Abtei lung IV D-5473/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Kamerun, alle vertreten durch Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2005 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5473/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. November 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2004 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 17. Januar 2005 zu ihren Asylgründen an. Das Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in F._______ geboren und dort - da ihre alleinstehende Mutter nicht über die nötigen Mittel verfügt habe, sich um sie zu kümmern - bei einem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen. Während sechs Jahren habe sie die Schule besucht und anschliessend im Haus ihres Onkels Schneiderarbeiten ausgeführt. Seit ihrem zehnten Lebensjahr sei sie von ihrem Onkel sexuell belästigt worden und im Alter von fünfzehn Jahren sei sie von ihm schwanger geworden. Ihre Tochter G._______ sei am (...) zur Welt gekommen; sie lebe bei einer Grosstante in F._______. Ihr Onkel habe jedoch tatsachenwidrig behauptet, der Vater des Kindes sei ihr gleichaltriger Freund, und dabei nicht nur sie, sondern auch ihren Freund wiederholt bedroht; schliesslich sei ihr Freund unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Im Jahre 1997 habe sie einen neuen Freund namens J.O. kennengelernt und sei diesem nach H._______ gefolgt. Dieser Freund sei oft angeblich um Geschäfte zu tätigen - für längere Zeit weg gewesen, und habe sie während dieser Zeit im Haus eingeschlossen. Im Jahre 2000, während einer der Abwesenheiten ihres Freundes, sei sie von einem Bekannten desselben informiert worden, dass sie im Zusammenhang mit den Aktivitäten von J.O. von den Behörden gesucht werde. Sie habe in der Folge umgehend das Haus verlassen, sei aber in der Nachbarschaft geblieben. Nach rund einer Stunde seien Polizisten gekommen, seien in ihr Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht. Sie sei dann wieder in das Haus zurückgekehrt. Im Oktober 2001 habe sie bei den Sachen ihres Freundes eine an sie gerichtete Vorladung gefunden; danach hätten sie und ihr Freund sich anfangs Dezember 2001 bei der Polizei melden D-5473/2006 müssen. Der Bekannte ihres Freundes habe sie dann später darüber informiert, dass ihr Freund sich auch an Geschäften der Mafia beteiligt habe, und ihr geraten, H._______ sofort zu verlassen. Der Bekannte habe sie dann - wohl im Auftrag ihres Freundes - Ende Oktober 2001 oder anfangs November 2001 zunächst nach I._______, eine kleine Ortschaft nahe der Grenze zu Gabun, und Ende Dezember 2001 dann nach J._______ (Gabun) gebracht. Von dort aus seien sie auf dem Luftweg nach Frankreich und schliesslich im Januar 2002 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. In K._______ habe ihr der Bekannte gesagt, sie müsse sich von nun an alleine zurecht finden, und sei dann verschwunden. Sie habe dann bald ihren jetzigen, ebenfalls aus Kamerun stammenden Ehemann (L._______, geboren (...), Kamerun) kennengelernt. Dieser habe sie zu sich nach D._______ mitgenommen. Am (...) sei in D._______ die gemeinsame Tochter B._______ zur Welt gekommen und am 30. Oktober 2003 habe sich die Beschwerdeführerin mit L._______ verheiratet. Nachdem die zuständigen Behörden des Kantons E._______ am 10. August 2004 das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen hatten, reichte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter (M._______) für sich und ihre Tochter B._______ am 18. November 2004 ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde sie für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Aufenthaltskanton ihres Ehemannes, E._______, zugewiesen. A.c Die Beschwerdeführerin gab im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nebst einem schweizerischen Familienbüchlein und einem die Tochter B.________ betreffenden Geburtsschein einen am 21. Februar 2003 ausgestellten kamerunischen Reisepass zu den Akten. A.d Am 23. März 2005 brachte die Beschwerdeführerin in D._______ ihre zweite Tochter, C._______, zur Welt. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig stellte es (fälschlicher- D-5473/2006 weise) fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, weshalb sie selber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung falle somit in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren am 19. Dezember 2005 neu bevollmächtigten Vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 5. Januar 2006 die Zuerkennung des "Flüchtlingsstatus". Eventuell sei ihr und ihren Kindern "die vorläufige Aufnahme bis zum Entscheid des Kantons E._______ i.S. Familienzusammenführung zu gewähren". Auf jeden Fall sei die "Wegweisung auszusetzen". Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2006 teilte die ARK dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Mandantin und deren Kinder könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 31. Januar 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen oder einzahlen zu lassen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgemäss bezahlt. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreter seitens der ARK am 20. Februar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. D-5473/2006 F. Auf entsprechendes Ersuchen der Vorinstanz hin überwies die ARK sowohl die erstinstanzlichen als auch die Beschwerdeakten am 22. September 2006 an das BFM. Die Dossiers wurden jedoch in der Folge nicht an die ARK retourniert, sondern am 25. September 2005 an eine andere BFM-Abteilung überwiesen. Seither sind sämtliche Akten unauffindbar. In der Folge eröffnete das für das Abhandenkommen der Dossiers verantwortliche BFM für die Vorakten Ende Mai 2007 ein Ersatzdossier und der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht die sich bei ihm befindlichen Beschwerdeakten in Kopie zu. G. Da sich bei den Akten keine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 13. Februar 2006 befand, wurde das BFM am 24. August 2007 vom Bundesverwaltungsgericht nochmals zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2007 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Am 14. September 2007 wurde die Vernehmlassung dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme überwiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2007 die Kopie eines am 17. August 2006 verfassten, an das Sicherheitsdepartement E._______ gerichteten Schreibens (in welchem - als Reaktion auf den Umstand, dass die besagte kantonale Behörde am 17. Juli 2006 auf das erneute Gesuch um Familiennachzug nicht eingetreten war - unter anderem darauf hingewiesen wurde, die Aufforderung zur Einreichung eines solchen Gesuches sei vom BFM ergangen) zu den Akten und machte im Weiteren geltend, die finanzielle und die berufliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie habe sich entscheidend verändert, insbesondere verfügten sie nun über ein geregeltes Einkommen, welches ihnen erlaube, ihren Verpflichtungen nachzukommen D-5473/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. D-5473/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechende Angaben gemacht. In der Tat erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich die kamerunischen Behörden - hätten sie die Beschwerdeführerin wirklich im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Freundes gesucht - damit begnügt hätten, ihre Wohnung ein einziges Mal in ihrer Abwesenheit zu durchsuchen, und ihr dann erst eineinhalb Jahre nach der Hausdurchsuchung eine polizeiliche Vorladung zukommen lassen und für die Präsentation auf dem Polizeiposten eine Frist von mehr als einem Monat anzusetzen (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, S. 13 f.). Sodann erscheint es auch seltsam, dass auf der erwähnten Vorladung nur gerade der Vorname der Beschwerdeführerin aufgeführt gewesen sein soll (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, S. 13) und dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 offenbar ohne jegliche Schwierig- D-5473/2006 keiten auf entsprechendes Gesuch hin einen neuen kamerunischen Reisepass ausgestellt erhalten hat. 4.2 Die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - zu zentralen Punkten in ihren Asylvorbringen nur sehr dürftige und unsubstanziierte Angaben machen konnte. So war die Beschwerdeführerin etwa nicht in der Lage, das genaue Datum der Hausdurchsuchung zu nennen; vielmehr beschränkte sie sich auf die Aussage, sie glaube, es sei am Anfang des Jahres 2000 gewesen (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, S. 12). Des Weiteren vermochte sie auch nicht den genaueren Inhalt der rund eineinhalb Jahre später gefundenen polizeilichen Vorladung wiederzugeben (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, S. 13). 4.3 Schliesslich wies das BFM zutreffend darauf hin, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und schloss daraus zu Recht, die geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch einen Onkel und die damit verbundenen Todesdrohungen - welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin spätestens mit ihrem Wegzug nach H._______ im Jahre 1997 aufgehört hätten - könnten nicht mehr als Grund für die Ende des Jahres 2001 erfolgte Ausreise betrachtet werden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, es sei nicht einsehbar, wieso die Beschwerdeführerin nach der Durchsuchung ihres Hauses weiterhin dort gewohnt habe) und auf die äusserst knappen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe (lediglich die Behauptung, das BFM habe die Tatsache übersehen, dass "die Gefährdung an Leib und Leben, die Gefahr einer erneuten Verfolgung und Gefangennahme geradezu ein klassischer Fluchtgrund" darstelle) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. D-5473/2006 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe sich am 30. Oktober 2003 mit einem Landsmann verheiratet, welcher in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Die Beschwerdeführerin habe daher gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d publizierten Praxis der ARK falle die Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. 