Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5435/2009
Urteil v o m 2 9 . M a i 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______, geboren am […], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009
D-5435/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Aleppo. Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 15. August 2008 in Richtung Türkei. Am 7. Dezember 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 5. Januar 2009 summarisch und am 19. Januar 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, im Haus seiner Familie habe es kurdische Bücher gehabt, die seinem im Jahr 2000 oder 2002 verstorbenen Vater gehört hätten. Ausserdem sei er im Besitz von Flugblättern der kurdischen Yekiti-Partei gewesen, die ihm zur Weiterverteilung übergeben worden seien. Gelegentlich habe er an Veranstaltungen der Partei teilgenommen, etwa aus Anlass des kurdischen Neujahrsfests Newroz. Nach einem Streit sei er von einem Freund, der mutmasslich für die Baath- Partei tätig gewesen sei, bei den syrischen Sicherheitsbehörden denunziert worden. Aufgrund dieser Denunziation hätten die Sicherheitsbehörden Anfang Juni 2008 das Haus seiner Familie durchsucht und ihn, den Beschwerdeführer, verhaftet. Er sei zunächst in ein Gefängnis in Aleppo gebracht worden, wo man von ihm habe wissen wollen, woher er die Bücher und Flugblätter habe und wer seine Kontakte seien. Auch habe man ihn geschlagen und beschimpft. Nach fünfzehn Tagen sei er in ein Gefängnis in Damaskus gebracht worden, wo man ihn ebenfalls befragt habe. Die dortigen Sicherheitsbeamten seien zur Überzeugung gelangt, dass er nicht viel wisse. Er sei schliesslich nach weiteren dreissig Tagen mit der Abmachung freigelassen worden, dass er die Namen der für die Flugblätter der Yekiti-Partei verantwortlichen Personen herausfinden werde. Danach habe er sich sofort zur Ausreise aus Syrien entschlossen. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D-5435/2009 D. Mit Schreiben vom 1. April 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei und die Möglichkeit habe, einen syrischen Pass zu erhalten. Bezüglich seiner Ausreise lägen keine Informationen vor. Er werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2009 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 30. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 teilte das BFM der schweizerischen Botschaft in Syrien mit, im Schreiben vom 23. Februar 2009 sei bezüglich der Personalien des Beschwerdeführers ein falsches Geburtsdatum angegeben worden, und ersuchte um nochmalige Abklärung der erwähnten Fragen. H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, die erneuten Abklärungen hätten das gleiche Resultat ergeben. I. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. J. Mit Eingabe an das BFM vom 5. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 7. August 2009.
D-5435/2009 K. Mit Eingabe vom 27. August 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein syrisches Strafurteil mit deutscher Übersetzung sowie eine Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft ein. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. M. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, bei der schweizerischen Botschaft in Syrien veranlasste Abklärungen hätten ergeben, dass es sich beim mit der Beschwerdeschrift eingereichten Strafurteil um eine Fälschung handle. Ferner habe sich nunmehr auch ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Juli 2008 aus Syrien in die Türkei ausgereist sei. N. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. O. Mit Eingabe vom 6. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-5435/2009 P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Vernehmlassung des Bundesamts. Dabei beantragte er unter anderem, es sei ihm in Bezug auf die vom BFM in der Vernehmlassung erwähnten Abklärungsergebnisse Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei ihm auch in die Botschaftsabklärungen Einsicht zu geben, die durch das Bundesamt mit Schreiben vom 8. Juni 2009 in Auftrag gegeben worden seien. Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, und reichte in diesem Zusammenhang verschiedene Beweismittel ein. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, am 14. Februar 2011 sei ein Cousin durch die syrischen Behörden verhaftet worden. Gleichzeitig sei auch im Haus seiner Mutter nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 wurden die mit der Eingabe vom 15. März 2011 gestellten Anträge auf Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurden Kopien der entsprechenden Schriftstücke zugestellt. S. Mit Eingabe vom 7. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, nach der gewährten Akteneinsicht müsse die angefochtene Verfügung des BFM zwingend aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Auf die diesbezüglich vorgebrachten weiteren Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Des Weiteren übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. T. Mit Schreiben vom 13. April 2011 wurde das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. U. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 28. April 2011 hielt das BFM wiederum vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Ab-
D-5435/2009 weisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. W. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der ergänzenden Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. X. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2011 nahm der Beschwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei teilte er unter anderem in Bezug auf den – wie zuvor mitgeteilt – verhafteten Cousin mit, dieser befinde sich nach wie vor in Haft. Weiter führte er aus, er halte an der Echtheit des eingereichten syrischen Strafurteils fest, ebenso wie am Vorbringen, dass dieses mit seiner Fluchtgeschichte eng zusammenhänge. Die Zuverlässigkeit der in Syrien durchgeführten Botschaftsabklärungen sei generell in Zweifel zu ziehen. Auf die weiteren sich auf die ergänzende Vernehmlassung des Bundesamts beziehenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer bezüglich seines gesundheitlichen Zustands ein ärztliches Zeugnis ein. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Verfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft. Y. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 14. August 2011, 7. September 2011, 19. Oktober 2011, 9. November 2011, 12. Dezember 2011 und 31. Januar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Z. Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine weitere Vernehmlassung einzureichen.
