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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2020 D-5444/2019

13 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,801 parole·~19 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5444/2019

Urteil v o m 1 3 . M a i 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2019.

D-5444/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Dohuk, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im August 2016 und gelangte zunächst via die Türkei nach Griechenland. Am 18. Juni 2019 reiste er im Rahmen einer Dublin- Überstellung von Italien herkommend in die Schweiz ein und suchte am 24. Juni 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde er dort zu seiner Identität, zu vorhandenen Identitätspapieren sowie zum Reiseweg befragt (verkürzte Befragung). Am 15. Juli 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner vormaligen Rechtsvertretung ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz Ninawa). Im Jahr 2004 sei er zusammen mit seiner Familie nach E._______ gezogen. Nachdem der Islamische Staat (IS) die Region erobert habe, seien sie nach B._______ (Provinz Dohuk) gegangen. Sein Vater sei Offizier in der irakischen Armee gewesen. Er sei mehrfach von Terroristen und mit diesen verbandelten arabischen Stämmen bedroht worden; die gesamte Familie sei deswegen in Gefahr gewesen. Einmal habe es auch einen konkreten Anschlagversuch auf seinen Vater gegeben. Früher hätten deswegen Personenschützer des Militärs auf sie aufgepasst und beispielsweise ihn und seine Geschwister zur Schule begleitet. Als sein Vater dann aus der Armee ausgetreten sei, mutmasslich im Jahr 2014, hätten sie diesen Schutz verloren. Da sein Vater nicht ordnungsgemäss aus dem Militär zurückgetreten sei, sei er in der Folge von den Behörden mit Haftbefehl gesucht worden. Auch deshalb seien sie nach B._______ gezogen. Die Drohungen von Seiten der Terroristen hätten aber auch nach diesem Umzug nicht nachgelassen. Er sei der älteste Sohn der Familie, daher habe auch er damit rechnen müssen, getötet zu werden. Einmal, als er Ende Mai/Anfang Juni 2016 im Auto gesessen und seinem Bruder Fahrunterricht erteilt habe, habe ihm der Fahrer eines anderen Autos bedeutet, er solle anhalten. Aus Angst seien er und sein Bruder mit Vollgas davongefahren und hätten daraufhin einen Unfall verursacht. Das andere Auto sei verschwunden; es seien vermutlich Terroristen gewesen. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei von der Familie seiner Ehefrau (F._______, gleiche N-Nummer; vgl. D-5442/2019) bedroht worden. Seine Frau sei ihrem Cousin A. versprochen gewesen. Er habe sie im Dezember

D-5444/2019 2014 gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und damit deren Ehre verletzt. Nur sein Tod hätte die Ehrverletzung wiedergutmachen können. Aufgrund der genannten Probleme sei er bereits im Januar 2015 erstmals zusammen mit seiner Frau in die Türkei gegangen. Der Schwiegervater habe dann seinen Vater angerufen und nach ihm (dem Beschwerdeführer) verlangt, worauf sein Vater gesagt habe, er befinde sich nicht mehr im Haus. Sein Vater habe vergeblich versucht, mit dem Schwiegervater zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen. Nach ungefähr einem Jahr seien er und seine Frau wieder in den Nordirak zurückgekehrt, da sich sein Vater einer Herzoperation habe unterziehen müssen und er ihn habe sehen wollen. Die Familie seiner Ehefrau habe vermutet, dass sie zurückgekehrt seien. Via die ihnen wohlgesonnene Schwiegermutter hätten sie erfahren, dass sie weiterhin in Gefahr seien. Deshalb habe er versucht, sich möglichst nicht in der Öffentlichkeit zu zeigen. Im Juni 2016 sei er sodann für 3-4 Tage vom Geheimdienst der herrschenden Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK) festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, schlecht über Masoud Barzani gesprochen zu haben, und ihn zu seinem Verhältnis zu einer in der Vergangenheit von einem verstorbenen Onkel gegründeten (und inzwischen nicht mehr existierenden) Oppositionspartei befragt. Er habe ausgesagt, er stehe dazu in keiner Verbindung, sei parteilos und habe nichts gemacht. Daraufhin sei er einem Richter vorgeführt und schliesslich mangels Beweisen freigelassen worden. Der Geheimdienst habe ihm aber zu verstehen gegeben, dass seine ganze Familie unter Beobachtung stehe. Im August 2016 sei er schliesslich zusammen mit seiner Frau definitiv aus dem Irak geflüchtet; sie hätten sich vor einem Übergriff durch die Angehörigen seiner Ehefrau gefürchtet. Kurz darauf seien seine Familienangehörigen ebenfalls ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in den Irak müsse er damit rechnen, entweder von Terroristen oder von den Angehörigen seiner Frau umgebracht zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarten sowie einen Heiratsvertrag zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

