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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2014 D-5471/2014

2 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,835 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 22. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5471/2014

Urteil v o m 2 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (…).

D-5471/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 8. Juli 1993 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, ihr Asylgesuch am 22. Dezember 1993 abgelehnt, sie jedoch vorläufig aufgenommen wurde, dass sie die Schweiz nach Aufhebung der gewährten vorläufigen Aufnahme am 15. Januar 1997 wieder verliess, dass sie mit drei Kindern am 8. August 2014 erneut in die Schweiz gelangte und am selben Tag ein Asylgesuch stellte, dass sie am 20. August 2014 summarisch befragt und am 9. September 2014 angehört wurde, dass sie geltend machte, bosnischer Ethnie und seit 2009 geschieden zu sein, dass sie vor der Ausreise zusammen mit den Kindern und ihrem Bruder in E._______ gewohnt habe, dass ihre mittlerweile verstorbene Mutter aufgrund eines Nachlasses mutmasslich erbberechtigt gewesen sei und es in diesem Zusammenhang zu einem Gerichtsverfahren mit der Gegenpartei gekommen sei, dass das Verfahren an sich noch hängig, sie aber aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, es weiterzuführen, dass ihr wegen gestrichener Sozialhilfe auch die Mittel zum Unterhalt der Familie und zur medizinischen Behandlung der Tochter D._______ gefehlt hätten, dass vor der Ausreise von den Verwandten keine beziehungsweise keine hinreichende Unterstützung (mehr) geleistet worden sei, dass die erwähnte Gegenpartei im Gerichtsverfahren – ein Bosnier aus F._______ – sie, die Kinder und Verwandte physisch sowie psychisch drangsaliert beziehungsweise Drittpersonen zu Einschüchterungen angestiftet habe, dass die Behörden auf von ihr eingereichte Anzeigen hin nichts zu ihrem Schutz unternommen hätten,

D-5471/2014 dass die Polizei vielmehr immer wieder ohne Grund bei ihr vorgesprochen habe, dass sie und ihre Kinder auch wegen ihrer seinerzeit eingegangenen Ehe mit einem (…) diskriminiert worden seien, dass die Kinder und namentlich D._______ unter schlechten Blutwerten litten, dass sie sich in Anbetracht dieser Situation sowie der generell von Korruption und Kriminalität geprägten Lage zur Flucht entschlossen habe, dass für die eingereichten Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist (vgl. A 6/1 S. 2 ff. und A 7/1), dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 22. September 2014 – eröffnet am selben Datum – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten, dass der bosnische Staat als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig erscheine, dass zudem die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte beziehungsweise Willkür der Behörden auf dem Rechtsweg vorzugehen und zustehende Rechte einzufordern, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei den geschilderten Problemen den Rechtsweg eingeschlagen und wenn nötig ein Beschwerdeverfahren eingeleitet habe, dass sie demnach in der Lage gewesen sei, am funktionierenden Rechtsstaat teilzuhaben, dass ihr zuzumuten sei, in denjenigen Fällen, wo sie sich nicht an die Behörden gewandt beziehungsweise kein Rechtsmittel ergriffen habe – so betreffend Diskriminierung der Kinder und der nicht hilfreichen Anzeige bei der Polizei – (auch) vorgesetzte Behörden zu kontaktieren,

D-5471/2014 dass die finanziellen Schwierigkeiten bei der medizinischen Behandlung der Töchter ebenfalls nicht asylrelevant seien, dass die ferner geltend gemachten Probleme auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lage in Bosnien zurückzuführen und entsprechend nicht als staatliche Verfolgung zu werten seien, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss ihren Angaben und den eingereichten Beweismitteln im Haus der Familie in E._______ leben würden, dass sie finanziell von der Schweiz aus unterstützt werde und Kinderzulagen sowie Alimente erhalte, dass ihre Kinder vor Ort bereits medizinische behandelt worden seien und auch von der künftig möglichen Behandlung ausgegangen werden könne, dass medizinische Rückkehrhilfe in Betracht komme (Art. 93 AsylG), dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Bosnien und Herzegowina und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass die Beschwerdeführerinnen die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 25. September 2014 (Datum des Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen sei,

