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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2009 D-5456/2008

21 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,561 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Jul...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5456/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Einzelrichter Walter Lang , mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5456/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Provinz Dohuk) im Nordirak, suchte am 11. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Juni 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 4. Juli 2008 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe seit mehr als zwei Jahren eine heimliche Freundin gehabt, die er jeweils auf dem Schulweg und auf Schulausflügen getroffen und mit ihr telefoniert habe. Sexuelle Kontakte habe er mit ihr nicht gehabt. Da sie einem Cousin versprochen gewesen sei, sei er zweimal von ihren Brüdern und ihren Freunden bzw. Cousins angegriffen und geschlagen worden. Beim zweiten Mal sei er dabei durch ein Messer verletzt worden. Daraufhin habe er Anzeige gegen einen Bruder seiner Freundin bei der Polizei erstattet, worauf dieser verhaftet und nach zwei Monaten auf Kaution freigelassen worden sei. Am 12. April 2008 habe er von seiner Schwester erfahren, dass sich drei oder vier Stunden vorher seine Freundin verbrannt habe und verstorben sei. Darauf sei er zu einem Onkel nach Y._______, einem Vorort von Z._______, gegangen, weil sich die Brüder seiner Freundin an ihm hätten rächen wollen. Am 9. Mai 2008 sei er aus dem Irak ausgereist. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Juli 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 18. September 2008 zu verlassen. Der Kanton (...) beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 25. August 2008 (Poststempel) erhob der Beschwer- D-5456/2008 deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde wurde ein abgestempeltes Schreiben in arabischer Sprache beigelegt. E. Mit Verfügung vom 8. September 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. September 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. September 2008 einbezahlt. F. Am 16. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, eine Kopie des Todesscheins seiner Freundin und einen Artikel aus einer kurdischen Zeitschrift über die Verbrennungen von Frauen mit namentlicher Nennung des Dorfes Z._______ zu den Akten. G. Am 11. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis ein, in welchem Dr. med. B._______ bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 im Irak keinen Autounfall gehabt habe, sondern mit einem Messer verletzt und gebissen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu D-5456/2008 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG wird im Asylbeschwerdeverfahren unter anderem über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Bei der vorliegenden handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-5456/2008 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 D-5456/2008 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien durchwegs vage, unsubstanziiert und ohne Details geblieben. So mache er beispielsweise geltend, er habe seine Freundin C._______ schon seit zwei, zweieinhalb Jahren gekannt und sei ständig mit ihr in Kontakt gewesen, auch telefonisch, habe aber Mühe gehabt zu beschreiben, wie dies konkret vor sich gegangen sei. Zudem habe er erst nach mehrmaliger Nachfrage zu Protokoll gegeben, dass C._______ drei Brüder, zwei grosse und einen kleinen, gehabt habe, habe aber nur den Namen des einen Bruders nennen können. Dies sei nach einer Bekanntschaft mit regelmässigem Kontakt von mehr als zwei Jahren nicht nachvollziehbar. Eben so unsubstanziiert seien seine Schilderungen in Bezug darauf geblieben, wie er C._______ kennen gelernt habe und auch seine Beschreibungen betreffend die zweite Auseinandersetzung mit einem der Brüder von C._______ und seinen Freunden resp. Cousins, bei welcher der Beschwerdeführer erheblich verletzt worden sei. Auch würden die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er nicht mehr über die anderen Angreifer wisse, nachdem sein Vater diesen Angriff ja auch zur Anzeige gebracht habe, jeder Logik entbehren und widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bei der Nennung des Datums, wann er Z._______ verlassen habe, widersprochen. So habe er bei der Befragung zur Person jeweils den 9. Mai 2008 genannt und angeben, die Schule bis kurz vor seiner Ausreise besucht zu haben. Im Weiteren habe er bei der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, er sei am gleichen Tag seiner Ausreise, am 9. Mai 2008, zu seinem Onkel nach Y._______ gegangen. Erst ganz am Schluss der Befragung zur Person habe er seine Aussagen korrigiert, indem er zu Protokoll gegeben habe, schon am 12. April 2008, an dem Tag als sich seine Freundin verbrannt habe, zu seinem Onkel gegangen zu sein. In der direkten Bundesanhörung D-5456/2008 habe er demgegenüber wieder geltend gemacht, es sei schwierig gewesen, sich immer zu Hause versteckt zu halten und das Haus nicht zu verlassen. Somit würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen unter anderem unsubstanziiert, ohne Details, teilweise widersprüchlich bleiben und konstruiert wirken. An diesen Erwägungen würden auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers auf Vorhalt hin nichts zu ändern vermögen und es könne an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen weiteren Ungereimtheiten einzugehen und auf die Protokolle verwiesen werden. Es könne angemerkt werden, dass selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen geglaubt würden, – was wie oben dargelegt nicht der Fall sei – dies Übergriffe durch Dritte wären. Diese habe er schon einmal zur Anzeige gebracht und die Polizei habe schon einmal mit der Verhaftung des einen Bruders von C._______ auf die Anzeige reagiert. Somit habe sich der Beschwerdeführer wegen der Drohungen und der Angst vor Racheakten erneut an die Behörden wenden können und die von ihm geltend gemachten Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. 