5.2 Entgegen der erwähnten Feststellung des BFM verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch nicht über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Dem zu jenem Zeitpunkt noch minderjährigen L._______ wurde am 9. Dezember 1997 zum Zweck des Aufenthalts bei seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, welche jährlich - letztmals am 12. Januar 2008 und vorerst bis zum 11. Januar 2009 - erneuert wurde. Gemäss Art. 38 und 39 der gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und 25 Abs. 1 ANAG erlassenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) und dem nunmehr gültigen Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) konnte beziehungsweise kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Art. 44 AuG hält ausdrücklich fest, die Ehegatten und Kinder müssten mit der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Personen zusammenleben (Bst. a), es müsse eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein (Bst. b) und die Personen dürften nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein (Bst. c). Im vorliegenden Fall lehnte die zuständige Behörde des Kantons E._______ das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung mit der D-5473/2006 Begründung der ungenügenden finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie beziehungsweise mit dem Hinweis ab, Familie L._______ werde ergänzend von der Fürsorge unterstützt. Aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann in der Schweiz nicht wie in der angefochtenen BFM-Verfügung dargelegt - über eine Niederlassungs-, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, konnte die Beschwerdeführerin weder nach altem Recht (Art. 38 und 39 BVO) noch kann sie nach neuem Recht (Art. 44 AuG) für sich und ihre Kinder in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht beanspruchen. Demnach hat das BFM - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehend - fälschlicherweise unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 darauf verzichtet, sich zur Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerinnen zu äussern. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Sachverhalt hinsichtlich der Wegweisung unrichtig festgestellt hat und es in der Folge auch unterlassen hat, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die Akten sind zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über keine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter Verrechnung mit dem in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat nicht nur keine Kos- D-5473/2006 tennote eingereicht, sondern in seiner Beschwerdeschrift und in seinen weiteren Eingaben auch nicht vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Ehemann der Beschwerdeführerin besitze keine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2005 erfolgte in Anwendung der Offizialmaxime, aufgrund welcher von Amtes wegen zu überprüfen war, ob sich die vorinstanzliche Verfügung als rechtskonform erweise. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch auf dessen Ersuchen hin am 16. Juli 2007 entgegenkommenderweise Kopien der sich bei ihm befindenden, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden - beim BFM zuvor abhanden gekommenen - Akten zur Verfügung. Für den damit verbundenen Aufwand wird ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.-ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5473/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffend, abgewiesen. Im Wegweisungspunkt wird sie gutgeheissen. 2. Die Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2005 wird aufgehoben und die Akten werden zwecks richtiger Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. In Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr der Betrag von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 4. Es wird keine Parteinentschädigung ausgerichtet. Für besondere, nicht von ihm zu verantwortende Aufwendungen wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 200.-- ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) und unter Hinweis auf Ziff. 2 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-5473/2006 Seite 13