Abtei lung IV D-5428/2007 zom/wid {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. X._______, geboren _______, Georgien, _______ vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 7. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5428/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Georgier aus A._______ - suchte am 14. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. August 2007 hätte die Befragung zu seiner Person stattfinden sollen. Da der Beschwerdeführer bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, wurde er schriftlich aufgefordert, solche innert 48 Stunden nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Verfügung des Amtes für Migration _______ vom 23. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer aus dem Kanton _______ ausgegrenzt. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 7. August 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der geplanten Befragung zur Person ausdrücklich mitgeteilt, er wolle keine Befragung und lege seine Asylgründe ohnehin niemandem dar. Trotz mehrmaligen Hinweises auf die Konsequenzen seines Verhaltens habe er sich geweigert, an der Durchführung der Befragung zur Person mitzuwirken. Durch dieses Verhalten habe er die Durchführung einer konkreten amtlichen Massnahme im Asylverfahren vereitelt. Dadurch habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei. Daher sei ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 14. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des BFM vom 7. August 2007 aufzuheben, das D-5428/2007 Asylgesuch materiell zu prüfen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt. Zudem wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Gleichzeitig wurden ein nicht unterzeichnetes Arztschreiben vom 30. Juli 2007 sowie ein Foto des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne; gleichzeitig verzichtete es auf das Erheben eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, wies dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und stellte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. E. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. Am 11. September 2007 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gesandt. G. Mit Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde vom 11. September 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Störens der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus dem Gebiet des Kantons _______ aus- und auf das Gebiet des Bundesempfangszentrums sowie die umliegende Umgebung eingegrenzt, nachdem er gleichentags durch das Strafgericht _______ wegen mehrfachen geringen Diebstahls - D-5428/2007 begangen am 30. August 2007, 1., 5. und 8. September 2007 - zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 750.-- verurteilt worden war. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A9/1 des BFM (Aktennotiz vom 7. August 2007) gewährt und Frist zur Stellungnahme gesetzt. In A9/1, unterzeichnet vom Befrager und der Dolmetscherin, wird Folgendes ausgeführt: „Der GS sollte heute zur Person befragt werden. Bereits die Securitas hatte Mühe, ihn dazu zu bewegen, sich Richtung Warteraum zu begeben, wo er zur BzP abgeholt wird. Nachdem dies dann doch 'geschafft' wurde, hat der Gesuchsteller ununterbrochen in deutsch gesagt, dass er heute unmöglich eine Befragung durchführen wolle. Die anwesende Dolmetscherin hat er beleidigt, indem er mit ihr kein Wort sprach und aussagte, dass diese sowieso nicht so gut deutsch spreche wie er. Ich habe dem Gesuchsteller erklärt, dass er zwar einigermassen gut deutsch spreche, aber die Dolmetscherin bei der BzP im Raum bleibe, damit es keine Sprach-Missverständnisse gebe und nachgefragt werden könne, falls etwas nicht verstanden werde. Der Gesuchsteller hat nicht aufgehört in meine Erklärungen hineinzusprechen. Ich habe ihm die Einleitung zur BzP trotzdem gemacht, er wollte aber nicht zuhören und sagte, dass er keine Befragung wollte und sowieso niemandem seine Asylgründe erläutern würde. Gründe für sein Verhalten hat er nicht genannt, er sagte nur, dass er noch auf Beweise warte. Ich habe den Gesuchsteller auf die Konsequenzen seines Handelns aufmerksam gemacht - auch dies wollte er nicht hören und es fruchtete alles nichts. Nachdem ich den Gesuchsteller noch mehrmals gefragt habe, ob wir nun die BzP durchführen könnten, er dies aber abgelehnt hat, habe ich die BzP abgebrochen und den Gesuchsteller nach hinten geschickt.“ I. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2007 ergänzte der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Beschwerde. D-5428/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist - unter Vorbehalt von E. 2 - auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ist praxisgemäss auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit ist somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen D-5428/2007 Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Mithin ist auf den Antrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten. Demgegenüber ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 3. 3.