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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2015 D-5445/2014

1 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,466 parole·~17 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5445/2014

Urteil v o m 1 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Tochter B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N _______.

D-5445/2014 Sachverhalt: A. Der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (…) reiste am 12. September 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2014 wurde er gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 (Eingangsstempel der Vorinstanz vom 25. Juni 2012) reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz ein Asylgesuch für sich und ihre Tochter ein. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 wies die Vorinstanz die Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung) an, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören. C. Auf Einladung vom 18. Juni 2012 fand am 30. Juli 2012 in der Vertretung eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. D. D.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______ geboren und seit dem Jahre 1997 in E._______ wohnhaft. Im März 2011 sei ihr Bruder C._______ aus Belgien nach Sri Lanka zurückgekehrt, und im Flughafen festgenommen worden. Nach Bezahlung der Kaution sei er fünf Monate später freigelassen worden. Sie und ihre Mutter (D- 5502/2014) seien für die Einhaltung der ihm auferlegten Auflagen als Bürgen aufgetreten. Am 4. September 2011 sei er erneut festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Die Familie sei gezwungen worden, für seine Freilassung eine Kaution zu bezahlen. Ihr Bruder habe Sri Lanka am 9. November 2011 verlassen und halte sich heute in der Schweiz auf. In der Folge sei die Beschwerdeführerin über seinen Aufenthalt telefonisch befragt worden, gleichzeitig sei von ihr die Bezahlung einer weiteren Geldsumme verlangt worden. Im November 2011 sei sie zusammen mit ihrer Mutter vom Criminal Investigation Department (CID) vorgeladen und über die Bezahlung der bereits avisierten Geldsumme angefragt worden. Da sie die hohe Summe nicht habe aufbringen können, sei sie aufgefordert worden, im Januar 2012 wieder beim CID zu erscheinen. Sie habe dieser, wie auch den späteren Vorladungen im Mai und im Juni 2012 Folge geleistet, ohne allerdings jemals die geforderte

D-5445/2014 Geldsumme zu bezahlen. Im April 2012 seien ihre Mutter und ihre jüngere Schwester anlässlich einer Hausdurchsuchung von unbekannten Personen geschlagen worden. Auch die Beschwerdeführerin sei danach immer wieder im Zusammenhang mit ihrem Bruder vom CID behelligt worden. Nachdem auch ihre jüngere Schwester das Land verlassen habe, sei sie darüber verhört und dabei sexuell belästigt worden. Im November 2012 sei sie vom CID gezwungen worden, zu unterschreiben, dass ihre zwei Brüder bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien. Im Mai 2013 sei sie zu Hause vom CID aufgesucht worden, welches ihr mit baldiger Festnahme gedroht habe. Im Mai 2014 sei ihr Reisepass beschlagnahmt worden. D.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes wird auf die Akten verwiesen. D.c Zusammen mit dem Asylgesuch sowie mit den weiteren Eingaben wurden diverse Dokumente zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. E. Mit Verfügung vom 22. August 2014 verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Begründung ihres Asylgesuches auf Vorfälle stütze, welchen sie im Zusammenhang mit der Fahndung nach ihrem Bruder C._______, der sich mittlerweile in der Schweiz als Flüchtling aufhalte, ausgesetzt gewesen sein wolle. Angesichts der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo sei in seinem Asylverfahren die mangelnde Echtheit des von ihm eingereichten Haftbefehls festgestellt worden, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren angestrengt worden und er über längere Zeit in Haft gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könnten auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, welche sich auf eben dieses gegen C._______ geführte Gerichtsverfahren sowie auf die Vorfälle nach seiner Ausreise beziehen würden, zumal sie ihre Aussagen mit keinen Dokumenten belegen könne, was angesichts des angeblich laufenden Gerichtsverfahrens durchaus möglich gewesen wäre. Ebenso wenig könnten die Aussagen der Beschwerdeführerin über die vom CID seit drei Jahren erfolglos geforderten Geldzahlungen überzeugen. Einerseits stünden auch diese Geldzahlungen im Zusammenhang

D-5445/2014 mit dem zweifelhaften Gerichtsverfahren andererseits sei nicht anzunehmen, die Erpresser würden sich von der Beschwerdeführerin jahrelang erfolglos abspeisen lassen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und insgesamt den Eindruck erwecken, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre vermeintliche Verfolgungssituation in einen Zusammenhang mit einer angeblichen Fahndung nach ihrem Bruder einzubetten. Nach objektivem Massstab bestünden somit keine vernünftigen Zweifel daran, dass ihre Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Aufgrund der vorliegenden Akten sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein ausreichendes politische Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könne. Hinsichtlich allfälliger Drohungen und Übergriffe durch Dritte sei zudem darauf hinzuweisen, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte und die Beschwerdeführerin folglich die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland trotz der angeblich nunmehr seit beinahe drei Jahren andauernden intensiven Bedrohung nicht verlassen, und sie habe insbesondere bis Mai 2014 auch nicht geltend gemacht, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder sie nicht dermassen begründete Furcht gehabt habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im Lichte dieser Erwägungen komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Sachverhaltsdarlegungen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien und sie bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserelevant. Auch das eingereichte Schreiben ihrer Schwester könne an diesen Erwägungen nichts ändern. Diesbezüglich sei einerseits auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft von solchen Aussagen hinzuweisen, zumal es sich um Äusserungen der eigenen Schwester handle, welche naturgemäss kaum gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin gerichtete Aussagen machen würde. Andererseits beziehe sich das Schreiben auf nachweislich unglaubhafte Ereignisse. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Daher

D-5445/2014 sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz sei nicht zu bewilligen. F. Die Beschwerdeführerin beantragte für sich und ihre Tochter durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und eine Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-5445/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet

D-5445/2014 werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Während der Anhörung in der Botschaft sei es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher zu Missverständnissen gekommen. Auch sei die Beschwerdeführerin so nervös gewesen, dass sie sich nicht richtig auf die Fragen habe konzentrieren können. Andererseits falle auf, dass sich der/die Befrager/in hauptsächlich auf Daten und Zahlen fokussiert habe und wichtige Fragen zum Kerngeschehen fehlen würden. Ferner seien die drei ausführlichen schriftlichen Aussagen der Beschwerdeführerin in Briefform kaum berücksichtigt und die sozio-kulturelle Stellung einer tamilischen Frau, welche Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sei, sei gar nicht berücksichtigt worden. Insbesondere der letzte Brief vom Mai 2014 enthalte Ausführungen zu den erlittenen Misshandlungen, welche von der Vorinstanz übergangen worden seien. Es mache den Eindruck, als habe sie schon vorher entschieden, den Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Glauben zu schenken. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sei somit mangelhaft. Eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin wäre sinnvoll, um ihre aktuelle Gefährdungslage zuverlässig beurteilen zu können, wobei auf die Schamgefühle, die eine tamilische Frau empfinde, die sexuelle Übergriffe erlebt habe, Rücksicht genommen werden müsse.

D-5445/2014 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 6.4 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 6.5 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. 6.5.1 Folglich können die in der Beschwerde gegen den bei der Anhörung in der Botschaft anwesenden Dolmetscher erhobenen Einwände nicht gehört werden. Im Übrigen beantwortete die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung die Frage, wie sie den Dolmetscher verstehe mit "good" (vgl. Akten der Vorinstanz A6/10 S. 4). Zudem lassen sich dem Protokoll keinerlei Hinweise auf irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher entnehmen, und sie beantwortete abschliessend die Frage, ob sie alle ihre Asylgründe habe darlegen können mit "yes" (vgl. A6/10 S. 8.). 6.5.2 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen

D-5445/2014 Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es der Beschwerdeführerin möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 6.5.3 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die eingereichten Briefe der Beschwerdeführerin sowie die in der Beschwerdeschrift zitierten Schilderungen ihres Bruders seien unzureichend gewürdigt worden wird kein Verfahrensmangel, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, wonach die Vorinstanz die Aussagen [von] C._______, welche ausführlich, voller Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten sowie spontan gewesen seien, nur unzureichend gewürdigt habe. Auf die entsprechende Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung näher einzugehen. 6.5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 6.6 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, als sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. 6.6.1 Auf Beschwerdeebene hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz fest. Sie, ihre Mutter und ihre Schwester F._______ seien Opfer von Behelligungen und sexuellen Übergriffen geworden. In diesem Zusammenhang wird auf einen sozialantropologischen Bericht verwiesen (vgl. Dr. Damaris Lüthi: Sozialantropologischen Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka, Bern 13. Juli 2010). Des Weiteren werden der Selbstmordversuch ihrer jüngeren Schwester F._______ und die physischen und psychischen Probleme des in der Schweiz lebenden Bruders C._______ angeführt.

D-5445/2014 6.6.2 Der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (…) reiste am 12. September 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte (vgl. vorstehend A.). Im Rahmen seines Asylverfahrens ersuchte die Vorinstanz am 6. Juli 2012 die Schweizer Vertretung in Colombo um eine Abklärung. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Vertretung vom 13. Dezember 2012 besteht weder beim Colombo Magistrate Courts noch bei einem Gericht in G._______ ein Verfahren mit der auf dem Haftbefehl erwähnten Fallnummer (B/854/11), die in Bezug zu den Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin steht. Diesbezüglich wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung der Vorinstanz am 8. Juli 2014 wurde er als Flüchtling anerkannt. Diese Verfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen bezüglich der in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel erübrigen. Es ist lediglich festzustellen, dass er nicht wegen der mit einem unechten Haftbefehl behaupteten Festnahme und des angeblich in diesem Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahrens als Flüchtling anerkannt wurde, zumal dieses Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich aber auf eine - in casu unglaubhafte - Inhaftierung ihres Bruders zur Begründung ihres Asylgesuchs, was unbehelflich ist. Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Nachweis für das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu erbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift überzeugen insgesamt nicht. Bezüglich des ins Recht gereichten Briefes der Schwester der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es sich dabei um ein privates Schreiben handelt, dem ein geringerer Beweiswert zukommt. Soweit auf Beschwerdeebene sowie in der Replik auf die sozio-kulturelle Komponente im vorliegenden Fall und die Situation sri-lankischer Frauen verwiesen wird, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, ist Folgendes festzuhalten: Unabhängig vom kulturellen Hintergrund fällt es Opfern sexueller Gewalt grundsätzlich schwer, sich zum eigentlichen Tathergang zu äussern. Erfahrungsgemäss sind sie aber zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer innerlichen Befindlichkeiten imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen auszeichnen, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welche aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre.

D-5445/2014 6.7 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. Bei dieser Sachlage wird der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. Art. 110a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

D-5445/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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