D-5435/2009 AA. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten. BB. Mit Verfügung vom 23. März 2012 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2009 auf, stellte gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. CC. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. März 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. DD. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. EE. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. April 2012 wurde eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-5435/2009 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2. Mit Verfügung vom 23. März 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 24. Juli 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies begründete er zum einen damit, das BFM habe im Zusammenhang mit der Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 in Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte syrische Strafurteil selbständig eine Botschaftsanfrage unternommen, und dadurch sei der Grundsatz der Verfahrenshoheit des Bundesverwaltungsgerichts verletzt worden. Zum anderen habe das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass mit Schreiben vom 8. Juni 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Syrien eine zweite Abklärung veranlasst worden sei; diese Nichterwähnung der zweiten Botschaftsanfrage stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.2. Zunächst vermag sich zwar tatsächlich die Frage zu stellen, ob das BFM mit seinem Vorgehen, in Bezug auf ein im Beschwerdeverfahren eingereichtes Beweismittel selbständig Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Syrien zu veranlassen, der Devolutivwirkung der Beschwerde (vgl. Art. 54 VwVG) ausreichend Rechnung getragen hat. Indessen erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Frage, da nicht ersichtlich ist, inwiefern aus diesem Vorgehen für den Be-
D-5435/2009 schwerdeführer ein rechtlicher Nachteil entstanden sein könnte. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Abklärungsergebnisse mit dem entsprechenden Replikrecht und durch die mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 gewährte Akteneinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen konnte. 3.3. Des Weiteren erweist sich, dass das Schreiben des BFM vom 8. Juni 2009 an die Adresse der schweizerischen Botschaft in Syrien ausschliesslich dazu diente, die bereits zuvor – mit Schreiben vom 1. April 2009 – eingetroffenen Abklärungsergebnisse der Botschaft insofern abzusichern, als sich eine Unsicherheit bezüglich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ergeben hatte. Die Botschaft bestätigte in der Folge – mit Schreiben vom 15. Juli 2009 – lediglich die bereits vorhandenen Abklärungsresultate. Der erneuten Anfrage – beziehungsweise dem Ersuchen um Bestätigung der bereits vorliegenden Resultate – des BFM an die Adresse der Botschaft und der folgenden Antwort kommt insofern keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Angesichts dessen ist auch im Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung die erneute Anfrage des BFM an die Botschaft nicht ausdrücklich erwähnt wurde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. 3.4. Es ist somit festzustellen, dass keiner der beiden vom Beschwerdeführer genannten Aspekte eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen schwerwiegender Verfahrensfehler zu rechtfertigen vermag. 4. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde ferner der Antrag gestellt, es seien die Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in den fraglichen Fällen bestünden Verbindungen zu Personen, die in Syrien inhaftiert und zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden seien. Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Nachdem die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das BFM im Rahmen der wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt worden sind, erübrigt es sich, dem genannten Verfahrensantrag stattzugeben, und er ist folglich abzuweisen.
