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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2020 D-5442/2019

13 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,275 parole·~16 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5442/2019

Urteil v o m 1 3 . M a i 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2019.

D-5442/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz Dohuk, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. August 2016 zusammen mit ihrem Ehemann D._______ (gleiche N-Nummer; vgl. D-5444/2019) und gelangte zunächst via die Türkei nach Griechenland. Dort brachte sie am 13. Mai 2017 ihren Sohn B._______ zur Welt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden von ihrem Ehemann respektive Vater getrennt. Sie reisten sodann am 16. September 2017 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 19. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. Juli 2018 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie stamme ursprünglich aus F._______, Provinz Erbil. Sie habe ihren Mann D._______ gegen den Willen ihres Vaters und ihrer übrigen männlichen Verwandten geheiratet. Diese hätten sie mit einem Cousin vermählen wollen, welchem sie seit Kindstagen versprochen gewesen sei. Ihre Mutter habe sie zwar unterstützt, aber die Meinung einer Frau gelte nichts. Im Dezember 2014 sei sie von zuhause weggegangen, habe ihren Mann geheiratet und sei ins Haus der Schwiegereltern nach C._______ gezogen. Ihr Vater und auch weitere Verwandte (ihre Brüder, der Onkel sowie der fragliche Cousin) hätten sie und ihren Ehemann deshalb umbringen wollen. Ihr Vater habe dem Schwiegervater gegenüber am Telefon entsprechende Drohungen ausgestossen. Der Schwiegervater habe mehrfach vergeblich versucht, mit ihrem Vater zu verhandeln. Sie und ihr Mann hätten sich im Haus des Schwiegervaters versteckt und seien nur selten nach draussen gegangen. Um einer allfälligen Verfolgung zu entgehen, seien sie im Januar 2015 vorübergehend nach G._______ (Türkei) gezogen, seien dann aber im Dezember 2015 nach C._______ zurückgekehrt, weil der Schwiegervater eine Herzoperation benötigt habe. In der Folge hätten ihr Vater und die Brüder erfahren, dass sie sich bei den Schwiegereltern aufhalten würden. Daher seien sie im August 2016 definitiv aus dem Irak ausgereist. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte sie, von ihren Angehörigen umgebracht zu werden. Die Schwiegerfamilie sei später ebenfalls aus dem Irak geflüchtet, weil der Schwiegervater (H._______, N […]; E-5447/2019) aufgrund seiner früheren Tätigkeit als

D-5442/2019 Offizier bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin fügte an, ihr Ehemann sei Ende Mai/Anfang Juni 2016 einmal 2-3 Tage von der Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK) inhaftiert worden, weil diese dessen Vater nicht gemocht hätten. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren betreffend N […] (Ehemann), N […], N […], N […], sowie N […] zu koordinieren, und es sei Einsicht in diese Verfahrensakten zu gewähren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene vorinstanzliche Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 16. Oktober 2019, eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Januar 2015 «zu Irak: Zwangsheirat» sowie eine Kostennote vom 17. Oktober 2019. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und

D-5442/2019 den Beschwerdeführenden wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde festgestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde nach Möglichkeit mit den beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder koordiniert behandelt. Die Gesuche um Einsicht in die N-Dossiers der Familienangehörigen und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-5442/2019 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sind. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. So habe sie in der Befragung zur Person (BzP) keine konkreten Angaben zum angeblich für sie auserwählten Ehemann machen können. In der Anhörung habe sie diesen dann sehr ausführlich beschrieben. Die vagen Angaben in der BzP seien angesichts der in der Anhörung geschilderten Beziehung zum fraglichen Cousin nicht nachvollziehbar. Ferner würden sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie je von gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei. Ihre Aussagen dazu würden auf Hörensagen und subjektiven Befürchtungen beruhen. Sodann sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine Massnahmen zu ihrem Schutz getroffen habe. Sie habe die angeblichen Drohungen nirgends gemeldet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Kontakte des Schwiegervaters zur Beilegung des Konflikts herangezogen worden seien. Weiter mute es realitätsfremd an, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann vor den Schwiegereltern ausgereist seien. Die frühere freiwillige Rückkehr aus der Türkei nach Nordirak sei zudem angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage ebenfalls nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Heimatland ein Opfer von gezielt gegen sie gerichteten, asylbeachtlichen Ereignissen geworden sei. In Be-