D-5444/2019 C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren betreffend N (…) (Ehefrau und Kind), N (…), N (…), N (…), sowie N (…) zu koordinieren, und es sei Einsicht in diese Verfahrensakten sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene vorinstanzliche Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 16. Oktober 2019 (Kopie) sowie eine Kostennote vom 17. Oktober 2019. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde festgestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde nach Möglichkeit mit den beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder koordiniert behandelt. Die Gesuche um Einsicht in die N-Dossiers der Familienangehörigen und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde.

D-5444/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-

D-5444/2019 rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die von ihm geltend gemachten Probleme (Bedrohung durch Terroristen, Stämme und die Angehörigen seiner Ehefrau sowie Schwierigkeiten mit den kurdischen Behörden) würden keinen genügend engen Zusammenhang zur Ausreise aufweisen. Nachdem sein Vater aus der Armee ausgetreten sei, habe der Beschwerdeführer ungefähr eineinhalb Jahre ohne Schutz im Irak gelebt, und in dieser Zeit sei ihm nichts Besonderes widerfahren. Nach seiner Heirat sei er in die Türkei gegangen und Ende 2015 wieder in den Irak zurückgekehrt. In der Folge habe er bis zur Ausreise im August 2016 acht Monate lang im Haus seines Vaters gewohnt und in einer Caffetteria gearbeitet. Er habe nach dem Vorfall mit dem Auto sowie seiner vorübergehenden Inhaftierung durch den Geheimdienst noch über zwei Monate mit der Ausreise zugewartet. Seine – legale – Ausreise im August 2016 weise weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zu den geltend gemachten Asylgründen auf. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er im Ausreisezeitpunkt einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers ebenfalls Asylgesuche in der Schweiz eingereicht hätten. Die fraglichen Personen hätten auch Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, und es werde um koordinierte Behandlung der Verfahren ersucht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sowie der Gefahr einer Reflexverfolgung müssten insbesondere die Akten und Beschwerdeeingaben betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (G._______; gleiche N-Nummer; D-5442/2019), sowie seinen Vater H._______; vgl. N […]; E-5447/2019) beigezogen werden. Sodann wird festgestellt, das SEM habe die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Vorbringen nicht bezweifelt würden. Der Beschwerdeführer habe eine Gefährdung im Zusammenhang mit seinem Vater sowie eine Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau geltend gemacht. Die Verfolgung durch die Angehörigen seiner Ehefrau sei kausal für die Flucht aus dem Irak im Januar 2015 –

