Abtei lung IV D-5441/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5441/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer von der Schweizer Grenzwacht am 10. Mai 2010 unter der Identität B._______, geboren (...), erfasst wurde, als er versuchte, mit einem von Mailand kommenden Zug in die Schweiz einzureisen, dass er dabei geltend machte, ein Asylgesuch stellen zu wollen, weshalb man ihn zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ begleitete, wo er am selben Tag unter der gleichen Identität ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 im EVZ C._______ summarisch zur Person und zu seinen Asylgründen befragt wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, er heisse A._______ und sei am (...) geboren, dass er keine Dokumente zum Nachweis der Identität nachreichen könne, dass er während eines Fussballspiels am 14. August 2006 einen Spieler der gegnerischen Mannschaft mit dem Fussball getroffen habe, worauf dieser auf dem Weg ins Spital gestorben sei, dass er sich in der Folge bei der Polizei selbst angezeigt habe, worauf man ihn inhaftiert habe, dass er nach der Freilassung am 30. August 2006 nach D._______ zu seinem Onkel geflohen sei, da er sich vor der Familie des getöteten Fussballspielers gefürchtet habe, dass er nach Aufenthalten in Niger und Libyen schliesslich nach Italien gereist sei, dass er im Mai 2007 in Lampedusa eingetroffen sei, von wo er nach Bari transferiert worden sei, dass er nach einem Aufenthalt in Bari von drei Wochen nach Mailand gegangen sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, D-5441/2010 dass dieses Asylgesuch abgelehnt worden sei, er jedoch eine temporäre Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, die - nach mehrmaliger Verlängerung - vor einigen Monaten abgelaufen sei, dass dem Beschwerdeführer in der Befragung mitgeteilt wurde, dass man seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht als glaubhaft erachte, weshalb er im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet und deshalb keine Vertrauensperson aufgeboten werde, dass der Beschwerdeführer dazu erwiderte, sein angegebenes Alter entspreche der Wahrheit, dass ihm im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er dazu geltend machte, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, zumal er dort keine Arbeit und keine Dokumente gehabt habe und er habe betteln müssen, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM am 7. Juni 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, dass sich die italienischen Behörden bis zum 22. Juni 2010 nicht zum Rücknahmeersuchen vernehmen liessen, worauf die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens ausging, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 - eröffnet am 23. Juli 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und auf forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer trage in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, D-5441/2010 dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung im Allgemeinen um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente gehe, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprächen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, zumal er keine Identi tätsdokumente abgegeben habe, mit deren Hilfe er seine Behauptung hätte stützen können, dass er zudem seine persönliche Biografie lückenhaft und völlig unsubstanziiert geschildert habe, insbesondere was die Schulzeit betreffe, so dass daraus keine schlüssige Altersangaben zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei, dazu eine plausible Antwort zu geben, dass er illegal in Italien eingereist sei, wo er am 31. Mai 2007 in Mailand ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist vom 22. Juni 2010 nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 22. Dezember 2010 zu erfolgen habe, D-5441/2010 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, er habe in Italien keine Arbeit und keine Dokumente gehabt, dass diese Aussage jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle, zumal dieser europäische Staat gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme und zur Behandlung eines möglichen Asylgesuchs verpflichtet sei, dass er in den Drittstaat Italien reisen könne, wo er Schutz vor Rück schiebung finde, dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien sei abzusehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, D-5441/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-5441/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass vorab übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend wiedergegebenen entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen wird, dass das BFM daher zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Befragung feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz seit mindestens Mai 2007 in Italien aufgehalten hat, wo er von den D-5441/2010 italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde und er um Asyl nachsuchte, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als zuständig zu erachten ist, dass das BFM die italienischen Behörden am 7. Juni 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist, dass daran sowohl ein negativ verlaufenes Asylverfahren als auch die anlässlich der Befragung geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien (keine Arbeit, keine Papiere, keine Unterstützung) nichts ändern, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin- Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Be- D-5441/2010 hörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass insgesamt weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO hätten Anlass geben können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass Abklärungs- und Begründungstiefe des BFM sachgerecht und rechtsgenüglich ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un- D-5441/2010 vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf eine Auferlegung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5441/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11