Abtei lung IV D-5462/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Oktober 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Syrien, und deren Kind C._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5462/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 25. Juni beziehungsweise 16. Juli 2009 auf dem Landweg und gelangten am 21. August 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen vom 31. August 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 14. September 2009 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft sei als Ausländer in Syrien (Ajnabi) benachteiligt gewesen. Im Zusammenhang mit dem Brand einer Garage in seiner Wohnregion hätten ihn die syrischen Behörden im März 2004 festgenommen, doch hätten sie ihn, nachdem sich seine Unschuld erwiesen habe, noch am Abend desselben Tages auf freien Fuss gesetzt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Schneider in einem Atelier verdient. Dabei habe er auch Kleider und Fahnen für Angehörige einer der Yekiti-Partei nahestehenden kurdischen Musikgruppe angefertigt. Deswegen sei er wohl denunziert und am 14. März 2009 von Angehörigen der Staatssicherheit festgenommen worden. Diese hätten ihn misshandelt und ihm untersagt, weiterhin Näharbeiten für die Musikgruppe auszuführen. Darüber hinaus hätten sie ihn angewiesen, nicht an der Newroz-Feier teilzunehmen, und ihm seinen Ajnabi-Ausweis abgenommen. Nach drei Tagen hätten sie ihn wieder freigelassen. Trotz dieser Erfahrung habe er sich nicht davon abhalten lassen, mit seiner Familie am Newroz- Fest teilzunehmen. Weil man ihn dort zusammen mit der kurdischen Musikgruppe fotografiert habe, sei er am 24. März 2009 erneut festgenommen worden. Man habe ihn beschimpft, die Yekiti-Partei zu unterstützen und von ihm Informationen über diese Gruppierung verlangt. Bei dieser Gelegenheit habe sein Gesicht einige Backpfeifen abgekriegt. Seither habe er Probleme mit dem Gleichgewicht. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. In der Folge habe man ihn noch etwa zehnmal vorgeladen und ihn jeweils lange warten lassen. Am 10. April 2009 schliesslich sei er einem Offizier vorgeführt worden, der ihn aufgefordert habe, für die Behörden als Spitzel tätig zu sein. Man habe ihm mit der Mitnahme seiner Ehefrau gedroht, falls er die Mitarbeit verweigere. Er habe sich indessen nicht mehr gemeldet, sei aber weiterhin mitgenommen oder vorgeladen worden. Nach der D-5462/2010 Rückgabe seines Ajnabi-Ausweises habe er sich kaum mehr zu Hause, sondern bei Freunden und Verwandten aufgehalten. Gegen Ende Juni 2009 sei er mit seiner Tochter nach N._______ gereist und habe sich unkontrolliert in die Türkei begeben. In Istanbul habe er später seine Ehefrau wieder getroffen. Danach seien sie gemeinsam in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz weitergereist. A.b Die Beschwerdeführerin, eine syrische Kurdin aus O._______, ergänzte diesen Sachverhalt: Sie habe vor zwölf Jahren erstmals einen epileptischen Anfall erlitten und sei deswegen in Syrien mehrmals in Behandlung gewesen. Sie habe in ihrem Heimatstaat keinerlei Probleme gehabt, sondern sei wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist. Am 16. Juli 2009 habe sie Syrien mit ihrem Reisepass legal verlassen und sei in die Türkei ausgereist. In Istanbul sei sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter zusammengetroffen und von dort weiter in die Schweiz gereist. A.c Am 29. September 2009 und 3. Februar 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 11. Januar und 21. März 2010 verfasste die Schweizerische Vertretung in Damaskus ihre Berichte und überwies diese an das BFM. Den Beschwerdeführenden wurde in dieser Angelegenheit am 9. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt. Am 17. Juni 2010 nahmen sie zu den Abklärungsergebnissen Stellung. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgungssituation seien unglaubhaft ausgefallen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Angehörigen der Staatssicherheit festgenommen und verdächtigt worden, illegalen Aktivitäten nachzugehen, hätten ihn die Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nach zwei oder drei Tagen frei gelassen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM würden nämlich Personen, welche von Angehörigen der Staatssicherheit festgenommen oder an die Staatssicherheit überwiesen würden, eingehenden Untersuchungsmassnahmen unterzogen und während längerer Zeit an einem oft unbekannten Ort festgehalten. Das vom D-5462/2010 Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsmuster müsse daher als fern der Realität eingestuft werden. Es sei ohnehin darauf hinzuweisen, dass die syrischen Behörden in aller Regel nicht gegen Kurden vorgingen, welche sich kulturell betätigten und beispielsweise Musik spielten. Daher erscheine es auch aus diesem Grund wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen