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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2007 D-5433/2006

29 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,133 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 13. September 2006 i.S. Asyl und Weg...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5433/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 29. August 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Robert Galliker Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Türkei, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess sein Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 8. September 2004 und gelangte am 21. September 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangsstellenbefragung, die am 23. September 2004 in B._______ stattfand, sagte er aus, er sei in C._______ eingeschriebenes Mitglied der DEHAP gewesen. In A._______ sei er nicht eingeschrieben, aber dennoch aktiv gewesen. Bereits als Jugendlicher habe er die DEHAP unterstützt, indem er Plakate geklebt und Flugblätter verteilt habe. Vermutlich habe ihn jemand angezeigt, denn plötzlich sei er auf der Strasse von Polizeibeamten in Zivilkleidung angehalten oder von zu Hause aus mitgenommen worden. Man habe ihn mehrmals gefoltert. Bei der letzten Festnahme habe man ihm gesagt, er müsse mit den Behörden zusammenarbeiten, ansonsten riskiere er, inhaftiert oder umgebracht zu werden. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, er selbst habe sich ab 1999 politisch engagiert. Als er 1999 am Nevroz habe teilnehmen wollen, habe man ihm den Arm gebrochen. Einer seiner Onkel sei zu 36 Jahren Haft verurteilt worden; dieser habe ihm empfohlen, in den Krieg zu ziehen oder nach Europa zu gehen. (Die kantonale Behörde) führte am 27. Oktober 2004 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser machte im Wesentlichen geltend, bei ihm sei eine Zeitschrift gefunden worden, als er die letzte Klasse der Mittelschule besucht habe. Die Polizei habe ihn im Keller der Schule festgehalten und ihn verprügelt. Nach einem Streit zwischen links- und rechtsgerichteten Schülern habe er das Gymnasium freiwillig verlassen, um einem Ausschluss zuvorzukommen. Im August 2004 habe er eine Vorladung zur militärischen Musterung erhalten, da sein Aufschub zu Ende gegangen sei. Danach habe er ein Schreiben erhalten, wonach er als Dienstflüchtling gelte, aber noch Zeit habe, sich zu melden. Er wisse, dass es seine Pflicht gewesen wäre, Dienst zu leisten, habe sich aber davor gefürchtet. Seine politische Prägung liege darin begründet, dass 1993 oder 1994 ihr Dorf niedergebrannt worden sei. Die Polizei habe auf seine Familie Druck ausgeübt, um sie als Agenten zu gewinnen. Er habe ein- oder zweimal Kontakt mit militanten Gruppen aufgenommen, jedoch unter dem Druck seiner Familie auf einen Beitritt verzichtet. Er sei zur DEHAP gegangen und habe an jedem Treffen teilgenommen. Er sei zwar in C._______ eingetragen worden, die Polizei habe ihm aber nur Fragen zu seinem Engagement in A._______ gestellt; wäre er auch dort registriert gewesen, hätte man ihn aus dem Weg geräumt. Zum ersten Mal sei er am Nevroz 1999 festgenommen und auf einen Posten gebracht worden, wo man ihn gefoltert habe. Da ihm der Arm gebrochen worden sei, habe er ein Ambulatorium aufgesucht. Er habe einen Knochenriss erlitten, den er immer noch spüre. Insgesamt sei er mehr als zehnmal festgenommen worden. Im Jahre 2000 sei er bei einem Meeting festgenommen worden, im Jahre 2001 sei er zweimal festgenommen worden. Man habe ihn im Winter abgeholt und ihm erstmals vorgeworfen, er sei PKK-Sympathisant; im Frühling habe man ihn festgenommen, als er die Zeitung "Özgür Gündem" verkauft habe. Im Jahr 2003 sei er dreimal festgenommen worden. Im Frühling habe er ins DEHAP-Gebäude gehen wollen, als man ihn kontrolliert und

