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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2009 D-5446/2009

15 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,903 parole·~10 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Wegweisung und Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-5446/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5446/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau – am 11. Mai 2009 B._______ mit dem Reisepass seines Chefs und Arbeitgebers auf dem Luftweg über den Hub von C._______ (...) und reiste via D._______ am 13. Mai 2009 mit dem Zug illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Mai 2009 und der Anhörung vom 3. Juli 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, sein Vater habe ihm am 19. März 2009 eine 25-jährige Frau vorgestellt und gesagt, er müsse diese heiraten. Der Beschwerdeführer habe diese Frau jedoch nicht heiraten wollen. Deswegen habe sein Vater ihm gedroht, er müsse das Haus verlassen. Wenn er dies nicht tue, würde der Vater ihn töten. Am nächsten Morgen sei sein Vater in sein Zimmer gekommen und habe angefangen, ihn zu schlagen. Dann habe der Vater ein Gewehr geholt und dem Beschwerdeführer gesagt, er wolle ihn umbringen. Als der Beschwerdeführer geschrien habe, seien andere Leute und die Polizei ins Haus gekommen, um zu sehen, was vorgefallen sei. Danach habe die Polizei ihn mitgenommen und ihm mitgeteilt, er müsse machen, was sein Vater von ihm verlange. Der Beschwerdeführer sei anschliessend zwei Tage bei der Polizei inhaftiert gewesen, ehe ihn sein Arbeitgeber gegen Hinterlegung einer Kaution frei bekommen habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit seinem Chef zu ihm nach Hause gegangen, wo er rund zwei Wochen geblieben sei. Schliesslich habe ihn sein Arbeitgeber mit nach C._______ genommen, wo er sich bis zu seiner Abreise bei dessen Familie aufgehalten habe. C. Mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei von der Polizei in Schutzhaft genommen worden, damit sein Vater ihm mit dem Gewehr nichts antun könne. Das heisse, sie habe ihm Schutz vor den Übergriffen seines Vaters gewährt, auch D-5446/2009 wenn sie dem Beschwerdeführer erklärt habe, er müsse machen, was sein Vater von ihm verlange. Deshalb werde die Polizei den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr vor Übergriffen seines Vaters schützen. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer bei der Rückkehr auf die Unterstützung seines Chefs zählen, bei dem und dessen Familie er sich vor der Ausreise habe aufhalten können. Weil die Mutter des Beschwerdeführers in E._______ bei ihrer Familie wohne, müsse er nicht in das Haus seines Vaters zurückkehren, sondern könne sich zu seiner Mutter begeben, so dass er nicht Gefahr laufe, vom Vater wegen der verlangten Hochzeit mit der 25-jährigen Frau behelligt zu werden. Es stehe ihm demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 29. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM vom 7. August 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und D-5446/2009 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Angesichts des Inhalts der Beschwerdeschrift geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Beschwerde richte sich nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten blieben und die rechtliche Folge davon die Wegweisung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 7. August 2009 in der Zwischenzeit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. D-5446/2009 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestreiten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Der Beschwerdeführer verwies betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug einzig auf die grossen Schwierigkeiten mit seinem Vater. Er setzt sich jedoch diesbezüglich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer gesund, verfügt über eine solide Schulbildung, hat Kenntnisse in mehreren Sprachen und konnte bereits erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln. Trotz seines jungen Alters (er wird gemäss eigenen Angaben im Dezember 2009 17 Jahre alt) ist er überdurchschnittlich reif, hat er doch beispielsweise die Reise von C._______ in die Schweiz alleine unternommen und arbeitete er bereits ab seinem 13. Lebensjahr als Kellner in einem Restaurant. Das BFM hat in seinen Erwägungen zur – im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen – Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs überzeugend D-5446/2009 dargelegt, weshalb aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) im vorliegenden Fall nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Auch wenn die KRK nach ständiger Praxis der Asylbehörden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e und spätere Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts) im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls regelmässig von Bedeutung ist, kann in erster Linie und einleitend auf diese Erwägungen in der angefochtene Verfügung hingewiesen werden (A15, S. 3 f.). Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Alter bereits über eine überdurchschnittliche Selbständigkeit verfügt, ist auch die Verzichtserklärung betreffend die Begleitung einer Vertrauensperson für die Anhörung zu den Asylgründen. Er hielt in dieser fest, er sei in der Lage, selbstständig nach (...) zu reisen und zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen und benötige diesbezüglich keine Unterstützung (A13, S. 2). Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu seiner Mutter – welche zusammen mit ihrer Familie in E._______ lebt – zu ziehen (soweit dies angesichts seiner weitgehenden Selbstständigkeit überhaupt notwendig ist) und bei ihr zu wohnen, weshalb dem Kindeswohl besser gedient ist, wenn er in seinen Heimatstaat zurückkehrt, da er dort – im Gegensatz zur Schweiz – auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Bei dieser Sachlage sind Abklärungen vor Ort entbehrlich. 5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug unter anderem zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-5446/2009 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5446/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 8

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