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, das BFM habe am 7. August 2007 trotz des sichtbar angeschlagenen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf einer Befragung bestanden. Dazu sei dieser jedoch insbesondere aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, habe er sich doch einige Tage zuvor in seiner Verzweiflung selber verletzt (multiple Probierschnitte). Im Arztzeugnis vom 30. Juli 2007 werde eine psychische ängstliche Krise mit multiplen Probierschnitten am 27. Juli 2007 und Suizidäusserungen sowie eine obstruktive Bronchitis diagnostiziert, weshalb der Beschwerdeführer einige Tage lang psychiatrisch bei den Externen Psychiatrischen Diensten _______ (EPD) überwacht worden sei. Zehn Tage später sei er verständlicherweise immer noch krank und der Situation im Empfangsheim nicht gewachsen gewesen. Deshalb sei aus gesundheitlichen Gründen eine Befragung nicht zumutbar gewesen. Auch heute sei der Beschwerdeführer noch sichtbar angeschlagen und könne seine Leidensgeschichte nur mit Mühe schildern. Diesbezüglich wird eine Begutachtung bei den EPD betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise die Frage beantragt, ob und wann eine Befragung möglich und zumutbar erscheine. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an der Befragung schuldhaft verweigert, gehe fehl. Ein Schuldvorwurf komme nur dann in Betracht, wenn der Betroffene überhaupt in der Lage gewesen sei, der behördlichen Aufforderung nachzukommen und er sich bewusst dagegen gesträubt habe. Dies sei aufgrund der diagnostizierten Angststörung offensichtlich nicht der Fall gewesen. Zudem müsse der Betroffene auf die Folgen der Weigerung hingewiesen werden und diese auch verstanden haben. Letzteres werde ebenfalls bestritten und wäre vom BFM zu beweisen. Der Beschwerdeführer sei durch die Aufforderung, umgehend an einer Befra- D-5428/2007 gung teilzunehmen, völlig überrumpelt gewesen. Aufgrund seines Gesundheitszustands habe er darauf mit einer psychischen Blockade reagiert, für die er sicher nicht verantwortlich gemacht werden könne. Seine Weigerung sei nicht als grundsätzlich zu verstehen. Sobald er psychisch in der Lage sei, werde er sich ohne Weiteres der geplanten Befragung unterziehen. Das BFM hätte nach ein paar Tagen nochmals einen diesbezüglichen Versuch machen müssen, bevor auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könnte allenfalls dort erblickt werden, wo sich jemand fortgesetzt weigere, die verlangten Auskünfte zu geben. Auch dies werde im vorliegenden Fall bestritten. Zudem wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt, weil der Rechtsvertreter kurzfristig während der laufenden Beschwerdefrist mandatiert worden und die Beschwerdeerhebung somit ohne hinreichende und einlässliche Instruktion erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 3-5). 3.2 In der Stellungnahme vom 24. September 2007 betreffend die Aktennotiz (vgl. A 9/1) wird ausgeführt, darin werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen habe, es sei ihm unmöglich, am betreffenden Tag eine Befragung durchzuführen. Zudem passe es ins Bild eines psychisch schwer angeschlagenen Menschen, dass er dem Befrager dauernd ins Wort gefallen sei, diesen unterbrochen und wiederholt habe, dass er die Befragung nicht durchführen wolle. Erstaunlich sei, dass es die zuständigen Betreuungspersonen nicht für angezeigt gehalten hätten, eine medizinische beziehungsweise psychologische Abklärung durchzuführen, zumal ihnen bereits bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in einer psychischen Krise stecke, insbesondere Suizidabsichten geäussert und sich in seiner Verzweiflung sogar selbst verletzt habe. Die Feststellung in der Aktennotiz, der Beschwerdeführer habe keine Gründe für sein Verhalten genannt und man habe ihn auf die Konsequenzen seines Handelns aufmerksam gemacht, sei deshalb völlig verfehlt. Zudem werde nirgends festgehalten, wie spezifisch der Beschwerdeführer auf die Konsequenzen der verweigerten Befragung aufmerksam gemacht worden sei. Angesichts der gravierenden Folgen müssten diesbezüglich hohe Anforderungen gelten. Die temporäre Weigerung, eine Befragung zur Person durchzuführen, sei vor diesem Hintergrund verständlich und entschuldbar (vgl. erwähnte Stellungnahme). 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche nicht einge- D-5428/2007 treten, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG grob verletzen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 8). Gemäss Praxis der ARK (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) setzt das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht keinen Vorsatz voraus. Auf ein Asylgesuch ist somit auch dann nicht einzutreten, wenn der Gesuchsteller diese Pflicht in fahrlässiger Weise verletzt hat. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers verlangt eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Folglich stellen das (schuldhafte) Nichterscheinen zu einer Anhörung beziehungsweise die Nichtbeantwortung der gestellten Fragen respektive die Weigerung, die geplante Anhörung durchzuführen, grundsätzlich eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt. 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich vorliegend eine Frist zur Beschwerdergänzung erübrigt, nachdem dem Beschwerdeführer im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 20. August 2007 mit einer Instruktionsverfügung vom 14. September 2007 zusätzliche Akteneinsicht gewährt und Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde, welche durch die fristgerechte Eingabe vom 24. September 2007 gewahrt wurde. Der diesbezügliche Verfahrensantrag wird mithin abgewiesen. 