D-5435/2009 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Wie sich erweist, ist das Bundesamt im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 6.2. Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise wegen seiner Mitgliedschaft bei der kurdischen Yekiti- Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), der gelegentlichen Teilnahme an deren Veranstaltungen, der Weitergabe von Flugblättern sowie wegen des Besitzes von kurdischen Büchern gewisse Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitsbehörden erlebt hat. Indessen ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der spezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers. 6.3. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung an, sein letzter Arbeitstag sei im August 2008 gewesen. Indessen führte er ausserdem aus, er habe bis zum Tag seiner Verhaftung gearbeitet, wobei seine Verhaftung im Juni 2008 erfolgt sei; nach seiner Freilassung sei er – noch am gleichen Tag – kurz bei seiner Mutter gewesen, und unmittelbar darauf sei er nach Afrin gegangen, von wo er schliesslich in die Türkei
D-5435/2009 gelangt sei. Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der eingehenden Anhörung vermochte der Beschwerdeführer bezüglich dieses offensichtlichen zeitlichen Widerspruchs keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 10). Auch die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen, wonach er seine Arbeitsstelle "nie richtig verlassen" habe, weshalb seine Angabe, er habe bis August 2008 – dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien – gearbeitet, nicht abwegig sei, vermag in keiner Weise zu überzeugen. 6.4. Ferner ist festzustellen, dass auch weitere der geltend gemachten persönlichen Umstände nicht für die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise sprechen. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen handelte es sich bei den Unterlagen, welche die syrischen Behörden im Haus seiner Familie gefunden hätten, zum einen um alte Bücher seines verstorbenen Vaters. In Bezug auf diese Bücher hielt er fest, er selbst könne gar nicht gut lesen. Die im Haus aufgefundenen Unterlagen der Yekiti-Partei seien ebenfalls alt gewesen (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 8). In Bezug auf seine politischen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, er habe sich nicht politisch betätigt. Hingegen seien Verwandte politisch aktiv gewesen, die er besucht habe und denen er zugehört habe (Erstbefragungsprotokoll, S. 6). Bei der eingehenden Anhörung schliesslich führte er zwar aus, er sei wie seine gesamte Familie Mitglied der Yekiti-Partei gewesen. Dabei habe er ab und zu die Parteilokale besucht und zugehört; auch habe er bei den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz teilgenommen. Seine einzige Funktion in der Partei habe allerdings darin bestanden, hie und da Flugblätter entgegenzunehmen und in weit entfernte Häuser zu bringen (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 8). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit weder politische Aktivitäten noch eine spezifische Funktion innerhalb der Yekiti-Partei ausübte, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben vor der angeblichen Denunziation durch einen Freund bezüglich des Besitzes von kurdischen Büchern und von Flugblättern der Yekiti-Partei keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Angesichts dessen ist nicht anzunehmen, dass seitens des syrischen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer vor dessen Ausreise ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse bestand.
D-5435/2009 6.5. 6.5.1. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist hauptsächlich auf das mit der Beschwerdeschrift eingereichte syrische Strafurteil einzugehen, mit dem der Beschwerdeführer – gemäss der vorliegenden deutschen Übersetzung – am 15. September 2008 wegen Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei und des Verteilens von Flugblättern zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und einer Busse in der Höhe von 500 syrischen Lira verurteilt worden sein soll. 6.5.2. Mit der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, das genannte Strafurteil sei durch einen – namentlich nicht genannten – Freund aus Damaskus besorgt worden. Dieser habe herausgefunden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren hängig sei, und sich daraufhin im Juni 2009 beim Bezirksbürgermeisteramt in Aleppo entsprechend erkundigt. Dort sei dem Freund das Strafurteil unter der Hand abgegeben worden. Das BFM gelangte mit der ersten Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 – gestützt auf entsprechende Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft in Syrien vom 22. Dezember 2009 – zur Feststellung, das Strafurteil sei gefälscht, und der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht. Mit seiner Replik vom 6. Februar 2010 legte der Beschwerdeführer dar, nachdem sein Bekannter das Dokument nicht auf offiziellem Weg, sondern unter der Hand erhalten habe, sei nicht auszuschliessen, dass das Dokument gefälscht sei. Dabei könnte es dazu dienen, seine Familie und seine Bekannten bei der Yekiti-Partei einzuschüchtern. Im Verlauf des weiteren Beschwerdeverfahrens – mit Eingaben vom 7. April und vom 17. Juni 2011 – machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zudem im Wesentlichen geltend, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Rahmen der Botschaftsabklärungen darauf geschlossen worden sei, beim Strafurteil handle es sich um eine Fälschung. 6.5.3. In Bezug auf das genannte Dokument – ein angebliches Urteil eines syrischen Strafgerichts – ist zwar festzuhalten, dass die Angaben der schweizerischen Botschaft in Syrien, aus welchen die Vorinstanz auf das Vorliegen einer Fälschung geschlossen hat, lediglich einen rudimentären Charakter aufweisen. Gleichwohl sind Gründe gegeben, der Einschätzung des BFM, es handle sich beim Urteil um eine Fälschung, zu folgen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und in der Replik vom 6. Februar 2010 lassen es als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass es sich um ein echtes Dokument handeln könnte. Zunächst ist auch unter Berücksichtigung der spezifischen syrischen Ver-
