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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2009 D-547/2009

2 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,786 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-547/2009 law/joc/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D–547/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Mongolei mit letztem Wohnsitz in Ulaanbaatar, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. November 2008 verliessen und am 18. November 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Transitzentrum Altstätten vom 4. Dezember 2008 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 11. Dezember 2008 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer (A._______) sei kasachischer, die Beschwerdeführerin (B._______) hingegen mongolischer Ethnie, und sie seien deswegen nach ihrer Heirat im Jahre 1997 bis zu ihrer Ausreise von einer Bande Kasachen behelligt worden, dass der Beschwerdeführer im März 2000 von zwei Personen namens D._______ und E._______ sowie im Juli 2002 von fünf Personen zusammengeschlagen und verletzt worden sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin (C._______) im Oktober 2000 auf der Strasse angefahren und im Jahre 2002 von drei Männern, die vermutlich der Gruppe von D._______ zuzuordnen gewesen seien, nach der Schule entführt und vergewaltigt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 Anzeige gegen D._______ erstattet habe und dieser im folgenden Jahr zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren verurteilt, im Jahre 2006 jedoch begnadigt und entlassen worden sei und danach die Beschwerdeführenden erneut belästigt habe, dass im Juni 2008 – während der Abwesenheit des Beschwerdeführers – D._______ und vier weitere Männer ins Haus der Beschwerdeführenden gelangt seien und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vergewaltigt hätten, dass die damals schwangere Beschwerdeführerin deswegen zwei Tage später eine Fehlgeburt erlitten habe und ihre Tochter als Folge der Vergewaltigung Kopfverletzungen sowie psychische Schäden davon getragen habe, D–547/2009 dass der Beschwerdeführer im Juli 2008 Anzeige gegen D._______ erstattet habe, diese jedoch nicht weiter verfolgt worden sei, da die Polizei vermutlich durch D._______ bestochen worden sei, dass die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Ereignisse, und da die Beschwerdeführerin seit August 2008 wieder schwanger gewesen sei, ihr Heimatland am 7. November 2008 verlassen hätten, dass die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2008 beim BFM zwei Ausweise zum Nachweis ihrer Identität einreichten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Januar 2009 – eröffnet am 21. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 27. Januar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar ist und es sei ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden – unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung – in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3134 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d D–547/2009 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, D–547/2009 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 20. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorbringen, sie seien wegen ihrer Ethnie von Kasachen während einigen Jahren mehrfach bedroht und misshandelt worden und schliesslich zufolge der Verge- D–547/2009 waltigung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Juni 2008 geflüchtet, seien als nicht glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der direkten Anhörung durch das BFM zu Protokoll gegeben habe, er habe wegen der Vergewaltigung seiner Frau und seiner Stieftochter anfangs Juli 2008 bei der Polizei Anzeige erstattet, währenddem seine Ehefrau mehrfach erklärt habe, sie seien nicht zur Polizei gegangen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erwähnt habe, die Männer hätten ihnen mit dem Tod gedroht, sollten sie Anzeige erstatten und dabei geschrien, so dass ihre Mutter dies sicherlich gehört habe, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber erklärt habe, nichts davon zu wissen sowie im Gegensatz zu ihrer Tochter dargelegt habe, diese habe sich gegen ihre Peiniger gewehrt und die ganze Zeit geweint und geschrien, hingegen ihre Tochter ausgesagt habe, sie habe die Vergewaltigung nicht mitbekommen, da die Männer ihren Kopf vorher zu stark an die Wand geschlagen hätten und sie ohnmächtig geworden sei, dass die Beschwerdeführenden, obwohl sie seit dem Jahre 2000 und insbesondere nach der Freilassung von D._______ im Jahre 2006 belästigt und bedroht worden seien, es unterlassen