Abtei lung IV D-5450/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5450/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Gambia, seinen Heimatstaat am 12. Dezember 2008 verliess, sich anschliessend während rund zwei Monaten im Senegal aufhielt und schliesslich über Mali, Niger, Libyen und Italien am 25. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 26. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit - am gleichten Tag eröffneter - Verfügung vom 26. August 2009 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, D-5450/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 10. August 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Serekunda am 10. Dezember 2008 an einer öffentlichen Parteiveranstaltung der United Democratic Party das Wort ergriffen und sich darüber beschwert, dass die Landwirte verpflichtet seien, ihre Erträge der Regierung zu verkaufen, diese jedoch jeweils lange zuwarte, bis sie die Landwirte bezahle, dass er noch in derselben Nacht, als er nach Hause zurückgekehrt sei, vom Hausbesitzer erfahren habe, dass Leute der Geheimpolizei nach ihm gefragt hätten, weshalb er die Nacht bei seinen Freunden verbracht habe, dass er am nächsten Tag nach Hause zurückgekehrt sei und erfahren habe, dass die Geheimdienstleute am Morgen erneut nach ihm gefragt hätten, dass er sich deshalb entschlossen habe, zu fliehen und am 12. Dezember 2008 nach Senegal gegangen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vor- D-5450/2009 aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer insbesondere nur oberflächliche Angaben beziehungsweise keine hinreichend genauen Angaben zu seiner Reiseroute machen konnte (vgl. act. A9/14 S. 4 ff.), dass er beispielsweise nicht sagen konnte, wo in Tripolis die Pension gelegen ist, in der er sich während seines dreimonatigen Aufenthalts in Libyen aufgehalten haben soll, und auch nur einsilbig über seine Arbeiten Auskunft geben konnte, die er dort angeblich verrichtet haben soll, dass er weiter - wie das BFM zu Recht festhält - nicht schlüssig erklären konnte, wie er mit dem Auto, ohne ein Schiff benutzt zu haben, von Sizilien aufs italienische Festland gelangen konnte, dass seine Angaben insgesamt den Eindruck vermitteln, er sei anders als angegeben in die Schweiz gelangt und versuche, die wahren Umstände betreffend den Reiseweg zu verheimlichen, dass dieser aufgrund seiner protokollierten Angaben gewonnene Eindruck zusätzlich etwa durch die realitätsfremde Behauptung in der Beschwerde untermauert wird, wonach er von Sizilien „mit dem Boot nach Milano“ gereist sei (Beschwerde S. 3 unten), dass damit auch seine Behauptung, er habe nie Reise- oder Identitätspapiere besessen, und seine hierfür abgegebenen Erklärungen nicht glaubhaft erscheinen (vgl. act. A9/14 S. 3 f.), dass das BFM sodann zu Recht feststellt, die Angaben des Beschwerdeführers über die Parteiveranstaltung seien hinsichtlich des Inhalts der gehaltenen Reden anderer Personen, der Namen der Redner und hinsichtlich seiner Motivation für seinen öffentlichen Auftritt sehr allgemein gehalten, D-5450/2009 dass das BFM im Weiteren zutreffend festhält, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Besuch der Geheimpolizei bei ihm zu Hause sofort mit seiner öffentlichen Rede in Verbindung gebracht und sich am folgenden Tag entschlossen habe, Gambia zu verlassen, obwohl er mit den Behörden zuvor nie Probleme und angeblich auch keine Angst vor Konsequenzen oder Repressalien wegen seiner Rede gehabt habe, dass schliesslich mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, wie der Geheimdienst den Beschwerdeführer wenige Stunden nach seiner Teilnahme an der Parteiveranstaltung hätte ausfindig machen können, nachdem er dort spontan und ohne seinen Namen zu nennen eine Rede gehalten hat, dass das BFM in diesem Zusammenhang zudem richtigerweise darauf hinweist, es sei ohnehin erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht in Erfahrung zu bringen versucht habe, ob die Behörden weitere Nachforschungen bezüglich seiner Person vorgenommen hätte, obwohl er nach seiner Ausreise mit seinem Vater telefonisch in Kontakt gestanden und mithin dazu Gelegenheit gehabt habe, dass der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen festhält, ohne sich substanziell mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM auseinanderzusetzen, dass sich die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers als vollumfänglich zutreffend erweisen und dieses die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat, dass deshalb ohne weitere Erörterungen festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den D-5450/2009 gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Gambia drohen könnte, dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu Unrecht als zulässig bezeichnet haben könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen lassen, dass der 24-jährige, ledige und offenbar gesunde Beschwerdeführer, der über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft und im Handel mit gebrauchten Kleidern verfügt (vgl. act. A1/12 S. 2), in der Lage sein sollte, sich in Gambia eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er dort über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/12 S. 3), welches ihn wird unterstützen können, dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die offensichtlich unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, D-5450/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5450/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 8