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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2019 D-544/2019

6 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,718 parole·~14 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-544/2019 mel

Urteil v o m 6 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 / N (…).

D-544/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 4. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person befragt wurde (BzP), wobei er geltend machte, er stamme aus Guinea und sei über verschiedene afrikanische Länder im November 2016 zuerst nach Spanien gelangt und von dort aus weiter nach Deutschland gereist, dass er zwar von den deutschen Behörden nach Spanien überstellt worden sei; nach einem Aufenthalt von wenigen Tagen sei er aber wieder zurück nach Deutschland gegangen, dass er sich in der Folge in Deutschland aufgehalten habe und schliesslich im Dezember 2018 mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 4. Januar 2019 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland oder Spanien gewährte, dass der Beschwerdeführer daraufhin geltend machte, er könne nicht nach Spanien zurück, weil der Bruder eines Militärangehörigen aus seiner Heimat, für dessen Tod man ihn verantwortlich gemacht habe, in C._______ wohne und dieser Araber damit beauftragt habe, ihn anzugreifen, dass ihn diese mit Messern attackiert und verletzt hätten, weshalb er aus Spanien geflohen sei, dass er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand angab, er leide an Rückenproblemen und habe Probleme mit den Augen, weshalb er Medikamente einnehmen müsse; zudem habe er an Atemproblemen gelitten, dass das SEM die spanischen Behörden am 10. Januar 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,

D-544/2019 dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 16. Januar 2019 zustimmten und um Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten ersuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2019 – eröffnet am 24. Januar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrage und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass Spanien ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei, die sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelte, weshalb der Beschwerdeführer sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, dass weiter nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werden könnte, dass es hinsichtlich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers festhielt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise darauf vorlägen, dass ihm eine medizinische Behandlung verweigert worden wäre oder ihm eine solche in Zukunft verweigert werden würde, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 30. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,

D-544/2019 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde, dass der Beschwerdeführe seine Rechtsbegehren damit begründete, dass seine Familie in Guinea in der Politik aktiv und für die Sicherheit der Opposition zuständig gewesen sei, wobei sein Vater 2011 und sein Bruder 2013 vom Militär getötet worden seien, dass er zusammen mit seinem Bruder im Jahr 2013 bei einem (…) für die Sicherheit zuständig gewesen sei, als es zu Auseinandersetzungen mit Regierungsanhängern und in der Folge auch mit dem Militär gekommen sei, wobei ein Militärangehöriger gestorben sei, dass man ihnen daraufhin vorgeworfen habe, diesen getötet zu haben, und er einige Zeit später festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden sei, wo man ihn gefoltert habe, bevor er nach vier Monaten durch die Hilfe eines Wächters habe fliehen können und sofort nach Europa aufgebrochen sei, dass er in Spanien in Lebensgefahr sei, weil der Bruder des getöteten Militärangehörigen in C._______ lebe und über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfüge, womit er dort überall hingehen dürfe, dass dieser Bruder erfahren habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich in Spanien aufhalte, und daraufhin Araber beauftragt habe, ihn anzugreifen, woraufhin er von diesen mit Messern am Bauch und an der linken Hand verletzt worden sei, dass er diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe, diese aber nichts habe tun können, da man sie anscheinend sofort während des Vorfalls anrufen müsse, dass sich das Zentrum für Flüchtlinge auf dem Land befinde und die Polizei immer lange brauche, bis sie dort ankomme, weshalb er das Gefühl habe, das Schutzsystem in Spanien sei nicht sehr effizient; zudem sei er Flüchtling und denke, dass sich die Polizei deswegen auch keinen grossen Aufwand mache, dass er auch nach seiner Rückkehr aus Deutschland wieder angerufen und bedroht worden sei, selbst nachdem er seine Nummer gewechselt habe,

D-544/2019 hätten sie ihn wieder gefunden; er habe deshalb grosse Angst vor einer Rückkehr nach Spanien, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu

D-544/2019 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Dezember 2016 in Deutschland und am 26. Oktober 2017 in Spanien registriert worden war,

D-544/2019 dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Spanien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-544/2019 dass das SEM bezüglich eines allfällig benötigten Schutzes vor Übergriffen seitens dritter Personen zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer an die spanischen Polizeibehörden wenden kann, dass es keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass diese ineffizient seien und grundsätzlich zu lange brauchen würden, um zu einem Ereignisort zu gelangen, oder dass sie bei Angelegenheiten, die Flüchtlinge betreffen, weniger Aufwand betreiben würden, dass sich aus den pauschalen Vorwürfen des Beschwerdeführers an die spanische Polizei keine massgebenden Zweifel an der Schutzfähigkeit und –willigkeit der spanischen Behörden ergeben, und er sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen respektive Angst vor Übergriffen durch solche an die spanische Polizei wenden kann, dass das SEM sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch in Spanien behandelt werden, wobei das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und es keine Hinweise darauf gebe, dass ihm eine notwendige medizinische Behandlung in Spanien verweigert werden würde, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),

D-544/2019 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, welcher eigenen Angaben zufolge an Rückenproblemen und Problemen mit den Augen leidet und deswegen Medikamente einnimmt sowie an Atemproblemen gelitten hat, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-544/2019 dass damit auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-544/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

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