3 anschliessend auf den Posten gebracht habe, wo er geprügelt worden sei. Am 1. September 2003 habe er Flugblätter verteilt und sei auf dem Nachhauseweg angehalten worden. Man habe ihn auf den Posten mitgenommen, wo er bedroht und gefoltert worden sei. Im Dezember 2003 sei er wiederum festgenommen worden, dabei habe man ihm vorgeschlagen, er solle als Spitzel tätig werden. Man habe ihn vier oder fünf Stunden lang verprügelt und anschliessend zu einem "Privatgespräch" in ein Zimmer gebracht. Man habe ihn ausgefragt und ihm vorgeschlagen, er solle für die türkischen Behörden arbeiten. Er habe nicht direkt Stellung zu diesem Angebot genommen. Letztmals sei er im Februar 2004 festgenommen worden. Man habe ihn in eine Wohnung gebracht, wo man drei oder vier Stunden lang mit ihm gesprochen habe. Man habe ihn korrekt behandelt und ihn erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert. Über die erlittenen Misshandlungen habe er nur mit seiner Familie gesprochen. Er habe der DEHAP nichts davon erzählt, da er befürchtet habe, diese werde sich für ihn einsetzen und damit die Existenz seiner Familie in Gefahr bringen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2004 ein Arztzeugnis vom 11. November 2004 ein. Das Bundesamt ersuchte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein am 22. März 2005 um einen Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. In ihrem Antwortschreiben vom 3. Mai 2005 teilten die deutschen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei unter der Identität B._______, geboren _______, am 15. September 2004 nach Deutschland eingereist. Er habe keinen Asylantrag gestellt und sei seit dem 29. September 2004 unbekannten Aufenthalts. Am 3. August 2006 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe sich für die DEHAP engagiert und dabei nichts Illegales getan. Seine Familie interessiere sich für Politik; mehrere seiner Cousins seien in den Bergen und ein Onkel sei im Gefängnis. Als er noch sehr jung gewesen sei, habe seine Familie die PKK unterstützt. Als er im Dezember 2003 letztmals festgenommen worden sei, habe man ihn in eine Wohnung gebracht, wo man einlässlich mit ihm gesprochen habe. Bei der zweitletzten Festnahme habe man ihn auf den Posten mitgenommen. Man habe ihn in den Keller geführt, er könne nicht über das sprechen, was ihm dort widerfahren sei. Auf Nachfrage schilderte er die Vorfälle wie folgt: Man habe ihn schlecht behandelt, indem man ihn angespuckt, ihm Stromstösse versetzt und ihn geschlagen habe; zuletzt habe man ihn sexuell misshandelt. Die drittletzte Festnahme müsse sich im Winter 2002 zugetragen haben. Er sei damals anlässlich der Wahlen in sein Dorf gegangen und habe dort als Wahlbeobachter fungiert. Man habe nicht zugelassen, dass er die Wahlurne bis zum Auszählungsort habe begleiten können. Als er die Soldaten zum dritten Mal aufgefordert habe, ihm dies zu ermöglichen, sei er geschlagen worden. Er sei einmal im Jahr 2002, zweimal 1999 und einmal im Jahr 2000 festgenommen und misshandelt worden. Manchmal sei er auch auf der Strasse oder in Kaffeehäusern geschlagen worden. Im Februar 2004 sei er nach Istanbul gereist, wo er sich mit einer gefälschten Identitätskarte aufgehalten habe. An einem anderen Ort der Türkei hätte er nur unter einer anderen Identität leben können, da er behördlich registriert worden sei. Er gehe davon aus, dass er bei einer Wiedereinreise in sein Heimatland festgenommen würde. Von seinen Eltern habe er er-

4 fahren, dass er nach seinem Weggang zweimal von Zivilbeamten gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt eine Empfangsbestätigung der DEHAP, die Kopie einer Bestätigung des Gymnasiums und einen Briefumschlag ein. B. Mit Verfügung vom 13. September 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, sowie den Vollzug. C. Am 13. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 gewährte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zum Nachreichen einer Beschwerdeverbesserung. Zudem wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufgefordert; dieser wurde am 27. Dezember 2006 eingezahlt. E. In der Beschwerdeverbesserung vom 19. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

5 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sowohl die Beschwerdeergänzung als auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingereicht beziehungsweise geleistet wurden. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im

6 Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Heimatdorf zirka 1993 niedergebrannt worden sei, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu weit zurückgelegen habe, als dass es als Anlasse für diese angesehen werden könne. Die von ihm geltend gemachten Festnahmen und Misshandlungen, die sich in den Jahren 1999 bis Anfang 2004 zugetragen hätten, stünden in Zusammenhang mit den für die DEHAP in A._______ ausgeübten Tätigkeiten. Es sei davon auszugehen, dass die lokalen Sicherheitskräfte auf ihn hätten Druck ausüben wollen, damit er sich entweder von der DEHAP distanziere oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeite. Diesen Übergriffen hätte er sich indessen durch Verlegung seines Wohnsitzes entziehen können. Eigenen Angaben zufolge sei er nie angezeigt worden und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Innerhalb der DEHAP habe er nie eine Führungsfunktion inne gehabt, sondern sei deren jugendlicher Sympathisant gewesen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes befänden sich solche Sympathisanten in jüngerer Zeit in der Regel nicht im Visier der türkischen Behörden. Aufgrund der Akten könne nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Verwandten benachteiligt worden. Somit seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er landesweit asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Folglich könne ihm die Wohnsitznahme im Westen der Türkei zugemutet werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Asylgewährung nicht als Kompensation für vergangene Verfolgung diene. Die von ihm erlittenen, massiven Eingriffe in die physische Integrität seien nicht asylrelevant, da er nicht des Schutzes der Schweiz bedürfe. Es müsse indessen auf gewisse Zweifel an seinen Vorbringen hingewiesen werden. Er habe die Festnahmen teilweise unterschiedlich datiert und die von ihm angeführte sexuelle Misshandlung sei wenig substanziiert. Er habe angegeben, nicht darüber sprechen zu können, obwohl für die ergänzende Bundesanhörung ein reines "Männerteam" zusammengestellt worden sei. Es sei deshalb schwierig zu beurteilen, ob dieses Ereignis stattgefunden habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz der angeblichen Festnahmen und Misshandlungen bis im Jahre 2004 in A._______ geblieben sei. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers oder eine allfällige Bestrafung wegen Dienstversäumnisses würde keine asylbeachtliche Massnahme darstellen. Da er keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, stünden seine Identität und namentlich der Ausreisezeitpunkt nicht fest. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab dem Jahre 1999 mehrmals von staatlichen Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert worden. Das Bundesamt anerkenne offenbar grundsätzlich, dass es sich bei den Nachteilen, die er erlitten habe, um asylrelevante Verfolgungsmassnahmen handle, welche im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die DEHAP stünden und ihm eine Rück-

7 kehr in die Heimatgegend verunmöglichten. Er sei zwischen 1999 und 2004 unzählige Male verhaftet, verhört und gefoltert worden. Die Häufigkeit und Intensität der Übergriffe sowie die Tatsache, dass die Sicherheitskräfte ihn hätten als Spitzel gewinnen wollen, lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass ein hohes Interesse an seiner Person bestehe und er auch ohne formelles Verfahren als aktives DEHAP-Mitglied registriert und landesweit zur Fahndung ausgeschrieben sei. Gefährdungserhöhend wirke der Umstand, wonach mehrere Familienmitglieder behördlich bekannt seien. Seine Eltern hätten ihm bestätigt, dass zivile Fahnder nach wie vor nach ihm fragen würden. In der Türkei bestünden verschiedene Arten von Datenblättern, die bei einer Kontrolle zur Festnahme führen könnten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen verhaftet würde. Er könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen und riskiere, der Folter ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesagten verstehe sich von selbst, dass er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Es treffe zu, dass er die Festnahmen nicht immer ganz gleich datiert habe, was angesichts deren grosser Anzahl und des Zeitablaufs nachvollziehbar sei. Zudem habe ihn die Befragung zu den ihn belastenden Ereignissen durcheinander gebracht. Den Vorwurf, die Schilderung der sexuellen Misshandlung sei zu wenig substanziiert, empfinde er als deplatziert. Er habe grosse Mühe, über diese demütigenden Ereignisse zu sprechen. Daran ändere nichts, dass die Befrager Männer gewesen seien, sei er doch auch von Männern gepeinigt worden. Dass er trotz der Verfolgungsmassnahmen in A._______ geblieben sei, hänge vor allem mit seinem jugendlichen Alter zusammen. Er habe die Schule abschliessen wollen und seine Eltern hätten grosse Erwartungen an ihn gehabt.

5. 5.1 Das Bundesamt ist bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass diese grundsätzlich glaubhaft sind. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts des Gehalts der Aussagen zu diesem Schluss, denn der Umstand, wonach er einzelne Vorfälle nicht genau datieren konnte, vermag angesichts des Zeitablaufs und der zahlreichen "Begegnungen" mit den Sicherheitskräften nicht zu erstaunen. Der Auffassung des Bundesamtes, wonach die vom Beschwerdeführer angeführte sexuelle Misshandlung wenig substanziiert sei, ist insofern beizupflichten, als er dazu keine Angaben machen wollte oder konnte. In diesem Sinne trifft auch die Aussage des Bundesamtes zu, die Frage der Glaubhaftigkeit der angedeuteten sexuellen Übergriffe sei schwierig zu beurteilen. Das Bundesamt hat die Anhörung des Beschwerdeführers durch ein "Männerteam" durchgeführt und ist damit Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie der Rechtsprechung der ehemaligen ARK gefolgt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch vor einem "Männerteam" keine Aussagen zu den Vorkommnissen auf dem Posten, die ihn in seiner sexuellen Integrität verletzt hätten, machte, gibt indessen für die Frage der Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Anhaltspunkte. Es kann auch angesichts der in Art. 6 AsylV 1 aufgestellten Regelung und der Erwägungen der ARK im angeführten Urteil keineswegs als zwingend erachtet werden, dass eine von sexueller Gewalt betroffene Person sich vor Personen gleichen Geschlechts freier über das ihr Widerfahrene äussern kann. Um

8 den Betroffenen gerecht zu werden, bedarf es einer individuellen Betrachtungsweise. Vorliegend hat der Beschwerdeführer auf die Aussage des Befragers, man habe ein "Männerteam" zusammengestellt und er müsse nicht vor Frauen aussagen, geantwortet, er könnte auch vor anderen Leuten oder vor Frauen nicht darüber sprechen. Ob es sich bei einer solchen Antwort eines Gesuchstellers um eine Schutzbehauptung handelt oder ob er tatsächlich nicht über das ihm Widerfahrene sprechen kann, ist schwierig festzustellen und muss anhand des Gesamtkontextes beurteilt werden. Vorliegend kann gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, über die angedeuteten Vorfälle zu sprechen, nicht geschlossen werden, diese hätten sich nicht zugetragen, da er über die einzelnen Begegnungen mit den türkischen Sicherheitskräften recht differenziert berichtet hat und seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von ihm im Wesentlichen widerspruchsfrei, kohärent und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt geschildert wurden und mit den Begebenheiten in der Türkei in Übereinstimmung zu bringen sind. Die Auffassung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer sich bei der Schilderung der Verfolgungsmassnahmen nicht immer an die Fakten gehalten, sondern einige Punkte mit fiktiven Elementen angereichert habe, kann nicht geteilt werden. Aufgrund der gesamten Aktenlage entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die von ihm erlittenen Gewalterlebnisse übersteigert dargestellt. So gab er ohne Umschweife an, dass er diese habe verarbeiten können und mit beiden Füssen auf dem Boden stehe; eine Aussage die gegen eine bei Asylgesuchstellern oftmals festzustellende Dramatisierung beziehungsweise "Ausschmückung" der eigenen Erlebnisse spricht. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird zwar berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass nachreichte. Er brachte indessen einen Registerauszug, eine Bestätigung des Muhtars, einen Kursausweis und eine auf ihn ausgestellte Quittung der DEHAP sowie Kopien von Zeugnissen des Gymnasiums bei, was gewisse Rückschlüsse auf seine Identität zulässt. Angesichts der eingereichten Dokumente und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hegt das Bundesverwaltungsgericht keine erheblichen Zweifel an der von ihm gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden geltend gemachten Identität. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen geht das Bundesamt zu Recht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inbrandsetzung seines Heimatdorfes nicht Ursache seiner Ausreise aus der Türkei war und deshalb schon aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs asylrechtlich irrelevant ist. Er machte auch nie geltend, dass dieses Ereignis im Zusammenhang mit seiner Ausreise stehe, erklärte aber sein politisches Engagement für die "Sache der Kurden" unter anderem mit diesem ihn prägenden Ereignis in seiner Kindheit, was nachvollziehbar ist. 5.3.2 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen seiner Aktivitäten für die DEHAP und seines Persönlichkeitsprofils weiterhin Opfer von ernsthaften, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Benachteiligun-

9 gen zu werden, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl für den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt als begründet bezeichnet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut Opfer von Verfolgungshandlungen würde, erscheint als erheblich, zumal sein Untertauchen und die damit einher gehende Weigerung, Informant der Sicherheitsbehörden zu werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den türkischen Behörden als Ausdruck einer separatistischen Grundhaltung interpretiert werden wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.2. S. 201). Der Beschwerdeführer war zum Teil massiven staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, die erhebliche physische und psychische Wunden hinterlassen haben, auch wenn er selbst einräumte, er habe die Gewalterlebnisse recht gut verarbeiten können. Deswegen darf von ihm eine unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden fairerweise nicht erwartet werden. Damit kann sich der Beschwerdeführer auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 93, mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. Erw. 3.1. hiervor) anbelangt, so präsentiert sich die Aktenlage ebenfalls eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung können insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen beziehungsweise zu Recht befürchteten Behelligungen gezielt gegen seine Person gerichtet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner politischen Anschauung und ethnischen Zugehörigkeit zu benachteiligen. 5.3.4 Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen der Türkei kann derzeit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint vorliegend ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise wegen Refraktion festgenommen werden dürfte. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang stehenden Abklärungen würden die Behörden seiner Herkunftsprovinz informiert werden, was eine Überstellung an dieselben zur Folge haben dürfte. Da er von eben diesen Behörden gesucht wird und bereits massive Gewalt erfahren hat, erscheint seine Furcht vor erneuten Übergriffen als realistisch. Aufgrund der den Sicherheitsbehörden bekannten politischen Anschauungen des Beschwerdeführers, die auch den Militärbehörden bekannt gegeben würden, ist es nachvollziehbar, dass er zudem eine begründete Furcht hat, im Falle einer Rekrutierung für den Militärdienst asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er hat genügend Gründe dargelegt, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für ihn in keinem anderen Landesteil effektive Sicherheit vor Behelligungen wie die bereits erlebten besteht (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f., mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer kann somit keine innerstaatliche Fluchtalternative entgegengehalten werden. 5.3.5 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben unmittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt hätte.

10 Er setzte sich im Rahmen einer legalen Partei mit friedlichen Mitteln für die Interessen der kurdischen Bevölkerung ein. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor. 5.3.6 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 13. September 2006 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. 7.2 Dem Beschwerdeführer wäre - als vollständig obsiegender Partei - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Da er im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. September 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Formular "Zahladresse" mit Rückantwortcouvert) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie, Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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