Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5469/2014
Urteil v o m 5 . Februar 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Scherrer, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).
D-5469/2014 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre damalig mandatierte Rechtsvertreterin – um Bewilligung der Einreise ihrer Nichte und ihres Neffens gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 bewilligte das BFM die Einreise der Nichte und des Neffen zwecks Familienvereinigung. C. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. Juli 2014 (Eingang BFM) handelnd durch ihre Sozialarbeiterin um Übernahme der Einreisekosten im Sinne von Art. 92 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), da sie mittellos sei und vollständig aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werde. D. Mit Schreiben vom 7. August 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Bericht über die persönlichen finanzielle Situation sowie diejenige der einreisenden Personen und anderer naher Verwandten zuzustellen, wobei das BFM insbesondere auf eine Schwester in Z._______ sowie auf zahlreiche Verwandte in Eritrea verwies. E. Am 20. August 2014 (Eingang BFM) nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung und machte geltend, sie sei vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Bei ihrer Vorlehre verdiene sie kein Geld. Ihre Schwester in Z._______ könne aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten seit längerer Zeit nicht mehr arbeiten und sei finanziell ebenfalls auf Hilfe angewiesen. Ihre Eltern in Eritrea seien zu alt, um noch zu arbeiten und hätten keine finanziellen Mittel um sich an den Reisekosten zu beteiligen. Ihre Tante sei verstorben und in der entfernten Verwandtschaft gebe es niemanden, der sich finanziell an den Reisekosten beteiligen könne. F. Mit Verfügung vom 26. August 2014 – eröffnet am 27. August 2014 – lehnte das BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund der Akten ergebe
D-5469/2014 sich, dass die Beschwerdeführerin über genügend eigene oder ausgeliehene finanzielle Mittel verfüge, um für die Reisekosten aufzukommen. Schliesslich sei aus den Akten ersichtlich, dass es ihr auch möglich gewesen sei, für einen Monat nach Y._______ zu reisen und ihre Familienangehörigen zu besuchen. Des Weiteren würden die Aussagen bezüglich ihrer Schwester in Z._______ als Schutzbehauptung gewertet. Abschliessend sei festzuhalten, dass sie auch keine Kontoauszüge eingereicht habe. G. Mit Eingabe vom 25. September 2014 – handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin – erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Vorinstanz, die Kosten für die Einreise der Nichte und des Neffen zu übernehmen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nach wie vor bedürftig, zumal sie alleine in die Schweiz geflüchtet sei und hier über keine weiteren Familienmitglieder verfüge. Weder die in Z._______ lebende Schwester noch die in Eritrea lebenden Eltern seien in der Lage, die Reisekosten zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen. Die Schwester habe aufgrund gesundheitlicher Probleme die Arbeitsstelle verloren und werde von anderen eritreischen Personen unterstützt. Die Reisekosten für den Besuch der Kinder in Y._______ – welcher nur aufgrund der langen Verfahrensdauer beim BFM nötig geworden sei – seien ihr von einem Bekannten vorgestreckt worden. Dieser sei aber auf umgehende Rückzahlung des Geldes angewiesen. Sie zahle die Schulden nun in monatlichen Raten zurück. Weder bei diesem Bekannten noch bei anderen Personen aus ihrem Umfelde habe sie die Möglichkeit, ein weiteres Darlehen zu erhalten, wobei sie dieses aufgrund der Bedürftigkeit auch nicht zurückzahlen könnte. Des Weiteren (…), was einen weiteren Grund darstelle, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, sich bei Dritten weiter zu verschulden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Kontoauszug für den Zeitraum zwischen dem 31. August 2013 und dem 31. August 2014 sowie eine Honorarnote zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin
D-5469/2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Darlehensgebers vom 3. Oktober 2014 betreffend der Übernahme ihrer Reisekosten nach Y._______ ins Recht. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 machte das BFM im Wesentlichen geltend, das Schreiben des Darlehensgebers könne als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden und belege nicht eindeutig, dass die Beschwerdeführerin das Geld tatsächlich erhalten und für die Reise nach Y._______ verwendet habe. Weiter sei davon auszugehen, dass sie nicht nur über einen einzigen Bekannten verfüge, der sie in der aktuellen Situation unterstützen würde, stehe die eritreische Diaspora in der Schweiz doch füreinander ein. Zudem verfüge sie neben ihrer Schwester in Z._______ auch über mehrere Verwandte in Eritrea. Deren angeblich fehlenden finanziellen Möglichkeiten würden einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruhen. Schliesslich sei aus den Akten ersichtlich, dass sie ihre eigene Reise in die Schweiz per Flugzeug und mit gefälschten Papieren, welche der Schlepper besorgt habe, unternommen habe. Aufgrund der Tatsache, dass Reisen in dieser Form kostspielig seien, sei davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen sei, die entsprechenden Mittel aufzutreiben. K. Mit Schreiben vom 5. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung und machte im Wesentlichen geltend, ihre Verwandten in Eritrea seien nicht in der Lage, die Einreisekosten der beiden Kinder zu übernehmen. Generell sei darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaft Eritreas enormen Schaden genommen habe und ein wesentlicher Bestandteil der eritreischen Bevölkerung nur dank Überweisung aus der Diaspora zu überleben vermöge. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Vorinstanz, die Verwandten könnten die Reisekosten übernehmen, als haltlos zu bezeichnen. L. Mit Schreiben vom 25. November 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit,
D-5469/2014 im Hinblick auf ihre (…) und die daraus resultierende wirtschaftliche Verantwortung sei es ihr umso weniger zuzumuten, sich bei Dritten weiter zu verschulden. Dabei reichte sie eine Betätigung [des Spitals] W._______ vom 13. November 2014 bezüglich ihrer (…) zu den Akten. M. Am 9. Dezember 2014 reisten die beiden Kinder in die Schweiz ein und ersuchten am 29. Dezember 2014 um Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.
D-5469/2014 3.1 Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 handelt es sich beim Entscheid betreffend die Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessenentscheid (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.4 bis 5.8). Die Kognition des Gerichts beschränkt sich diesbezüglich daher auf qualifizierte Fehler (d.h. Missbrauch und Überschreiten des Ermessens). 3.2 Ein solcher qualifizierter Fehler liegt in casu nicht vor. Das SEM setzte sich in seiner Verfügung mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander und begründete seinen Entscheid eingehend. Dabei verwies es unter anderem auf die Möglichkeit der Reise der Beschwerdeführerin nach Y._______ sowie auf die Verwandten, welche sich an einer allfälligen Finanzierung beteiligen könnten. Das SEM ging denn in seiner Vernehmlassung nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch vertieft auf den Sachverhalt ein und zeigte auf, von welchen Kriterien es sich in seiner Entscheidfindung leiten liess. Einer weiteren Prüfung hat sich das Gericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten. Darüber hinaus sind die beiden Kindern Ende 2014 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin hat es seither unterlassen, auszuweisen, wie die Reise nun finanziert wurde, obschon dies im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht erwartet werden konnte. Vor diesem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin offenbar in der Lage gewesen ist, die Reisekosten aufzubringen, und in Ermangelung von Hinweisen auf eine Ausnahmekonstellation, ist kein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz ersichtlich und somit die Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und auch nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5469/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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