des Nähens von Kleidern und Fahnen für eine Musikgruppe Probleme gehabt haben solle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, nur er sei von den Behörden verfolgt worden, weil er Kleider und Fahnen für eine kurdische Musikgruppe genäht habe. Seinem Arbeitgeber sei nichts passiert, weil er selten im Nähatelier gewesen sei. Auch dieses Vorbringen müsse als fern der Realität eingestuft werden, könne man angesichts der Verantwortlichkeiten in einem Betrieb doch mit Fug und Recht erwarten, dass die Behörden nicht nur den Beschwerdeführer, sondern insbesondere auch seinen Arbeitgeber zur Rechenschaft gezogen hätten. Angesichts dieser realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien seit März 2009 von Seiten der Staatssicherheit verfolgt worden sei und sein Heimatland aus diesem Grund verlassen habe. Diese Einschätzung werde im Übrigen durch Abklärungen seitens der schweizerischen Vertretung in Damaskus bestätigt, welche ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden seitens der Behörden nicht gesucht würden. Bezüglich der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sei Folgendes zu bemerken: Es treffe zwar zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sog. Ajnabi bzw. Maktumin) die staatsbürgerlichen Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen bisweilen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asyl erhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde in Syrien jedoch nicht statt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Ajnabi sei, könnten keine glaubhaften Nachteile von asylerheblicher Intensität entnommen werden, die über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgingen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Personen, die ohne Reisepass aus Syrien ausreisten, nicht in einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften verfolgt, sondern gestützt auf die in Syrien geltenden Ausreisebestimmungen zur Rechenschaft gezogen würden. Demzufolge sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Schliesslich stehe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte kurze Festnahme im März 2004 in keinem kausalen Zusammenhang zu seiner erst viele Jahre D-5462/2010 späteren Ausreise aus Syrien. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen des BFM seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, lasse keine andere Einschätzung zu, zumal es sich dabei nicht um ein politisches Vergehen handle, das eine Überstellung an den Geheimdienst und eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zur Folge hätte. Gemäss den Erkenntnissen des BFM werde eine illegale Ausreise von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliches Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer Busse geahndet. Daher sei der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Schliesslich ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Herkunftsregion in Nordostsyrien über ein breit gefächertes familiäres Beziehungsnetz verfügten. Es dürfe daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sie bei der Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf sich selbst gestellt und allenfalls in ihrer Existenz gefährdet seien, sondern auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen könnten. Ferner leide die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen unter Epilepsie. Diese Krankheit sei indessen – wie die Beschwerdeführerin ebenfalls bestätigt habe – auch in Syrien behandelbar, weshalb sie deswegen nicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz angewiesen sei. C. In ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2010 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-5462/2010 D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 19. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 13. August 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5462/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung wieder freigelassen worden, erscheine keineswegs wirklichkeitsfremd, hätten doch die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Spitzel gegen die Yekiti-Partei einsetzen wollen. Das Interesse der Behörden habe ausschliesslich seinen Kontakten und Verbindungen zur Yekiti-Partei und nicht etwa seinen kulturellen Aktivitäten gegolten. Dementsprechend hätten sie ihn auf freien Fuss setzen müssen. Was D-5462/2010 den Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffe, so habe dieser nicht im Atelier gearbeitet. Er sei nur Besitzer des Ateliers, trete jedoch nach aussen nicht in Erscheinung. Wie zudem der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung erwähnt habe, sei er die zuständige Ansprechperson für das Atelier gewesen. Bezüglich der Botschaftsabklärungen dränge sich der Eindruck auf, der syrische Anwalt habe gar keine eigenen Abklärungen vorgenommen. Wenn der Anwalt nicht einmal in der Lage sei, die syrische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen, könne er erst recht keine Auskünfte darüber einholen, ob die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden gesucht würden. Diesbezüglich werde auch auf die Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, wonach die syrischen Behörden über politische Verfahren keine Informationen herausgäben. Ausserdem existierten in Syrien mehrere autonom agierende Sicherheitsdienste mit weitreichenden Handlungsfreiräumen, die nicht zusammenarbeiteten. Die syrischen Geheimdienste hätten ferner ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft abzulegen und unterstünden somit keiner Kontrolle. Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, wie die schweizerische Vertretung in Damaskus mit einer gewissen Zuverlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht werde oder nicht. Dementsprechend erschienen Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Damaskus zur Frage, ob jemand von den Behörden gesucht werde, grundsätzlich nicht geeignet. 5.2 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indessen nicht zu überzeugen, zumal seine Argumentation insofern unstimmig ist, als trotz der Existenz mehrerer Geheim- und Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander operativ tätig sind, die Fahndung nach einer Person nicht erschwert wird. Fahndungsdaten unterliegen logischerweise keiner Geheimhaltung, weil keine involvierte Behörde ein Interesse daran haben kann, den potentiellen Zugriff auf eine gesuchte Person nach Möglichkeit zu erschweren oder zu vereiteln. Der Schweizerischen Botschaft ist es nach dem Gesagten über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in D-5462/2010 Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die anfängliche Schwierigkeit bei der Feststellung der syrischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden die Korrektheit des Abklärungsergebnisses vom 21. März 2010 wenigstens bezüglich der Personendaten in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2010 bestätigt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen auch keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Bezug auf die fehlende politische Verfolgung in Frage zu stellen, zumal die wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers das Ergebnis der Botschaftsabklärung bestätigen. So ist beispielsweise nicht anzunehmen, die Sicherheitsleute hätten sich nicht um den Arbeitgeber des Beschwerdeführers gekümmert (A10/14 F28 – F30 S. 7 und 8), wenn sie an den Näharbeiten des Beschwerdeführers politisch Anstoss genommen hätten. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – im Aussenverhältnis nicht in Erscheinung trat, hätte die Sicherheitsbehörden mit Sicherheit nicht daran gehindert, umgehend insbesondere auch gegen diesen vorzugehen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, die Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt, weil er ihnen keine Informationen gegeben habe (A10/14 F 36 S. 8). Ausserdem liegt es nicht an der Übersetzung, wenn der Beschwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung erklärt, die Sicherheitsbehörden hätten ihm seinen Ajnabi-Ausweis zurückgegeben, woraufhin er sich versteckt habe (A10/14 F17 S. 6), während er demgegenüber an anderer Stelle geltend machte, die Behörden hätten ihm den Ausweis vor dem letzten Treffen zurückgegeben, weil er ihnen die Kollaboration zugesagt habe (A10/14 F50 S. 10). Vielmehr drängt sich aufgrund derartiger wirklichkeitsfremder und widersprüchlich Vorbringen der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verschaffen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten weiter einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. D-5462/2010 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-5462/2010 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-5462/2010 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft (in casu der Beschwerdeführer) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dies umso weniger, als in der Beschwerdeschrift die Epilepsie der Beschwerdeführerin nicht einmal angesprochen wird; anscheinend wurden ihre epileptischen Anfälle im Heimatstaat durchaus erfolgreich behandelt (A11/6 F8/9 S. 3, F35/37 S. 5). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (A1/8 Ziff. 12 S. 3, A2/8 Ziff. 12 S. 3), auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer kann sich wie schon vor seiner Ausreise als Schneider betätigen oder einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Zwar werden syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (in casu die Beschwerdeführerin) durch die syrischen Behörden teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. D-5462/2010 Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5462/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 13. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 14