Abtei lung IV D-5440/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Mongolei, vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5440/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), am 15. März 2004 zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester (gleiche N-Nummer) ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 13. August 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene – verspätet eingereichte – Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2004 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons (...) zufolge seit dem 13. Dezember 2005 als verschwunden galten, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge am 2. Mai 2007 erneut zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz einreiste und gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der damaligen Befragungen geltend machte, sie habe wegen der chinesischen Abstammung ihres Vaters in der Schule Nachteile erlitten, dass ihr Vater im Gefängnis gewesen und mehrmals mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei, dass sie und ihre Familie nach der definitiven Ablehnung des ersten Asylgesuchs nach Frankreich gegangen und sich in der Folge bis zur erneuten Einreise in die Schweiz illegal in Paris aufgehalten hätten, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2007 abwies, D-5440/2009 dass für den Inhalt der beiden ersten Asylverfahren auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein drittes Asylgesuch stellte, dass die bei der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2009 vorgenommene radiologische Untersuchung ein Skelettalter von 16 Jahren ergab, worauf ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG eine Vertrauensperson zugeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2009 summarisch befragt und ihr am 27. Februar 2009 – in Anwesenheit der ihr beigeordneten Vertrauensperson – das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich gewährt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 – ebenfalls in Anwesenheit einer Vertrauensperson – ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend machte, ihre Eltern seien nach der definitiven Ablehnung des zweiten Asylgesuchs aus der Schweiz ausgereist, dass sie jedoch unbedingt in der Schweiz habe bleiben wollen, weshalb ihre Eltern sie hier zurückgelassen hätten, dass sie somit die Schweiz seit dem Abschluss des letzten (zweiten) Asylverfahrens nicht verlassen, sondern sich illegal bei einer Familie in (...) aufgehalten habe, dass sich ihre Schwester zurzeit illegal in Frankreich befinde, sie hingegen weder deren genauen derzeitigen Aufenthalt noch jenen ihrer Eltern kenne, dass seit dem letzten Asylgesuch keine neuen Ereignisse eingetreten seien und sie nach wie vor dieselben Asylgründe geltend mache wie bereits im ersten und zweiten Asylgesuch, dass sie ein drittes Asylgesuch gestellt habe, weil sie weiterhin in der Schweiz bleiben wolle, da sie für sich in der Mongolei keine Zukunft sehe, D-5440/2009 dass sie gerne mit ihren Eltern zusammenleben würde, jedoch noch lieber in der Schweiz bleiben, Deutsch lernen und zur Schule gehen wolle, dass die Lebensumstände in der Mongolei sehr hart seien und es dort keine Arbeit gebe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass sie mit Verfügung vom 20. März 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass der Vater der Beschwerdeführerin, (...), am 6. Juli 2009 von der Stadtpolizei (...) aufgegriffen und in der Folge in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 – eröffnet am 26. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 2. Mai 2007 eingeleitete, zweite Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Asylgründe vorgebracht habe, dass sie sich eigenen Angaben zufolge seit dem negativen Entscheid vom 17. Juni 2007 illegal in der Schweiz aufgehalten habe und nicht in die Mongolei zurückkehren wolle, weil sie dort keine Perspektive habe, dass in Bezug auf die Asylgründe auf die Ausführungen im Asylentscheid vom 15. Juni 2007 sowie auf diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 zu verweisen sei, dass die geltend gemachte Perspektivlosigkeit im Heimatland nicht asylbeachtlich sei, D-5440/2009 dass somit keine Hinweise vorlägen, wonach nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass es sich bei der Mongolei um ein sogenanntes "safe country" handle, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Schweiz befinde, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr als unbegleitete Minderjährige zu qualifizieren sei, dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vater in die Mongolei zurückkehren könne und somit bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, dass sie praktisch ihr ganzes Leben in der Mongolei verbracht habe und mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten bestens vertraut sei, dass die Beschwerdeführerin einen sehr selbständigen Eindruck hinterlasse und aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, sie wäre in der Lage, sich in der Mongolei zu reintegrieren und dabei ihre in der Schweiz erworbenen Kompetenzen zu nutzen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, es sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, D-5440/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass das Gesuch, wonach es der Beschwerdeführerin zu gestatten sei, den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, angesichts der Tatsache, dass einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen – was vorliegend nicht der Fall ist –, als gegenstandslos zu erachten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5440/2009 dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sie eigenen Angaben zufolge seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens die Schweiz nicht verlassen hat, dass die Asylvorbringen des ersten Asylgesuchs für unglaubhaft befunden und im zweiten Asylgesuch dieselben Gründe erneut vorgebracht worden waren, D-5440/2009 dass die Beschwerdeführerin selbst einräumte, es hätten sich seit dem zweiten Asylverfahren keine neuen, für die Asylbegründung relevanten Sachverhalte oder Ereignisse zugetragen (vgl. C1, S. 5 sowie C21, S. 1), dass sie vorbrachte, sie habe ein drittes Asylgesuch gestellt, weil sie weiterhin in der Schweiz bleiben wolle, da sie für sich in der Mongolei keine Zukunft sehe, dass dieses Vorbringen indessen offensichtlich nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-5440/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht (mehr) als unbegleitete Minderjährige zu erachten ist, da sich ihr Vater den Akten zufolge in der Schweiz in Ausschaffungshaft befindet, dass daher davon auszugehen ist, sie könnten gemeinsam ins Heimatland zurückkehren, D-5440/2009 dass sich folglich weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Schutz des Kindeswohls (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e) erübrigen, dass die Beschwerdeführerin an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass sie den überwiegenden Teil ihres Lebens sowie ihrer Schulzeit in der Mongolei verbracht hat und mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor ausreichend vertraut sein dürfte, dass sie zwar inzwischen einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, es sich dabei indessen mehrheitlich um einen illegalen Aufenthalt gehandelt hat, dass es der jungen Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten ist, sich in der Mongolei zu reintegrieren, wobei ihr die in der Schweiz erworbenen Kompetenzen sowie ihre offensichtlich grosse Selbständigkeit zu Gute kommen dürften, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vater ins Heimatland zurückkehren kann und dort überdies über eine Tante verfügt (vgl. C1, S. 4), weshalb sie in der Mongolei nicht auf sich alleine gestellt wäre, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vater Alkoholiker sei und nicht für sie sorgen könne, unglaubhaft erscheint und daher nicht gehört werden kann, dass dieses Vorbringen nämlich keine Stütze in den Akten findet und ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben wurde, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörungen vielmehr beteuerte, sie würde im Grunde genommen gerne mit den Eltern zusammensein (C26, S. 7), und die Trennung von den Eltern sei auf ihren eigenen Wunsch hin einzig deshalb erfolgt, weil sie unbedingt in der Schweiz habe bleiben wollen (vgl. C26, S. 4), dass im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen ist, auch die Mutter der Beschwerdeführerin halte sich (wieder) illegal in der Schweiz auf, D-5440/2009 dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass diesbezüglich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kein weitergehender Abklärungsbedarf besteht, dass das BFM indessen anzuweisen ist, den Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters zu koordinieren, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5440/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters zu koordinieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12