hätten, sich zu schützen, indem sie am Abend der Vergewaltigung im Juli 2008 weder das Gartentor noch die Haustüre verschlossen hätten, so dass die Männer problemlos in ihr Haus hätten gelangen können, dass die Vorinstanz damit – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung aufgezeigt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden, in ihrem Heimatland durch Kasachen behelligt worden zu sein, insgesamt als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten sind, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da darin hauptsächlich auf die vorinstanzlichen Protokolle verwiesen sowie im Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 6, A10 S. 5) von diesem nunmehr behauptet wird, er habe seine Ehefrau über die im Juli 2008 erfolgte Anzeige nicht unterrichtet, D–547/2009 dass auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, es könne gut möglich sein, dass die drohenden Worte der Vergewaltiger der Tochter laut vorgekommen seien, obwohl diese nicht laut ausgesprochen worden seien oder es könne auch sein, dass seine Ehefrau derart vom Geschehen in Anspruch genommen gewesen sei, dass sie die lauten Drohungen nicht gehört habe, ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen, zumal es sich dabei um blosse Mutmassungen eines am vermeintlichen Geschehen nicht beteiligten Dritten handelt, dass auch der Einwand, das Haus habe nur einen Holzschieber und die Tochter habe gedacht, der Beschwerdeführer käme nach Hause und sie habe die Tür beim Haus geöffnet, keine Erklärung dafür bietet, weshalb die Beschwerdeführenden die zuvor über Jahre hinweg bedroht und teils massiv behelligt worden sein sollen, von Vornherein ihren Peinigern die Tür offen halten respektive ihnen diese sogar noch selber öffnen, dass sich schliesslich – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift – die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Vergewaltigung vom Juni 2008 betreffend nicht decken, sondern – wie bereits durch das BFM aufgezeigt – wesentlich voneinander abweichen, da die Beschwerdeführerin aussagte, ihre Tochter habe während den Vergewaltigungen nur geweint und geschrien (vgl. A13 S. 6), dass die Tochter hingegen mit keinem Wort erwähnte, während den Vergewaltigungen jemals geweint oder geschrien zu haben, sondern vielmehr in unsubstanziierter Weise mehrfach zu Protokoll gab, sie sei während den Vergewaltigungen ohnmächtig gewesen, respektive habe die Vergewaltigungen nicht mitbekommen und ihre Mutter habe ihr davon erzählt (vgl. A3 S. 4, A14 S. 5), dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, D–547/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Si- D–547/2009 tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden psychische und physische Probleme der Tochter (Herzstörungen, Kopfschmerzen vgl. A1 S. 5, A2 S. 5, A13 S. 8 f.; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 3) anführen sowie auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hinweisen, dass die medizinische Grundversorgung insbesondere in Ulaanbaatar, dem letzten Wohnsitz der Beschwerdeführenden, grundsätzlich gewährleistet ist, dass sich die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge denn auch bereits in ihrer Heimat haben behandeln lassen (vgl. A2 S. 5, A12 S. 5, A13 S. 8f., A14 S. 5), dass somit, ungeachtet der Frage nach deren Ursache, nicht davon auszugehen ist, eine medizinische Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Leiden der Tochter der Beschwerdeführerin könne im Heimatland nicht Anspruch genommen werden, dass im Übrigen der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen dürften, dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen würden, sondern dies nur dann der Fall wäre, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensichtlich nicht zutreffen würde, dass im Hinblick auf die – durch die Akten belegte (vgl. A17 S. 1) – Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive allfällige damit verbundene Komplikationen mittels Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist durch das BFM Rechnung getragen werden kann, D–547/2009 dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Taxichauffeur berufstätig war (vgl. A1 S. 4, A2 S. 2) und die Beschwerdeführerin gelernte Bäckerin ist (vgl. A2 S. 2), die Beschwerdeführenden zudem in ihrem Heimatstaat über zahlreiche Verwandte und Bekannte (vgl. A1 S. 2, A12 S. 3, A13 S. 3, A14 S. 6), darunter einem Onkel, der sie ihren Angaben zufolge vor ihrer Ausreise vorübergehend bei sich aufgenommen hatte, und damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D–547/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11

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