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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2012 D-5438/2012

20 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,998 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5438/2012

Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, alias B._______, geboren (…), Spanien, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, substitutionsweise vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N _______.

D-5438/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23. April 2012 in einem Lastwagen versteckt verliess und am 27. April 2012 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, dass er sich in der Folge zunächst bei seinem Onkel und dann bei einem befreundeten Restaurantbesitzer im Kanton C._______ aufgehalten habe, dass er am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass er dem BFM als Beweismittel seine türkische Identitätskarte einreichte, dass am 18. Mai 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 4. September 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Mai 2012, A9; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012, A18), dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2012 – eröffnet am 12. September 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 11. Mai 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten in der geltend gemachten Form den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass die Vorbringen auch zu gewissen Fragen nach der Glaubhaftigkeit Anlass gäben, dass es sich bei der Pflicht zur Leistung des Militärdienstes um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, welche alle männlichen türkischen

D-5438/2012 Staatsangehörigen gleichermassen treffe, so dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle keinen Militärdienst leisten, keine Asylrelevanz entfalte, dass in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hinzuweisen sei, dass für die Übernahme des Amtes eines Dorfschützers kein gesetzlich durchsetzbarer Zwang bestehe, dass eine Übernahme dieses Amtes ohnehin die vorgängige Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes voraussetzen würde, weshalb der Beschwerdeführer gegen seinen Willen gar nicht als Dorfschützer eingesetzt werden könnte, dass es im Übrigen auch keinen Sinn machen würde, ihn als Gegner der Institution überhaupt in diese Funktion zu berufen, dass es sich bei den seitens der Polizei und der Gendarmerie erlittenen Behelligungen um Einzelereignisse handle, aus denen dem Beschwerdeführer keine weiteren formellen Nachteile erwachsen seien, dass diese Nachteile selbst für den Fall, wonach es einmal zu polizeilichen Misshandlungen gekommen sein sollte, insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten, dass zudem fraglich sei, ob der Beschwerdeführer lediglich wegen gelegentlicher Besuche des BDP-Parteilokals überhaupt auf die geschilderte Weise behördlich behelligt worden wäre, dass es sich bei der BDP nach wie vor um eine formell legale Partei handle, dass einfache Mitglieder dieser Partei und erst recht deren Sympathisanten allein aus diesem Grund in aller Regel nicht mit behördlichen Behelligungen der geltend gemachten Art oder gar mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert seien, dass es ausserdem fraglich erscheine, ob bewaffnete PKK-Kämpfer tatsächlich nachts in eine Marmorfabrik kämen, um sich unterstützen zu lassen, dass bei nüchterner Betrachtung die Gefahr viel zu gross erscheine, dass ein derartiger Vorfall umgehend der Polizei gemeldet würde,

D-5438/2012 dass eine Gruppierung wie die PKK, welche konspirativ im Untergrund operiere, sich dieser Gefahr mit Sicherheit bewusst sein dürfte, dass vorliegend keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in einem asylrechtlich relevanten Sinn ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus so oder anders über eine taugliche innerstaatliche Schutzalternative verfügen würde, dass er sich den geltend gemachten, auf den Raum E._______ beschränkten Verfolgungsmassnahmen jederzeit durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, dass er eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als anwaltlichem Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ersucht werde, dass dem Beschwerdeführer gegenüber allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners das Replikrecht einzuräumen sei, dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde am 18. Oktober 2012 beim Gericht einging,

D-5438/2012 dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer rechtzeitig ans BFM gelangte, weshalb auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-5438/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, weshalb der Antrag auf Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos zu erachten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei den türkischen Behörden als Sympathisant der BDP bekannt, dass er, falls er das Amt als Dorfschützer abgelehnt hätte, verdächtigt worden wäre, dies aus politischen Gründen getan zu haben, dass ausserdem der Druck von seinem Vater und auf seinen Vater wegen der Amtsverweigerung unerträglich geworden wäre, dass er sich bei einem Verbleib in der Türkei gezwungen gefühlt hätte, das Amt als Dorfschützer anzunehmen,

D-5438/2012 dass für die Annahme des BFM, es handle sich bei den Behelligungen seitens der Polizei und Gendarmerie nur um Einzelereignisse, keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Behörden selbst nach der Flucht des Beschwerdeführers nach ihm suchten und seinen Vater unter Druck setzten, dass er an Leib und Leben bedroht wäre, da die PKK-Kämpfer ihn als Verräter ansehen würden, sollte er in der Türkei als Dorfschützer arbeiten, dass er bei einer Rückkehr vor der Alternative stünde, sich entweder als Dorfschützer einzusetzen oder als Guerillakämpfer in die Berge zu gehen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM davon ausgeht, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Begegnungen mit Leuten der PKK als unglaubhaft zu bewerten sind, da der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung darauf zu sprechen kam, dass er angab, er sei unter anderem in die Schweiz gekommen, weil er gestorben wäre, hätte er sich der PKK angeschlossen (vgl. A18 S. 8 F92), dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, er hätte die Zusammentreffen mit der PKK bereits bei der Befragung zur Person erwähnt, dass sein Erklärungsversuch, er habe ein bisschen Angst gehabt (vgl. A18 S. 12 F145), als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden muss, da er bei der Befragung einleitend darauf hingewiesen wurde, dass er ohne Furcht reden könne (vgl. A9 S. 2), dass es sich bei der BDP um eine legale Partei handelt, welche im Parlament vertreten ist,

D-5438/2012 dass der Beschwerdeführer im Übrigen angab, er habe als Sympathisant bei dieser Partei nicht aktiv mitgemacht, sondern habe mit den Leuten diskutiert, man habe sich unterhalten (vgl. A18 S. 7 F72-74), dass angesichts der Rechtmässigkeit der BDP und des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er habe in seinem Heimatland seitens der heimatlichen Behörden allfällige asylrelevante Nachteile zu befürchten, dass sich in Anbetracht dessen die auf Beschwerdeebene vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Besuche des Parteilokals in der ganzen Türkei verfolgt, als unbegründet erweist, dass er selbst keine konkreten Befürchtungen seitens der Polizei oder Gendarmerie anzugeben vermochte, sondern lediglich erklärte, die Dorfschützer würden ihn nicht mehr ins Dorf lassen (vgl. A18 S. 12 F149- 150), dass er auch bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfolgung übereinstimmend mit dem BFM nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre, könnte er doch in einem anderen Landesteil der Türkei eine innerstaatliche Schutzalternative beanspruchen, dass nach dem Gesagten insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-

D-5438/2012 chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),

D-5438/2012 von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei keine Situation generalisierter Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, demnach nicht besteht, dass weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat sprechen, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich den Akten zufolge um einen gesunden, jungen Mann handelt, der die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als Autospengler und Fabrikarbeiter verfügt (vgl. A18 S. 2), Voraussetzungen, die ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass seine Eltern und Geschwister in der Türkei leben (vgl. A9 S. 5), weshalb vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen ist, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-

D-5438/2012 schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch das Gesuch um Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5438/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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