D-5442/2019 zug auf die geltend gemachte Inhaftierung ihres Ehemannes sei festzustellen, dass dieses Vorbringen wenig glaubhaft sei, da die Beschwerdeführerin keinen plausiblen Grund für die angebliche Verhaftung habe angeben können, die Umstände der Festnahme nicht ausreichend konkretisiert und die angebliche Inhaftierung in der BzP gar nicht erwähnt habe. Auch die übrigen Familienmitglieder hätten diese in ihren jeweiligen Anhörungen nicht erwähnt. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine mit der Person des Schwiegervaters zusammenhängende Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht standhalten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin ebenfalls Asylgesuche in der Schweiz eingereicht hätten, darunter auch ihr Ehemann. Die Familienangehörigen hätten ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, und es werde um Koordination der Verfahren ersucht. Für die Beurteilung der Gefahr einer Reflexverfolgung müssten insbesondere die Akten und Beschwerdeeingaben betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, D._______ (dieselbe N-Nummer; D-5444/2019), und den Schwiegervater (H._______, N […]; E-5447/2019) beigezogen werden. Sodann wird vorgebracht, das SEM habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen für die Glaubhaftmachung nicht genügend Rechnung getragen. Der BzP komme lediglich ein beschränkter Beweiswert zu. Zudem sei der von der Familie auserwählte zukünftige Ehemann nur an einer Stelle in der BzP erwähnt worden («vermutlich mit einem Cousin»; A7 S. 10). Es seien zu diesem Punkt keine weiteren Fragen gestellt worden. Der von der Vorinstanz genannte Widerspruch beziehe sich lediglich auf das protokollierte Wort «vermutlich», wobei es sich auch um ein Missverständnis bei der Übersetzung handeln könne. Jedenfalls stelle dies keine klare Aussage dar, die diametral abweiche von einer späteren Aussage. Zudem sei festzustellen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Cousins mit denjenigen ihres Ehemannes deckten. Die geplante Verheiratung der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin A. sei daher überwiegend glaubhaft. Ferner habe die Beschwerdeführerin entgegen den Erwägungen des SEM konkret geschildert, dass sie sowohl von ihrem Schwiegervater als auch von ihrer Mutter erfahren habe, dass ihre Verwandten sie umbringen wollten. Als ihr Ehemann verhaftet worden sei, habe sie gedacht, dies habe etwas mit den Drohungen zu tun. Dies zeige, dass sie massive Angst vor ihren Angehörigen gehabt habe. Auch in die-

