Abtei lung IV D-5420/2007 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5420/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in Bagdad, verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 20. April 2003 und gelangte am 15. Juli 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 23. Juli 2003 in Chiasso stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Mitglied bei der Baath-Partei gewesen. Nach dem Fall von Bagdad seien sie mit dem Tod bedroht worden, weil sein Vater Quartierverantwortlicher der Baath für die Quartiere B._______ und C._______ gewesen sei. Leute aus dem Quartier hätten am 18. April 2003 ihr Haus angegriffen, wobei auf dieses geschossen worden und die Scheiben des Wagens zerstört worden seien. Er habe seine Mutter und seine Schwestern zu Verwandten gebracht, die ihn nach Mosul gebracht hätten. Er habe sich politisch nicht betätigt und habe vorher keinerlei Probleme gehabt. A.b Am 19. August 2003 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sie seien am 18. April 2003 von Quartierbewohnern angegriffen worden. Diese hätten am Haus Scheiben eingeschlagen und die beiden Autos mit Steinen beworfen und zerstört. Er habe sich im Innern des Hauses befunden und sei bewaffnet gewesen; er habe indessen von den Waffen keinen Gebrauch gemacht. Als seine Verwandten gekommen seien, seien die Angreifer geflüchtet. Die Verwandten hätten seine Mutter und seine Schwestern zu sich mitgenommen, während er die Stadt am Nachmittag verlassen habe. Sein Vater habe sich drei oder vier Tage nach dem Fall Bagdads bei Verwandten versteckt und sei während des Angriffs nicht zu Hause gewesen. Er sei seit drei oder vier Jahren verantwortlich für das Quartier B._______ gewesen. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Irak von den Quartierbewohnern getötet zu werden. A.c Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte dem BFM mit Schreiben vom 24. März 2004 die Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2004, eine Bestätigung der Baath-Partei vom 3. August 2003 und eine Kopie des Nationalitä- D-5420/2007 tenausweises des Beschwerdeführers. Allen Dokumenten lag eine Übersetzung bei. A.d Am 25. Oktober 2005 übermittelte der vormalige Rechtsvertreter dem BFM die Todesurkunde der Schwester des Beschwerdeführers vom 15. August 2005 mit Übersetzung. A.e Das BFM führte am 27. März 2006 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen Nationalitätenausweis von seinen in D._______ lebenden Cousins erhalten. Er habe von seiner Mutter vom gewaltsamen Tod seines Vaters erfahren. Einer seiner Cousins, der für die Sicherheit seiner Mutter gesorgt habe, und eine seiner Schwestern seien im Irak ebenso ermordet worden. Er habe sich nach dem Einmarsch der Amerikaner aus dem Geschäft zurückgezogen und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Als am 18. April 2003 ihr Haus angegriffen worden sei, habe er das Feuer mit einer Kalaschnikow und einer Pistole erwidert. Zwei ältere Männer, die dem gleichen Clan wie er angehörten und im selben Quartier gewohnt hätten, hätten während des Angriffs interveniert. Als sein Vater die Familie verlassen habe, habe er ihm (dem Beschwerdeführer) geraten, mit der Familie wegzugehen. A.f Mit Schreiben vom 3. April 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Identitätskarte, ein Präsidialdekret vom 29. September 2000 und zwei Todesurkunden ein. Allen Dokumenten lagen Übersetzungen bei. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs derselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 14. August 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen und die bereits verfügte vorläufige Aufnahme entsprechend abzuändern. Es sei die unentgeltliche D-5420/2007 Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen die Kopien eines Parteiausweises des Vaters des Beschwerdeführers und eines Dankesschreibens der Baath-Partei bei. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts trat mit Verfügung vom 21. August 2007 auf den Eventualantrag nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel. E. Mit Eingaben vom 21. September 2007 und vom 9. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers je eine Dankesschreiben der Baath-Partei vom 1. März 2001 und vom 19. Juli 2002 zu dem Akten. F. F.