D-5444/2019 ungefähr zwei Wochen nach der Hochzeit – gewesen. Die Drohungen seitens der Schwiegerfamilie seien sodann auch kausal gewesen für die definitive Ausreise aus dem Irak im August 2016. Die Ausreise sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer von seiner Schwiegermutter erfahren habe, dass die männlichen Angehörigen der Schwiegerfamilie vermuteten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Nordirak zurückgekehrt seien. Damit sei der Kausalzusammenhang entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu bejahen. Ausserdem bestehe eine Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters schon früher Einschränkungen unterworfen gewesen. Seine Familie habe durch häufiges Umziehen versucht, sich vor Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Kurz vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer während mehrerer Tage von der PDK festgehalten worden. Er habe nach dem Gesagten begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Irak Opfer einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung zu werden, zumal es für die Verfolger nicht möglich sei, der «gesuchten Person» habhaft zu werden. Die irakischen Behörden respektive die kurdischen Regionalbehörden seien weder in der Lage noch willens, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen zu gewähren. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zunächst aus, es habe die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer datumsgleich mit derjenigen betreffend seine Ehefrau und das Kind erlassen. Bezüglich der übrigen Familienmitglieder sei das Gesuch um koordinierte Behandlung nicht als relevant zu erachten. Insoweit, als der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater geltend mache, sei darauf zu verweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Vaters verneint worden sei. Dessen Verfolgungsvorbringen seien als unwahrscheinlich erachtet worden. Demnach sei auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bestehen einer begründeten Furcht vor einer damit zusammenhängenden Reflexverfolgung zu verneinen. Das SEM erwog weiter, in der angefochtenen Verfügung sei festgestellt worden, dass die Asylvorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen; es habe demnach davon abgesehen werden können, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu prüfen. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen der Ehefrau sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau wohl nicht nach der ersten Ausreise ins Heimatland zurückgekehrt wären, falls tatsächlich eine Verfolgungssituation bestanden hätte. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer diesfalls kaum acht Monate lang dortgeblieben und hätte in einer

D-5444/2019 Caffetteria gearbeitet und mit seiner Frau im Haus seines Vaters gelebt, wo ihn die Schwiegerfamilie ohne weiteres hätte ausfindig machen können. Es sei schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den früheren politischen Aktivitäten eines Onkels einer Reflexverfolgung seitens der kurdischen Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre; denn er sei ja in dieser Sache von einem Richter freigesprochen worden. 4.4 In der Replik wird festgestellt, auf Beschwerdeebene sei zu Recht eine Koordination der Verfahren der Familienangehörigen erfolgt. Dies sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, da sich die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auf die Verfolgungssituation seines Vaters gründe. Zwar habe das SEM diesen nicht als Flüchtling anerkannt; allerdings sei auch gegen diesen Entscheid eine Beschwerde erhoben worden, worin dargelegt werde, weshalb dessen Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint worden sei. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nach seinem Aufenthalt in der Türkei nicht freiwillig in den Irak zurückgekehrt, sondern weil sein Vater schwer krank geworden sei. Aus diesem Grund habe er das Risiko in Kauf genommen. Sie hätten sich im Haus des Vaters vor der Schwiegerfamilie versteckt. Sie seien dann im August 2016 erneut ausgereist, nachdem es dem Vater bessergegangen sei und die Schwiegerfamilie vermutet habe, dass sie im Lande seien. Die früheren Behelligungen durch den Geheimdienst habe der Beschwerdeführer nie als Hauptfluchtgrund genannt. Ausreisebegründend sei die Bedrohungslage gewesen, welche einerseits auf der früheren Tätigkeit des Vaters und andererseits auf der Eheschliessung mit seiner Ehefrau basiere. 5. Dem unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren eventualiter gestellten Kassationsantrag wird keine weitere Folge gegeben, da er nicht näher begründet wird und die vorinstanzliche Verfügung auch an keinen offensichtlichen formellen Mängeln leidet, welche von Amtes wegen berücksichtigt werden und zu einer Kassation führen müssten. Es ist insbesondere festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und das Verfahren damit spruchreif ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