D-5442/2019 sem Punkt hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereinstimmende Aussagen gemacht. Ferner treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann keine Schutzmassnahmen getroffen hätten. Vielmehr seien sie ungefähr zehn Tage nach der Heirat in die Türkei gegangen, wo sie in der Folge für rund ein Jahr geblieben seien. Zuvor hätten sie das Haus der Schwiegereltern kaum verlassen. Die Rückkehr aus der Türkei sei heimlich und infolge einer Notsituation erfolgt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Eheschliessung gegen den Willen ihrer Angehörigen stimmten mit denjenigen ihres Ehemannes weitgehend überein und enthielten viele Realkennzeichen. Somit sei von einer Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG auszugehen. Die Vorinstanz bezweifle sodann die geltend gemachte Verfolgung des Ehemannes durch die PDK. Im Asylentscheid betreffend den Ehemann würden diese Vorbringen indessen nicht als unglaubhaft erachtet. Falls dieses Vorbringen im weiteren Verfahren als unglaubhaft erachtet würde, sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör zu gewähren. Vorliegend lägen frauenspezifische Fluchtgründe vor. Bei drohender Zwangsverheiratung liege eine frauenspezifische Verfolgung vor, sofern die Frau keine staatliche Unterstützung erhalten könne. Im Irak, auch im Kurdengebiet, komme der Frau eine untergeordnete Rolle zu. Der Staat sei in der Regel nicht willens, Frauen vor Eingriffen in ihre persönliche Freiheit und körperliche Integrität zu schützen. Solche hätten der Beschwerdeführerin am Herkunftsort gedroht. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres Schwiegervaters ausgesetzt, da sie als angeheiratete Ehefrau zu dessen Familie gehöre. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft. Die lokalen Behörden seien weder willens noch in der Lage, ihnen Schutz zu gewähren. 5. Dem unter Ziff. 5 der Rechtsbegehren eventualiter gestellten Kassationsantrag wird keine weitere Folge gegeben, da er nicht näher begründet wird und die vorinstanzliche Verfügung auch an keinen offensichtlichen formellen Mängeln leidet, welche von Amtes wegen berücksichtigt werden und zu einer Kassation führen müssten. Es ist insbesondere festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und das Verfahren damit spruchreif ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5442/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch ihre Angehörigen wegen der Heirat mit ihrem Ehemann ist Folgendes festzustellen: Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihrem Cousin versprochen gewesen sei und durch ihre eigenmächtige Heirat eines anderen Mannes (D._______) den Zorn ihrer Angehörigen auf sich gezogen habe, als im Wesentlichen widerspruchsfrei und ausreichend substanziiert und damit insgesamt als glaubhaft zu erachten. Das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ist indessen dennoch zu verneinen. Den Akten zufolge erfuhr die Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegervater sowie von ihrer Mutter, dass ihre männlichen Angehörigen, namentlich ihr Vater, im telefonischen Gespräch mit dem Schwiegervater Drohungen gegen sie ausgestossen hätten. Abgesehen von diesen mündlichen Drohungen ist jedoch offensichtlich nichts vorgefallen (vgl. dazu auch A7 S. 11). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor ihrer Abreise nach G._______ im Januar 2015 als auch nach der Rückkehr nach C._______ im Dezember 2015 bis zur Ausreise im August 2016 bei der Schwiegerfamilie in der Region C._______ wohnte, ohne dass sie in irgendeiner Weise einer konkreten Gefährdung seitens ihrer Angehörigen ausgesetzt war, ist

D-5442/2019 davon auszugehen, dass diese nicht beabsichtigten, den mündlichen Drohungen auch Taten folgen zu lassen. Selbst wenn ihre Angehörigen ihre Heirat mit H._______ auch im heutigen Zeitpunkt, über fünf Jahre später, noch missbilligen sollten, so bestehen aufgrund des Gesagten keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr an den Herkunftsort mit der Zufügung ernsthafter und asylbeachtlicher Nachteile seitens ihrer Angehörigen rechnen müsste. Das entsprechende Vorbringen ist daher insgesamt als nicht asylrelevant zu erachten. 7.3 Insofern als die Beschwerdeführerin auf eine Ende Mai/Anfang Juni 2016 erfolgte, dreitägige Verhaftung ihres Ehemannes verweist, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin dadurch keine ernsthaften Nachteile entstanden sind. Dieses Vorbringen ist daher bereits aus diesem Grund als nicht asylrelevant zu erachten. 7.4 Sodann ist auch das Vorliegen einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, sie habe vor der Ausreise aus Irak konkrete, mit der Situation des Schwiegervaters zusammenhängende Verfolgungsmassnahmen erlitten. Es ist daher unwahrscheinlich, dass sie zukünftig einer entsprechenden Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2019 in Sachen E-5447/2019, E-5448/2019 und E-5449/2019 (vereinigte Verfahren) festgestellt, die Asylvorbringen des Schwiegervaters (H._______) seien nicht asylrelevant, weshalb dessen Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, den angeblich erhaltenen Drohungen aus dem Umfeld von Terroristen lägen keine Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, es handle sich dabei vielmehr um feindselige Handlungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts zwischen den irakischen Behörden und aufständischen (islamistischen) Milizen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgung seitens der Feinde von H._______ ausgesetzt zu sein, ist nach dem Gesagten als nicht asylrelevant zu erachten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat

D-5442/2019 demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. September 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 17. Oktober 2019 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total sieben Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene

D-5442/2019 Stundenansatz von Fr. 180.– ist hingegen auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. dazu die Ausführungen in der Verfügung vom 29. Oktober 2019). Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 1’131.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5442/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘131.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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