5.2 In der Beschwerde vom 25. August 2008 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Schmerz über den tragischen Verlust seiner Freundin zum Zeitpunkt der Befragung, also erst zwei bis drei Monate nach dem schrecklichen Vorfall, noch zu tief gesessen habe, um sich vollkommen ungehemmt und frei über ihre gemeinsame Zeit zu äussern. Während den Fragen sei alles wieder in ihm hochgekommen, das Gefühl, dass er ihr hätte helfen müssen, einen Weg aus der für sie scheinbar aussichtslosen Situation zu finden, das Gefühl der Machtlosigkeit und des Unglaubens, dass ihre Familie ihm trotz seiner eigenen aufrichtigen Trauer nach dem Leben trachte. Er habe noch keinen Frieden mit sich selbst geschlossen und den Tod von C._______ bei weitem noch nicht verarbeitet. Dazu komme noch die abrupte Trennung von seiner Familie. Dies alles bedeute eine grosse Belastung für ihn, welche es ihm praktisch verunmöglicht habe, sich zu allen Punkten präzise zu äussern und somit der Vergangenheit zu stellen. Ausserdem hätten sie sich nur heimlich oder an Schulfesten und dergleichen treffen können. Diese öffentliche Anlässe habe er beschreiben können, er sei sich jedoch nicht ganz sicher gewesen, was die Befrager an detaillierteren Auskünften erwartet hätten und habe diesen Fremden auch nicht einfach zu viel aus seinem und C._______'s Privatleben preisgeben wollen. Dazu komme, dass er als einziges Kind nach einem Sturz habe operiert werden müssen und D-5456/2008 seither öfters Erinnerungslücken und Konzentrationsschwierigkeiten habe, wie er auch anlässlich seiner Befragung ausgesagt habe. Seine Schilderung des Angriffs durch C._______'s Brüder seien deshalb so knapp ausgefallen, weil das ganze Geschehnis bereits über ein Jahr her sei und alles wie bei einem Kampf so üblich sehr schnell gegangen sei. Er habe zudem genau beschreiben können, wo der Vorfall stattgefunden habe. Da er hauptsächlich hinterrücks angefallen worden sei, habe er nicht alle Gesichter genau sehen können, einzig D._______ sei ihm besonders aufgefallen, da er sich auch am meisten verbal geäussert und ihm die Wunde zugefügt habe. Es hätten keine gemeinsamen Familienfeste und dergleichen stattgefunden, anlässlich deren er die ganze Familie hätte kennenlernen können. C._______ selbst habe nie gross über ihre Brüder sprechen wollen, da sie für ihre unglückliche Lage mitverantwortlich gewesen seien. Die wenigen Momente, welche ihnen gemeinsam beschert gewesen seien, hätten nicht durch Gedanken an ihr trauriges Schicksal getrübt werden sollen. Natürlich habe sie die Namen dann und wann erwähnt, aber er könne sich einfach nicht mehr genau an sie erinnern. Besonders da der jüngste ihrer Brüder noch sehr klein gewesen sei und er hauptsächlich mit D._______ aneinander geraten sei. Sein Vater habe nur D._______ bei der Polizei angezeigt, weil er sozusagen der Initiator des Angriffes gewesen sei und ihn mit dem Messer verletzt habe. Die Namen der anderen Angreifer kenne er nicht; für ihn seien es einfach Freunde und Verwandte der Brüder von C._______ gewesen. Er habe aufgrund seiner bereits erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten die Frage zum Abreisedatum bei der Befragung zur Person zunächst falsch verstanden und sich nicht korrekt ausgedrückt. Anlässlich der Zweitbefragung vom 4. Juli 2008 habe er die korrekten Abreisedaten angegeben und seinen Fehler im Rahmen der ersten Befragung eingeräumt. Das beigelegte gerichtliche Schreiben vom 14. Mai 2008, welches aufzeige, dass er, wohnhaft in Z.________ von Beruf Student, von einem Übergriff bedroht sei, welcher durch Paragraph 43 des Strafgesetzbuches des Iraks (Nr. 111 Jg. 1969) legitimiert werde, belege, dass er bei einer Rückkehr in den Irak mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Besagter Paragraph 43 gewähre Privatpersonen das Recht, jemanden in gewissen, abschliessend aufgezählten Fällen zu töten (Selbstjustiz). Das Schreiben habe ihm ein Bekannter seines Vaters übergeben, der in Deutschland lebe und im Irak in den Ferien gewesen sei. Gemäss Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juni 2007 zur Lage der D-5456/2008 Asylsuchenden aus dem Irak, liege bei Personen, denen Blutrache angedroht werde, eine asylrelevante Verfolgung vor. Für sie gebe es keine zumutbare Fluchtalternative. Ihre Sicherheit sei nicht gewährleistet. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-6982/2006 (BVGE 2008/4) mit der Lage im Irak und der Gefahr durch Verfolgung von privater Seite befasst. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und der Asylrelevanz entbehren. 