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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2010 D-5466/2010

6 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,991 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung/Gesuc...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5466/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung/Gesuch um Fristwiederherstellung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5466/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 1995 aus seinem Heimatland ausreiste und über C._______, D._______ und E._______ (10-15 Jahre Aufenthalt) nach F._______ reiste, wo er sich drei bis vier Jahre aufhielt, und anschliessend über G._______ in die Schweiz einreiste, dass er am 26. April 2010 im H._______ unter anderem wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhaftet wurde und die Staatsanwaltschaft I._______ eine Strafuntersuchung durchführte, dass er nach Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung am 28. April 2010 aus der Haft entlassen wurde und – da er den kantonalen Behörden gegenüber geltend machte, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen – an das J._______ zugeführt wurde, wo er am 29. April 2010 um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Mai 2010 im J._______ im Sinne von Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er gemäss Bescheid des X._______ vom 11. Juni 2010 am 27. Mai 2010 in R._______ einen Asylantrag stellte, dass der Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datei Anhaltspunkte für die Zuständigkeit der Schweiz gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ergab, dass die (...) Behörden am 18. Mai 2010 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-VO an die Schweiz richteten, dass die schweizerischen Behörden dem (...) Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 1. Juni 2010 entsprachen und der Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimmten, D-5466/2010 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im J._______ vom 14. Mai 2010 sowie der direkten Anhörung vom 20. Juli 2010 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ausgereist, weil er gesehen habe, dass es in Afrika Probleme gebe und die Schweiz obdachlosen Menschen helfe, weshalb er hierher gekommen sei, dass er in Afrika niemanden habe, der ihm helfe, und er auch keine Familie habe, dass er nichts habe, um zu überleben, und er auch nicht in die Schule habe gehen können, dass er sein ganzes Leben auf der Strasse verbracht habe, jedoch nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und auch nie inhaftiert gewesen sei, dass es zwar vorgekommen sei, dass ihn die Polizei auf der Strasse verhaftet und vor Gericht gebracht habe, dass sie ihn aber danach wieder frei gelassen habe, dass er einmal politisch tätig gewesen sei und seine Regierung ihn nicht gut behandelt habe, dass in Burundi Krieg herrsche und er das Land verlassen habe, als der Krieg ausgebrochen sei, um ein besseres Leben zu suchen, dass er sein ganzes Leben in schlechten Verhältnissen gelebt habe, dass er nach dem Krieg nicht nach Burundi zurückgekehrt sei, weil er dort niemanden kenne und nicht wisse, wohin er gehen solle, obschon er eigentlich gerne nach Afrika zurückkehren möchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, D-5466/2010 dass der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich aufgefordert worden sei, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, und er anlässlich der Befragung zur Person nochmals darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt zu seiner Papierlosigkeit geltend gemacht habe, er habe noch nie ein Ausweispapier besessen, weswegen es ihm nicht möglich sei, ein solches abzugeben, dass es sich dabei jedoch um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, da seine Angaben, von Burundi beziehungsweise E._______ nach F._______ und nach G._______ gereist zu sein, ohne je irgendwelche Ausweispapiere mitgeführt zu haben, realitätsfremd und damit unglaubhaft seien, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen über seine Reiseroute bezeichnenderweise denn auch in Widersprüche verstrickt habe, dass er beim BFM sinngemäss vorgebracht habe, nicht von Z._______ her in die Schweiz eingereist zu sein, wohingegen er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2010 angegeben habe, er sei von Z._______ herkommend in die Schweiz eingereist, dass der Beschwerdeführer überdies angegeben habe, er wisse nicht, wie die (...) Stadt heisse, in welcher er sich mehrere Jahre aufgehalten habe, dass derart dürftige, widersprüchlich und detailarm angeführte Vorbringen bezeichnend seien für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, ihre Identität mittels Dokumenten gegenüber dem BFM zu belegen, und dass daraus geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG sodann nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, D-5466/2010 dass nämlich für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeit punkt des Asylentscheids massgebend sei, weshalb die Asylgewährung voraussetze, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe seinen Heimatstaat vor vielen Jahren wegen des damaligen Bürgerkriegs und in der Absicht verlassen, den Härten des täglichen Lebenskampfes zu entkommen, dass dem entgegenzuhalten sei, dass die burundischen Kriegsparteien im Jahr 2000 einen Friedensvertrag unterzeichnet hätten und im Jahr 2003 spezielle Waffenstillstandsabkommen in Kraft gesetzt worden seien, dass zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf bestehen würden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat verfolgt werden, weshalb seine Vorbringen nicht asylbeachtlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte sowie beantragte, die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5466/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist – diese lief am 30. Juli 2010 ab – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, da die vom 29. Juli 2010 (Poststempel) datierende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die D-5466/2010 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs am 29. April 2010 im J._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist D-5466/2010 (vgl. zum Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 58 ff.), dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte und habe nie solche Dokumente beantragt (vgl. act. A 1/16 S. 6 f.), dass er ferner angab, er habe das Informationsblatt, mit welchem er aufgefordert worden sei, ein Reise- oder Identitätspapier abzugeben, nicht verstanden, da er noch nie eine Schule besucht habe (act. A 1/16 S. 7), dass er nach der Übersetzung des Inhaltes des Informationsblattes diesbezüglich sodann geltend machte, er habe noch nie in seinem Leben Dokumente gesehen und er wisse nicht, wie er solche beschaffen solle (a.a.O.), dass er anlässlich der Anhörung vom 20. Juli 2010 aussagte, er habe noch nie ein Dokument besessen und er glaube nicht, dass er ein solches beschaffen könne (act. A 25/7 S. 2), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nämlich lediglich einwendet, seine Mutter habe ihn in ein Camp gebracht, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, so dass er sich selbst überlassen gewesen sei, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe und viele Jahre in C._______, D._______ und E._______ gelebt habe, dass er E._______ nach 15 Jahren verlassen habe und weiter nach U._______ und von dort aus nach Europa gereist sei, weshalb er nie einen gültigen Pass oder Reisepass gehabt und auch nirgendwo ein Zuhause, Verwandte oder eine Arbeit gehabt habe, dass diese Aussagen nicht geeignet sind, die Nichtabgabe von Identi tätsdokumenten zu entschuldigen, dass das BFM demnach zu Recht davon ausging, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, D-5466/2010 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aus Burundi ausgereist, weil das Leben dort schwierig gewesen sei, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 14. Mai 2010 und der Anhörung vom 20. Juli 2010 sowie auf die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 zu verweisen ist, dass der Würdigung des BFM in der angefochtenen Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs seien nicht asylrelevant, zuzustimmen ist, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Hinweise entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, er müsse sterben, wenn er nach Burundi zurückkehren müsse, da er dort kein Zuhause, keine Verwandten, keine Bekannten und keine Arbeit habe, dass er diese Behauptungen aber nicht belegt und auch nicht dartut, er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, aufgrund dieser Motive solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 AsylG), dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 D-5466/2010 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, D-5466/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Burundi (vgl. EMARK 2006 Nr. 5) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Fall der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-5466/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den W._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12

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