5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme den Asylbehörden bereits vor der Erstbefragung bekannt gewesen wären. Bezüglich des zu den Akten gereichten Arztschreibens vom 30. Juli 2007 fällt zunächst auf, dass dieses nicht von einem Facharzt für Psychiatrie, sondern von einem Arzt für Allgemeine Medizin FMH stammt, und von diesem nicht unterzeichnet ist. Daraus geht hervor, dass die Diagnose einer psychischen Krise mit multiplen Probierschnitten und Suizidäusserungen offensichtlich im Zusammenhang mit einer Haft des Beschwerdeführers vom 1. bis 31. D-5428/2007 Juli 2007 in einem Untersuchungsgefängnis erfolgte, wobei der Patient in der Folge einige Tage durch die EPD psychiatrisch überwacht worden sei. Im Arztschreiben wird zusätzlich zur bereits erwähnten Diagnose Nikotinabusus aufgeführt. Was das Prozedere anbelangt, betrifft dieses offensichtlich einzig die weitere Versorgung der Probierschnitte. Demgegenüber konnte nach Abschluss der psychiatrischen Überwachung diesbezüglich auf allfällige Massnahmen verzichtet werden beziehungsweise war offensichtlich keine Behandlung angezeigt. Nach der - den Asylbehörden offensichtlich nicht bekannten psychiatrischen Überwachung, welche am 30. Juli 2007 oder kurze Zeit zuvor abgeschlossen werden konnte, dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgesehene Durchführung der Erstbefragung (vgl. A9/1) und insbesondere dessen ohne Grundangabe erfolgten Verweigerung der Befragung bestand für die Asylbehörden kein Anlass zu Abklärungsmassnahmen betreffend dessen Gesundheitszustand. Selbst wenn den Asylbehörden der Inhalt des acht Tage vor dem Befragungstermin verfassten Arztschreibens bekannt gewesen wäre, hätte unter den gegebenen Umständen - Verhalten des Beschwerdeführers, Diagnose und Abschluss der psychiatrischen Überwachung mindestens acht Tage vorher, ohne dass diesbezüglich von ärztlicher Seite weitere Massnahmen vorgesehen waren - kein Anlass für eine Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bestanden, umso weniger, als dieser für seine Befragungsverweigerung mit keinem Wort gesundheitliche Gründe geltend machte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss A8/2 am 2. August 2007 durchaus in der Lage war, gesundheitliche Beschwerden vorzubringen (vgl. Formular „Meldung medizinische Fälle“). Sodann konnten die Asylbehörden angesichts der damaligen Aussage des Beschwerdeführers, er sei ohnehin grundsätzlich nicht gewillt, seine Asylgründe irgendjemandem gegenüber zu erläutern, auf weitere Befragungsversuche verzichten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von den Asylbehörden auch in korrekter Weise auf die Konsequenzen seines Verhaltens aufmerksam gemacht, wobei es sich von selbst versteht, dass diesbezüglich in der Aktennotiz die Nichteintretensfolge - es ging schliesslich um eine schuldhafte grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht - nicht explizit dargelegt zu werden brauchte. Zudem D-5428/2007 ist aufgrund der Aktenlage zu schliessen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene grundsätzlich nicht zur Zusammenarbeit mit den Asylbehörden gewillt war, hat er diesen doch die von ihm in Aussicht gestellten Beweise bisher ohne Grundangabe nicht eingereicht. Sodann wäre von einer tatsächlich verfolgten Person, welche in der Schweiz um Schutz nachsucht, nach dem Gesagten zu erwarten gewesen, dass sie den schweizerischen Asylbehörden gegenüber auf deren Ersuchen hin ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit beziehungsweise Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten signalisieren würde. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer nach seiner grundlosen Weigerung, an der Erstbefragung teilzunehmen, entgegen seinen Beteuerungen auf Beschwerdeebene in der Folge mehrfach deliktisch tätig. Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand, die Befragung sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, als unbegründet. Zudem vermag der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Rechtfertigungsgründe darzutun. Unter diesen Umständen kann auf eine Begutachtung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei den EPD beziehungsweise die Frage, ob und wann eine Befragung möglich und zumutbar erscheine, verzichtet werden. Der diesbezügliche Beweisantrag wird mithin abgewiesen. 5.3 Zusammenfassend muss das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers im Lichte der erwähnten Rechtsprechung besehen als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert werden. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Rechtfertigungsgründe vermögen demgegenüber nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 6. Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-5428/2007 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). Auch können unter den gegebenen Umständen keine individuellen Gründe geprüft werden, die der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Herkunftsstaat entgegenstehen könnten. Namentlich ist die Kopie des vom Beschwerdeführer auf Beschwerdebene eingereichten Fotos bezüglich der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht aussagekräftig, zumal weder feststeht, wo dieses aufgenommen wurde, noch daraus die Ursachen der angeblichen Verletzung hervorgehen. Mithin vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In den Akten deutet auch sonst nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 8.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-5428/2007 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 8.3 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung - damals wurden erstmals gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht, worüber sich in den Vorakten nichts fand - nicht aussichtslos erwiesen hat und von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2007 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5428/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; vorab der Telefax) - das _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13