6.2 Es trifft zwar zu, dass es in traditionell und tribal geprägten kurdischen Gebieten zu Ehrenmorden und Selbsttötungen von Frauen kommt, mit denen die betroffenen Frauen die Ehre ihrer Familie wieder herstellen oder einem gegen sie gerichteten Mordanschlag durch ein Familienmitglied zuvorkommen wollen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.8). Die Angaben des Beschwerdeführers entbehren jedoch – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – der nötigen Substanz und Nachvollziehbarkeit und sind teilweise widersprüchlich, weshalb sie insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen. In Ergänzung dazu ist festgehalten, dass die Einwände in der Beschwerde die Erwägungen des BFM in der Verfügung nicht entscheidend zu relativieren und die bestehenden Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen vermögen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ nach einer mehrjährigen Beziehung nicht wusste, ob seine Freundin zwei oder drei Brüder hat und er nur einen von ihnen mit Namen kennt. Selbst wenn es keine gemeinsamen Familienfeste gab und seine Freundin nicht über ihre Brüder sprechen mochte, ist anzunehmen, dass er deren Namen in Erfahrung gebracht hätte, insbesondere weil Z._______ gemäss seinen Aussagen eine kleine Ortschaft ist, wo sich die Geschehnisse rasch verbreiten (vgl. act. A8/13 S. 10). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde spricht der Beschwerdeführer dann auch nur noch von den Angriffen der Brüder seiner Freundin und erwähnte die Cousins bzw. die Freunde, die ihn gemäss seinen Aussagen bei der Befragung im EVZ und der Anhörung auch angriffen, nicht mehr. D-5456/2008 Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Angaben, ob er nach dem Tod seiner Freundin noch die Schule besucht habe. So gab der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ an, er sei bis kurz vor der Ausreise noch zur Schule gegangen. Demgegenüber brachte er bei der Anhörung vor, er habe aufgrund der Bedrohungen der Brüder die Schule aufgeben und sich zu Hause verstecken müssen. In Berücksichtigung der Bräuche und Sitten der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers erscheint es auch mit der Realität nicht zu vereinbaren, dass sich eine junge Frau, welche bereits einem Cousin versprochen ist, während mehreren Jahren immer wieder mit einem Mann treffen kann und es zudem toleriert wird, dass dieser bei ihren Verwandten regelmässig anruft (vgl. act. A8/13 S. 6 und 7), um mit ihr zu sprechen. Insgesamt sind die vorwiegend nicht nachvollziehbaren und substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde etwas zu ändern noch können die nachgereichten Fotos und das Arztzeugnis die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen. 6.3 Gemäss der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 vorgenommenen Einschätzung der Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. Nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 können sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von Ehrendelikten nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 und 6.6.8). Insgesamt kann somit – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – von einer grundsätzlich bestehenden Schutz-Infrastruktur in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt. An dieser D-5456/2008 Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers sowie auch das eingereichte arabische Schreiben nichts zu ändern, welches angeblich aufzeige, dass er, von einem Übergriff bedroht werde, welcher durch das Strafgesetzbuch legitimiert sei. Einerseits sind seine Ausführungen – wie bereits erörtert (E. 5.2) – als unglaubhaft zu qualifizieren; andererseits ist bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil (E-6982/2006) hinsichtlich der immer noch unzulänglichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Ehrenmorden vor allem an die betroffenen Frauen zu denken (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.8). Zudem hatte der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Juli 2008 bereits zutreffend ausführte, bereits im Jahre 2007 Anzeige bei der Polizei erstattet, worauf diese mit der Verhaftung des Täters reagiert habe, weshalb der Beschwerdeführer, selbst wenn ihm seine Vorbringen zur Asylbegründung geglaubt würden, erneut um Schutz bei den irakischen Behörden hätte ersuchen können. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-5456/2008 8.2 Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 25. August 2008, eventualiter sie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug nach Z._______ (Provinz Dohuk) unzulässig andererseits unzumutbar sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen ist. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-5456/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. D-5456/2008 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 8.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, gesunde, heute 21-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, wo er die Hälfte – von Geburt bis 1998 lebte er im Iran – seines Leben bis zur Ausreise am 12. April 2008 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er in Z._______ acht Jahre die Schule besucht, die Sekundarschule abgeschlossen und war im ersten Jahr des Gymnasiums, bevor er ausreiste (vgl. act. A8/13 S. 3 und 4). Angesichts seines jugendlichen Alters und seiner guten Schulbildung ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal seine nach wie vor in Z._______ lebenden Eltern, seine drei Geschwister (vgl. act. A1/12 S. 4) und das dort wohl nach wie vor bestehende weitere Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten ihn bei der Reintegration werden unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat zudem erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-5456/2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 18. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5456/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: arabisches Schreiben mit Stempel, sieben Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 16

D-5456/2008 — Bundesverwaltungsgericht 21.04.2009 D-5456/2008 — Swissrulings