D-5471/2014 dass die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass der Eingabe neun fremdsprachige Beweismittel für Vorbringen im Zusammenhang mit der Gesundheit, der Erbschaftsstreitigkeit, der Alimentenregelung wegen Scheidung sowie ein Dokument der EU-Polizeimission, ein Dokument der Gemeinde G._______ und weitere Unterlagen (Probleme an der Schule und mit einem Internetvertrag) samt zusammenfassenden Übersetzungen beilagen, dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem Internetausdrucke im Hinblick auf ihre problematische Situation vor Ort übermittelten, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre (…)-Erkrankung bisher nicht zu Protokoll gegeben zu haben, und die medizinischen Leiden und schulischen Probleme der Kinder, die Erbschaftsstreitigkeit sowie Probleme mit einem Internet-Anbieter vorbrachte, dass sie erneut auf ihre prekäre finanzielle Situation und lästige polizeiliche Besuche hinwies, dass sie durch Verwandte nur rudimentär unterstützt werde, dass sie durch ihren Ex-Mann vergewaltigt worden sei und die Kinder unter Schlägen gelitten hätten, dass ihre in der Schweiz lebende Schwester sehr krank sei und sie hier brauche, dass die Situation in der Asylunterkunft sehr schwierig sei, dass auf die beim Gericht eingereichten Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-

D-5471/2014 det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),

D-5471/2014 dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass der Antrag, die zuständige Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass sich auch der Antrag, über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren, insofern als gegenstandslos erweist, als den vorhandenen Akten zufolge keine solche Datenweitergabe stattgefunden hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die geltend gemachten Gewaltakte des geschiedenen Ehemannes respektive Vaters in Anbetracht der erfolgten Scheidung und der geografischen Trennung der Beschwerdeführerinnen vom als Täter bezeichneten Mann schon aus diesen Gründen aktuell keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, dass ferner gemäss Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist,

D-5471/2014 wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, dass es in der Vergangenheit in Bosnien wiederholt zu Zusammenstössen mit Demonstrierenden und der Polizei gekommen ist (vgl. Internetseite euronews vom 28. Februar 2014; Wochenzeitung vom 13. März 2014), dass diese Proteste aber zu keiner Situation allgemeiner Gewalt geführt haben, dass der bosnisch-herzegowinische Staat (ein sogenanntes safe country) nach wie vor grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügt, dass sich die Beschwerdeführerinnen daher, soweit sie strafrechtlich relevanten Behelligungen Dritter wie namentlich der Gegenpartei im Erbschaftsstreit ausgesetzt sind, nach wie vor an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat wenden können und ihnen entsprechender Schutz auch gewährt würde, dass zwar – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – in Einzelfällen Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten oder Bürgerinnen unnötig belästigen, aber die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, und der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass keines der eingereichten Beweismittel schlüssig darauf hinweist, den Beschwerdeführerinnen sei der Zugang zum Rechtsstaat im Sinne ihrer eher pauschalen Behauptung (vgl. A 3/11 S. 7 unten f.) in unzumutbarer Weise erschwert worden, dass den Beschwerdeführerinnen mithin entgegen den Beschwerdevorbringen offen stünde und ihnen zuzumuten wäre, im Bedarfsfall die bosnisch-herzegowinische Schutzinfrastruktur weiterhin in Anspruch zu nehmen,

D-5471/2014 dass den von ihnen geltend gemachten Nachteilen in der geschilderten Art mangels Eingriffsintensität im Übrigen ohnehin kaum asylrechtliche Relevanz zukäme, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in Bosnien-Herzegowina Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-

D-5471/2014 haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände nach Bosnien – das nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher erklärt wurde – als zumutbar zu erachten ist, und auch keine individuellen diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit dem erwähnten biografischen Hintergrund zwar nach wie vor kein einfaches Leben führen dürfte, dass ihre Angaben zu verwandtschaftlichen Unterstützungsleistungen aber teilweise ungereimt ausgefallen sind, dass sie bei der Summarbefragung angab, keine finanzielle Unterstützung für die medizinische Behandlung von D._______ erhalten zu haben (A 3/11, S. 7) dass sie bei der Anhörung hingegen erwähnte, dank finanzieller Hilfe aus der Schweiz habe das Kind behandelt werden können (A 6/12 Antworten 14 und 44), dass das BFM zurecht auf die vorhandene Wohnmöglichkeit hinwies und offenbar auch gewisse Einkünfte realistisch sind, dass weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten medizinische Leiden ersichtlich sind, welche zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten und so die Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizini-

D-5471/2014 schen Gründen – namentlich auch die Tochter D._______ betreffend – bewirken könnten, dass keine fundierten Gegenargumente formuliert wurden und auf Ärzte vor Ort zur Behandlung allfälliger Leiden und die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, die Familie gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne der anwendbaren Bestimmungen, dass den Kindern bis Juni 2014 und damit bis zu den Sommerferien der Schulbesuch offenbar möglich war (A 3/11 S. 9), dass mithin auch nicht zu befürchten ist, die Wiederansiedlung der Familie in Bosnien führe zu einer Verletzung des Kindswohls, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen ist, eine Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG nicht in Betracht kommt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5471/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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