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Verfügung vom 12. August 2008 der Vorinstanz und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F.b In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. September 2008, der das Original des Dankesschreibens aus dem Jahr 2001 beilag, an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende D-5420/2007 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit nicht bereits mit Verfügung vom 21. August 2007 auf den Eventualantrag nicht eingetreten wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5420/2007 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es erstaune, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dem Fall Bagdads seine Familie nicht mit sich genommen oder zumindest versucht habe, sie in Sicherheit zu bringen. Ebenso erstaunlich sei, dass die Familie an ihrem Wohnort im Quartier verblieben sei, welches vorher vom Vater kontrolliert worden sei. Dort sei das Risiko, dass sie Opfer von Racheakten würden, massiv erhöht gewesen. Darüber hinaus hätte die Familie auf die Hilfe ihres Clans zählen können, der in mehreren Regionen des Iraks vertreten sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer angesichts des nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein herrschenden Klimas keinerlei Sicherheitsmassnahmen für sich und seine Familie ergriffen habe, habe ihm doch sein Vater geraten, den Irak zusammen mit der Familie zu verlassen. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff vom 18. April 2003 seine Mutter und seine Schwestern bei im gleichen Quartier lebenden Verwandten zurückgelassen hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seines Vaters für das ehemalige irakische Regime seien nicht deckungsgleich. So habe er zuerst gesagt, sein Vater sei für das Quartier E._______ zuständig gewesen, später habe er ausgesagt, dieser sei nur für das Quartier von B._______ zuständig gewesen. Zudem habe er einmal gesagt, er habe bis zum 18. April 2003 in der familieneigenen Eisdiele gearbeitet, während er ein anderes Mal gesagt habe, er habe sich aus dem Geschäft zurückzuziehen begonnen, als die Amerikaner und ihre Alliierten einmarschiert seien; nach dem 9. April 2003 habe er nicht mehr gearbeitet. Einmal habe er gesagt, er sei bewaffnet gewesen, als ihr Haus angegriffen worden sei, habe aber von den Waffen keinen Gebrauch gemacht, während er ein anderes Mal gesagt habe, er habe mit einer Kalaschnikow und einer Pistole das Feuer erwidert. Zudem habe er gesagt, er habe seine Schwestern und seine Mutter nach dem Angriff zu Verwandten gebracht und anschliessend Bagdad verlassen, während er auch gesagt habe, Verwandte, die in der Nachbarschaft gelebt hätten, seien sofort gekommen und hätten die Mutter und die Schwestern zu sich mitgenommen, während dem er im Haus geblieben sei und später Bagdad direkt verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben gemäss vier Jahre lang die Universität von Bagdad besucht und einen Abschluss in Chemie gemacht. Seine gute Ausbildung stehe im Gegensatz zu den ober- D-5420/2007 flächlichen Angaben, die er zu den Aktivitäten seines Vaters für die Baath habe machen können. Er habe sich darauf beschränkt, zu sagen, dass sein Vater politische Versammlungen abgehalten habe, dass er nichts über dessen parteiinterne Tätigkeiten sagen könne und dass es sich um heimliche Aktivitäten gehandelt habe. Dies entspreche keineswegs den Realitäten, sei die Baath zu dieser Zeit doch an der Macht gewesen und habe das ganze Land kontrolliert. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass im Irak die verschiedensten Dokumente leicht erhältlich seien; deren Beweiswert sei sehr gering. Aus den eingereichten Dokumenten der Baath-Partei könne höchstens auf die Parteizugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers nicht jedoch auf eine Führungsposition desselben geschlossen werden. Es erstaune, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Dokumente neueren Datums einzureichen, welche eine Führungsfunktion desselben bestätigen würden. Hinsichtlich der eingereichten Todesurkunden sei festzuhalten, dass im Irak zahlreiche Personen Opfer von Attentaten würden, ohne dass diese Verbindungen zum vormaligen Regime gehabt hätten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz vermöchten den Anforderungen an ein logisch strukturiertes und schlüssiges Argument nicht zu genügen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers seine Familie im Stich gelassen habe, auf die Unglaubhaftigkeit dieses Verhaltens geschlossen werden könne. In der damaligen Zeit hätten nicht wenige ranghohe Baath-Mitglieder sich unter Zurücklassung ihren Angehörigen versteckt. Die Invasion der USA habe die Saddam- Loyalisten überrascht, weshalb ihre Flucht oft überstürzt erfolgt sei. Menschliche Verhaltensweisen könnten von Aussenstehenden nicht immer vollends nachvollzogen werden. Dieser Umstand allein sage nichts über