderen Gründen, aktuell im Falle der Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dies einerseits aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten, wobei sie hierzu einen Parteimitgliederausweis und ein Bestätigungsschreiben einreicht. Bei diesem Vorbringen handelt es sich zweifellos um ein Gesuch um Schutz vor Verfolgung aufgrund einer nachträglich veränderten
6 Sachlage, was nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens - und damit schon gar nicht im Rahmen eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens - geprüft werden kann, sondern vielmehr als erneutes Asylgesuch durch das BFM (vgl. EMARK 1998 Nr. 1). Ausserdem führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Töchter inzwischen 5- und 7-jährig - müssten befürchten, Opfer von Genitalverstümmelungen zu werden, und sie selbst müsse aufgrund des gestellten Asylgesuchs mit Verfolgung rechnen. Die entsprechenden Befürchtungen erscheinen unter Umständen als durchaus realistisch (vgl. U.S. Departement of State, Eritrea, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 6. März 2007, Section 5). Die Vorinstanz hat sich zu den entsprechenden Vorbringen in ihrer Vernehmlassung nicht geäussert. Auch diesbezüglich dürfte wohl von einer nachträglich veränderten Sachlage beziehungsweise zwischenzeitlichen Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen sein, zumal entsprechende Befürchtungen weder im ordentlichen Verfahren, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens sondern erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden. Zumindest in Bezug auf die subjektive Furcht vor Verfolgung hat sich demnach die Sachlage offenbar verändert. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Töchter erst jetzt in ein massgebliches Alter gelangen und auch die politische Situation ständigen Wandlungen unterliegt. Aufgrund der gesamten Umstände und nachdem die Vorinstanz ohnehin bereits mit einem erneuten Asylgesuch befasst sein wird, sind die entsprechenden Befürchtungen im Rahmen des neuen Asylverfahrens zu beurteilen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Desertion oder Refraktion nicht glaubhaft machen konnte, die angefochtene Verfügung sei in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht ursprünglich fehlerhaft. Bezüglich der weiteren Vorbringen sind die Akten der Vorinstanz zur Beurteilung unter den Gesichtspunkten eines neuen Asylgesuchs zu überweisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Nachdem sich ihre Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos darstellte und sie nach wie vor bedürftig sind, werden in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen unter Ziff. 4.2. vorstehend gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen. 3. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) unter speziellem Hinweis auf Ziff. 2 des Dispositivs - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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