D-5435/2009 hältnisse mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als glaubhaft zu erachten, dass eine unbekannte Drittperson bei einer nicht zuständigen Behörde – einem Bezirksbürgermeisteramt anstelle des betreffenden Strafgerichts beziehungsweise einer sonstigen Justizbehörde – ein Strafurteil ausgehändigt erhält. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden nicht versucht haben sollten, das angebliche Gerichtsurteil an die Adresse des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie zu eröffnen, zumal Angehörige der Sicherheitsbehörden an dieser Adresse mehrmals nach dessen Person gefragt haben sollen. Auch ist angesichts der offensichtlichen Unzuständigkeit des Bezirksbürgermeisteramts zur fraglichen Amtshandlung auch die Behauptung, die Übergabe des Schriftstücks sei "unter der Hand" beziehungsweise "auf nicht offiziellem Weg" erfolgt, ohne Belang. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Replik vom 6. Februar 2010 auch der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, es könne sich um eine Fälschung handeln. Der angegebene Grund für diese Annahme wiederum, mit einer solchen Fälschung solle Druck auf ihn oder andere Angehörige der Yekiti- Partei ausgeübt werden, ist angesichts der vergleichsweise unbedeutenden Rolle, die der Beschwerdeführer in der Partei im Zeitraum vor seiner Ausreise innehatte (vgl. E. 6.4) in keiner Weise glaubhaft. 6.6. Schliesslich ist auf das im Laufe des vorliegenden Verfahrens, mit Eingaben vom 19. März und vom 17. Juni 2011, gemachte Vorbringen einzugehen, die syrischen Behörden hätten einen Cousin des Beschwerdeführers verhaftet, und Angehörige des Geheimdiensts würden regelmässig nach ihm, dem Beschwerdeführer, fragen, und diese Vorgänge würden sich in unmittelbarer Weise auf seine eigenen Asylgründe auswirken beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit und asylrechtliche Relevanz stützen. In diesem Zusammenhang wurde mit der Eingabe vom 17. Juni 2011 ausserdem ausgeführt, die Geheimdienste wüssten zwar, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befinde. Sie würden aber dennoch weiterhin nach ihm fragen und auf diese Weise Geld erpressen. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass das Vorgehen des syrischen Geheimdiensts mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz in Zusammenhang steht, nicht aber mit einer staatlichen Verfolgungsmotivation, die auf den Zeitraum vor der Ausreise des Genannten aus Syrien zurückgeht. Weiter ist festzuhalten, dass auch die allfällige Tatsache der Verhaftung eines Cousins des Beschwerdeführers keine konkreten Rückschlüsse auf die Gefährdungssituation des Letzteren im Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zulässt.
D-5435/2009 6.7. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien im massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. 6.8. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 23. März 2012 berücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 6.9. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 8.2. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrich-
D-5435/2009 ten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Mit der mit Eingabe vom 24. April 2012 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 665 Minuten beziehungsweise 11,1 Stunden geltend gemacht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter – der erst seit dem 11. März 2011 mandatiert ist – insgesamt 10 Eingaben mit Beweismitteln einreichte, wobei diese teilweise in zeitlich sehr engem Rhythmus erfolgten. Weiter ist festzustellen, dass ein wesentlicher Teil dieser Eingaben wiederkehrende Aussagen enthielt, wonach der Beschwerdeführer sich exilpolitisch in Internetforen beteiligt habe, was durch eine grosse Zahl an "Screenshots" und Ausdrucken von Stellungnahmen in diesen Foren (u.a. "Facebook") belegt werden sollte. Somit erweist sich ein wesentlicher Teil dieser Eingaben als von geringem prozessualem Nutzen, indem ihnen – auch aufgrund der mehrfachen Wiederholung – im Einzelnen eine sehr begrenzte Beweiskraft zukommt. Daraus folgt, dass der Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit der Einreichung dieser Eingaben wie auch die dafür verrechneten Portokosten offensichtlich zu hoch bemessen sind. Demgegenüber kann angesichts der sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen, unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und angesichts des Umstands, dass die Abfassung der Beschwerdeschrift nicht durch den erst seit dem 11. März 2011 mandatierten Rechtsvertreter erfolgte, ein zeitlicher Aufwand von insgesamt sechs Stunden für die rechtliche Vertretung als angemessen bezeichnet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter angemessener Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und des dabei ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 230.-- sowie um einen Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 950.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. 9. Das mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel eingereichte, als syrisches Strafurteil bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 6.5.3), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5435/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 950.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 4. Das als Beweismittel eingereichte, als syrisches Strafurteil bezeichnete Dokument wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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