Abtei lung IV D-5457/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 21. August 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, unbekannter Herkunft, angeblich Irak, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2005 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge für die Schweizer Behörden als verschwunden galt, weshalb das seinerzeit laufende Verfahren durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass ebenso das zweite vom Beschwerdeführer in der Schweiz gestellte Asylgesuch vom 29. Oktober 2006 infolge seines unbekannten Aufenthalts durch die Vorinstanz formell erledigt wurde, dass der Beschwerdeführer unter der rubrizierten Identität, namentlich als irakischer Staatsangehöriger - ohne rechtsgenügliche Dokumente einzureichen - am 26. Juni 2007 zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 3. Juli 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei schon vorher in der Schweiz gewesen, entsprechend hier bleiben und ein normales Leben führen zu wollen, dass ihm sein Grossvater seinerzeit denn auch empfohlen habe, seine Heimat zu verlassen, in welcher vor Jahren sein Vater ermordet worden sei, dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson am 24. Juli 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlichkulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes durchführte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2007 zu den Resultaten der Lingua-Analyse und zum beabsichtigten Erlass einer Nichteintretensverfügung das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2007 - eröffnet am 13. August 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
3 waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass das Bundesamt seinen auf den Tatbestand der Identitätstäuschung fussenden Entscheid im Kern auf die Resultate der vorerwähnten Lingua-Analyse stützt, dass es in seinen Entscheiderwägungen mit Verweis auf die Expertise im Wesentlichen das Nichtwissen beziehungsweise mangelhafte Wissen des Beschwerdeführers zur Stadt Bagdad, zur Regierungszeit Saddam Husseins, bezüglich traditioneller irakischer Kleidungsstücke, dortiger kulinarischer Spezialitäten sowie der irakischen Währung anführt, dass es im Weiteren die vom Gutachter festgestellten Differenzen zwischen der vom Beschwerdeführer gesprochenen und der im Irak vorherrschenden Ausprägung der arabischen Sprache aufführt sowie abschliessend zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, dass diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen und demzufolge vorliegend der Tatbestand der Identitätstäuschung als erfüllt zu erachten ist, wobei vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
4 Art. 6 AsylG), dass dazu ergänzend festzuhalten bleibt, dass der in Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) definierte Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit umfasst und in casu der Beschwerdeführer gemäss der bei den Akten liegenden Lingua-Analyse eindeutig ('sans équivoque') nicht, wie von ihm geltend gemacht, aus dem Staatsgebiet des Irak stammt, dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach Lingua-Analysen - unter Vorbehalt der erwähnten Voraussetzungen - geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Analysebericht mangels Hinweisen auf Voreingenommenheit oder ungenügende Sachkenntnis des Experten beziehungsweise auf fehlende Sorgfalt bei der Analysearbeit erhöhter Beweiswert zu bescheinigen ist, dass gestützt auf die Lingua-Analyse mit hinreichender Sicherheit als erstellt zu erachten ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm geltend gemacht, aus dem Irak (Bagdad) stammt, und somit von einer Identitätstäuschung durch Angabe einer tatsachenwidrigen Staatsangehörigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung bereits im Rahmen des ihm vorinstanzlich gewährten rechtlichen Gehörs keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten vermochte, zumal er sein Nichtwissen - wenig überzeugend - mit seinem jugendlichen Alter beim Verlassen des Iraks [Alter von 14 respektive 15 Jahren, vgl. C 1 S. 4] beziehungsweise - pauschalisierend - mit Gedächtnislücken zu erklären versuchte, dass er der Verfügung des BFM ebenso in seiner Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenhält, vielmehr an seiner irakischen Staatsangehörigkeit festhält sowie lediglich seine bereits anlässlich der Kurzbefragung angesprochene Perspektivenlosigkeit mit Bezug auf seine angebliche Heimat wiederholt, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
5 das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm die Verfügung notfalls zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - das BFM, B._______, mit der Bitte, die beigelegte Beschwerdeakte in Kopie im Dossier abzulegen (Ref.-Nr. [...]; vorab per Telefax) - C._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: