Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5430/2021
Urteil v o m 2 0 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (…).
D-5430/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eigenen Angaben zufolge Mitte September 2021 über die Türkei, Bulgarien und schliesslich Österreich in die Schweiz einreiste, wo er am 27. September 2021 um Asyl nachsuchte, dass er am 30. September 2021 eine Vollmacht zuhanden der Rechtsvertretung "Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich" unterschrieb, dass am 1. Oktober 2021 die Personalienaufnahme (PA) und angesichts des Reisewegs am 7. Oktober 2021 ein Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; Dublin-III-VO) stattfand, schliesslich aber das Asylverfahren in der Schweiz an die Hand genommen wurde, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. November 2021 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem Dorf B._______, bei C._______, dort habe er bei einem Streit im Jahr 2012 einen Mann namens D._______ in Notwehr mit einem Messer verletzt, wofür er zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr unbedingt und sechs Jahren bedingt verurteilt worden sei, dass er im Jahr 2013 nach einem halben Jahr im Gefängnis begnadigt und entlassen worden sei, ihn D._______ seither verfolgt habe, um Rache zu nehmen, und immer wieder auf verschiedenen Wegen zu verstehen gegeben habe, er werde erst davon ablassen, den Beschwerdeführer zu verfolgen, wenn er sich gerächt habe, dass er sich mehrfach an die Polizei gewandt habe, diese ihm aber nicht habe helfen können und wollen, dass er zudem geltend machte, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er habe insbesondere Probleme mit (…), diese Probleme hätten sich in der Schweiz deutlich verschlimmert, weswegen er dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sei,
D-5430/2021 dass er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahren verschiedene ärztliche Berichte (vom 8. Oktober 2021, 14. und 15. Oktober 2021, 11. und 30. November 2021) einreichte, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2021 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertretung am 6. Dezember eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 – eröffnet am selben Tag – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache Bedrohungen durch Dritte geltend, die nicht asylrelevant seien, da der georgische Staat schutzfähig und schutzwillig sein, auch wenn er nicht vollständig gegen alle Übergriffe schützen könne, dass sich zudem aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergebe, er habe sich mehrfach an die Polizei gewandt, die auch ermittelt habe, diese Ermittlungen jeweils aber mangels konkreter Hinweise auf den Täter eingestellt habe, dass der georgische Staat grundsätzlich nach seinen Möglichkeiten strafrechtliche Ermittlungen durchführe und ahnde und es bei Nichttätigwerden vor Ort auch Möglichkeiten für den Beschwerdeführer gebe, sich durch Menschenrechtsorganisationen unterstützen zu lassen, dass die im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom Beschwerdeführer angeführte Erklärung für die nicht erfolgreich abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen, seine Familie unterstütze die georgische Opposition, als nachgeschoben zu werten sei, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in Georgien grundsätzlich behandelbar seien und diese Behandlung auch faktisch zugänglich sei, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden könne, da diese nicht geeignet wären, zu einem anderen Ergebnis zu kommen,
D-5430/2021 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er des Weiteren beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Arztbericht seiner Konsultation vom 15. November 2019 (recte: 2021) abzuwarten und im Endentscheid zu berücksichtigen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einem Wegweisungsvollzug abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive eines Verzichts auf einen Kostenvorschuss sowie eine Parteientschädigung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-5430/2021 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
D-5430/2021 dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet ist, dass bei solchen Staaten grundsätzlich die Regelvermutungen gelten, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hat, da die geschilderten Vorfälle und die geltend gemachten wiederholten Nachstellungen nicht an eines der Verfolgungsmotive des Art. 3 AsylG anknüpfen und er insbesondere nicht geltend macht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachte politisch oppositionelle Haltung seiner Familie offensichtlich nachgeschoben ist und keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass diese – sofern sie zuträfe – eine relevante Rolle für das Verhalten der Polizei in seinem Fall gespielt haben könnte, dass die geschilderten Vorfälle vielmehr eine private Auseinandersetzung betreffen, gegen die der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge keinen Schutz erhalten hat und deshalb geflohen ist, dass diese Vorgänge daher lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
D-5430/2021 besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch eine Privatperson geltend macht, gegen die ihn der georgische Staat nicht effektiv schütze,
D-5430/2021 dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf hindeuten, dass die mit seinem Fall mehrfach befasste Polizei ermittelt hat und sich bemüht hat, die Geschehnisse aufzuklären, dass mithin die Behörden zu seinem Schutz tätig geworden sind, was sich auch darin manifestiert, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Freilassung im Jahr 2013 keine im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante verbotene Behandlung widerfahren ist, er vielmehr während acht Jahren offensichtlich in der Lage war, eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – unter anderem durch Einschalten der Polizeibehörden – effektiv abzuwehren, dass sich der Vollzug somit als zulässig erweist, da auch die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen stellt, offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal sich der Beschwerdeführer einerseits nicht im Endstadium einer tödlichen Krankheit befindet (vgl. bspw. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.) und er andererseits nicht einmal geltend macht, ihm drohe bei einer allfälligen Rückkehr durch die Ausschaffung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – ein reales Risiko, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die vorgebrachten und belegten medizinischen Beschwerden, die insbesondere (Angaben zu den ärztlichen Befunden) umfassen, in keiner Weise geeignet sind, zu dem Schluss zu führen, für die Beschwerden des Beschwerdeführers stünden keine medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, dass somit weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
D-5430/2021 dass daher die Vorinstanz zu Recht den Sachverhalt, insbesondere auch den medizinischen, als erstellt angesehen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt hat, dass somit keine Veranlassung besteht, die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Verfahren endgültig abgeschlossen wird, weshalb die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Anordnung eines Vollzugsstopps gegenstandslos sind, dass nach dem Gesagten das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5430/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Constantin Hruschka