D-5444/2019 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen der Ehefrau ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat offenbar von seinem Vater erfahren, dass sein Schwiegervater im telefonischen Gespräch mit dem Vater Drohungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) ausgestossen hat. Abgesehen von diesen mündlichen, dem Vater gegenüber geäusserten Drohungen ist jedoch offensichtlich nichts vorgefallen; der Beschwerdeführer wurde vor der Ausreise aus dem Heimatland in keiner Art und Weise persönlich und konkret von Angehörigen seiner Schwiegerfamilie angegriffen (vgl. dazu auch A19 D101 und D115). Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen der Ehefrau den Beschwerdeführer ohne weiteres hätten ausfindig machen können, wenn sie dies wirklich gewollt hätten. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge beträgt die Fahrdauer zwischen B._______ und dem Wohnort der Schwiegerfamilie (I._______) lediglich ca. dreieinhalb Stunden (vgl. A19 D87). Zudem hat sich der Beschwerdeführer keineswegs ständig im Haus seiner Eltern versteckt, sondern verkehrte durchaus auch in der Öffentlichkeit: So arbeitete er beispielsweise in den acht Monaten zwischen seiner Rückkehr aus der Türkei Ende 2015 und der Ausreise im August 2016 teilzeitlich in einem Café (vgl. A19 D130 f.) und erteilte überdies seinem Bruder Autofahrstunden (vgl. A19 D45). Die Tatsache, dass er trotz der objektiv bestehenden Möglichkeit von den Angehörigen der Ehefrau nie persönlich angegriffen

D-5444/2019 wurde, lässt demnach den Schluss zu, dass diese nicht beabsichtigten, den mündlichen Drohungen, die erlittene Verletzung der Familienehre mittels Tötung des Beschwerdeführers zu rächen, auch Taten folgen zu lassen. Selbst wenn die Angehörigen seiner Ehefrau die Heirat auch im heutigen Zeitpunkt, über fünf Jahre später, noch missbilligen sollten, so bestehen aufgrund des Gesagten keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr an den Herkunftsort mit der Zufügung ernsthafter und auf einem asylbeachtlichen Motiv (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) beruhender Nachteile seitens seiner Schwiegerfamilie rechnen müsste. Das entsprechende Vorbringen ist daher insgesamt als nicht asylrelevant zu erachten. 7.3 Die dreitägige Festnahme durch den Geheimdienst im Juni 2016 wird vom Beschwerdeführer selber als nicht ausreisebegründend bezeichnet (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Replik vom 5. Dezember 2019). Die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil diese behördliche Massnahme nicht intensiv genug erscheint, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 7.4 Schliesslich ist auch das Vorliegen einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung respektive einer entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise nie ein Opfer von konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Angriffen seitens der Feinde seines Vaters geworden ist. Er machte zwar geltend, er habe im Juni 2016, als er seinem Bruder Autofahrstunden erteilt habe, einmal eine Begegnung mit anderen Autofahrern gehabt. Diese hätten ihm bedeutet, er solle anhalten; es seien mutmasslich Terroristen gewesen. Für diese Vermutung gibt es indessen keine überzeugenden Indizien, und abgesehen von diesem einmaligen und sehr wahrscheinlich völlig harmlosen Vorfall ist nie etwas geschehen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zukünftig im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2019 in Sachen E-5447/2019, E-5448/2019 und E-5449/2019 (vereinigte Verfahren) festgestellt, die Asylvorbringen des Vaters (H._______) seien nicht asylrelevant, weshalb dessen Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, den angeblich erhaltenen Drohungen aus dem

D-5444/2019 Umfeld von Terroristen lägen keine Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, es handle sich dabei vielmehr um feindselige Handlungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts zwischen den irakischen Behörden und aufständischen (islamistischen) Milizen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Irak von den früheren Feinden seines Vaters verfolgt oder gar umgebracht zu werden, ist nach dem Gesagten als nicht asylrelevant zu erachten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. September 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das

D-5444/2019 in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Aus der Kostennote vom 17. Oktober 2019 sowie der Replik vom 5. Dezember 2019 ergibt sich ein Aufwand der Rechtsvertretung von total 4.5 Stunden, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.– ist hingegen auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. dazu die Ausführungen in der Verfügung vom 29. Oktober 2019). Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 727.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5444/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 727.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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