Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 D-5461/2007

5 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,063 parole·~10 min·4

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 13. Juli 2007 i.S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5461/2007 zom/rep {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf zweites Asylgesuch wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5461/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 wies das BFM das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. November 2003 ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei von einem Militäroffizier, welcher sie zu seiner Frau auserkoren habe, entführt und über längere Zeit eingesperrt, geschlagen und vergewaltigt worden, bis ihr die Flucht gelungen sei, genüge zufolge Widersprüchen und Ungereimtheiten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2005 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2005 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2005 lehnte die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 18. April 2005 an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 29. April 2005 trat die ARK auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit an das BFM gerichteter, als "zweites Asylgesuch" betitelter Eingabe vom 23. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei aktives Mitglied der "B._______".sowie der Organisation C._______und habe in dieser Eigenschaft bereits an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz D-5461/2007 teilgenommen. Überdies habe das äthiopische Aussenministerium alle Botschaften zur Überwachung der Landsleute angewiesen. Sie müsse daher bei einer Rückkehr nach Äthiopien zufolge ihrer exilpolitischen Aktivitäten mit Haft, Folter und weiteren erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) rechnen. Im Übrigen leide sie zufolge ihrer traumatischen Erlebnisse im Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was durch einen der Beschwerde beigelegten Bericht der sie behandelnden Ärztin - Dr. M.L.-G. - vom 17. Januar 2007 bestätigt werde. Zur Stützung der Vorbringen wurden des Weiteren Fotos von Demonstrationen, ein Positionspapier der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 1. September 2006, eine Stellungnahme von AI (Amnesty International) Deutschland zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen vom 30. November 2006, ein ärztliches Bestätigungsschreiben von Dr. M.D. vom 13. April 2007, diverse Schreiben der B._______ vom 13. März 2007, der C._______ vom 26. November 2006 und 30. April 2007 sowie des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 und ein Internet-Auszug des ethioforums vom 12. Juni 2006 zu den Akten gereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 3. Juli 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe - wie viele ihrer Landsleute in der Schweiz - exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt. Das Augenmerk der äthiopischen Behörden richte sich aber hauptsächlich auf Personen, deren exilpolitisches Wirken eine eigentliche Gefahr für das politische System in Äthiopien darstelle, was im Falle der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Das Asylgesuch sei demzufolge als zum Vornherein aussichtslos einzustufen, womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 16. Juli 2007 - trat das D-5461/2007 BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 15. August 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügungen vom 13. Juli 2007 beziehungsweise vom 18. Juni 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 17. August 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hielt er fest, auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. D-5461/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerde vom 15. August 2007 richtet sich gegen die Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2007 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung, das angehobene Asylverfahren sei von vornherein aussichtslos, einen Vorschuss erhoben hat und zufolge Nichtbezahlens auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. D-5461/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt sie grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses. 3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), sondern auch dazu führen kann, dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird. 3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweitens Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung D-5461/2007 vom 18. Juni 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der "B._______“ sowie der C._______ ist und an verschiedenen Aktionen in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ist aufgrund ihrer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten Fotos betreffend die Protestkundgebungen vom (...) in Bern) nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihr eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und angesichts des bei der Vorinstanz eingereichten Schreibens der B._______ vom 13. März 2007 nicht von vorneweg auszuschliessen ist, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden. Schliesslich geht sowohl aus dem vorstehend erwähnten Schreiben der B._______ als auch demjenigen der C._______ vom 26. November 2006 hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein aktives Mitglied der Gemeinschaften handle, welches an den meisten der von der B._______ organisierten Demonstrationen teilgenommen und sich darüber hinaus im Zusammenhang mit der Organisation von Anlässen der C._______ verdient gemacht habe. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war, waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz war folglich verpflichtet, auf einen solchen zu verzichten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 13. Juli 2007 und vom 18. Juni 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen. D-5461/2007 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5461/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 13. Juli 2007 und vom 18. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Vernehmlassung des BFM vom 26. März 2008 zur Kenntnisnahme) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: D-5461/2007 Seite 10

D-5461/2007 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 D-5461/2007 — Swissrulings