deren Glaubhaftigkeit aus. Unter diesem Gesichtspunkt gehe dem Vorbringen des BFM, die Flucht des Vaters könne nicht auf die geschilderte Weise stattgefunden haben, jegliche Überzeugungskraft ab. Dasselbe treffe auf die Tatsache zu, dass der Beschwerdeführer bis am 18. April 2003 zu Hause gelebt habe. Aus organisatorischen Gründen seien die Quartiere E._______ in der Baath-Partei unter dem Zuständigkeitsbereich B._______ zusammengefasst worden. Die Aussage des Beschwerdeführers bei D-5420/2007 der kantonalen Befragung sei höchstens etwas ungenau, falsch sei sie indessen nicht. Die protokollierte Aussage bei der Erstbefragung, er habe bis einen Tag vor seiner Abreise aus Bagdad in der Eisdiele gearbeitet, sei nicht korrekt. Dies widerspreche völlig der Situation in Bagdad, wie sie nach dem 9. April 2003 geherrscht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Dolmetscher bei der Erst- bzw. Zweitbefragung seine Aussage bewusst falsch (rück)übersetzt habe. Seine Aussagen bei der Bundesanhörung seien korrekt wiedergegeben worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, er habe seine Mutter und die beiden Schwestern selber zu Verwandten gebracht. Die Baath sei eine hierarchisch gegliederte Kaderpartei gewesen, die nach den Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung organisiert gewesen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Aktivitäten seines Vaters seien geheim gewesen, entsprächen der Realität. Es spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass er über die Tätigkeiten seines Vaters nur generell Auskunft erteilen könne. Der Beschwerdeführer könne den Mitgliedschaftsausweis seines Vaters und ein Dankesschreiben der Partei zu den Akten geben. Diese Beweismittel belegten die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath. Dessen Engagement sei als so verdienstwürdig befunden worden, dass er mit einem namhaften Geldbetrag beschenkt worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung haben müsse. Verfolgungsmotiv sei seine politische Anschauung im Rahmen einer Reflexverfolgung. Würde er in seine Heimat zurückkehren, würde er höchstwahrscheinlich umgebracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, denn es könne im gesamten Staatsgebiet des Iraks kein wirksamer Schutz vor Verfolgung gewährt werden. Es bestehe landesweit Gefahr für ihn, von Feinden des ehemaligen Saddam-Regimes gefoltert, misshandelt und umgebracht zu werden. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel, welche die Funktion seines Vaters in der Baath belegen sollten, nur in Kopie eingereicht habe, was Raum für Manipulationen biete. Nichtsdestotrotz könne die Frage der Glaubhaftigkeit der Funktion seines Vaters bei der D-5420/2007 Baath-Partei offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer über eine Fluchtalternative im Nordirak verfüge. Er habe die Möglichkeit, bei den kurdischen Behörden im Nordirak um Schutz nachzusuchen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bisher sei versehentlich nur eine Kopie des Schreibens der Baath-Partei aus dem Jahre 2001 eingereicht worden. Nunmehr könne auch das Original eingereicht werden. Angesichts dieser Beweislage werde klar, dass der Sohn eines renommierten Baath-Mitglieds, der selber auch Mitglied dieser Partei gewesen sei, im Nordirak keineswegs eine sichere Fluchtalternative vorfinden werde. 5. 5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei ist festzuhalten, dass das BFM nicht dessen Parteimitgliedschaft, sondern einzig die geltend gemachte Führungsposition desselben in Frage stellte. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente ein, deren Authentizität zwar nicht abschliessend beurteilt werden kann, die es aber insgesamt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sein Vater in der Tat ein aus Sicht der Baath verdientes Parteimitglied war. Ob sein Vater tatsächlich Quartierverantwortlicher war, geht aus keinem der Dokumente hervor, indessen kann einem Schreiben der Baath vom 3. August 1995 entnommen werden, dass dieser damals bereits Mitglied der Sektionsleitung war. Da die Positon, welche der Vater in der Baath innehatte, indessen vorliegend nicht entscheidwesentlich ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zu dieser Frage. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Vater habe die Familie zur Zeit, als die Amerikaner im Irak einmarschiert seien, aus Furcht vor Racheakten verlassen, in Anbetracht der damaligen Ereignisse nicht zwingend als unglaubhaft erscheint. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Vater ihn jedoch aufgefordert, sich zusammen mit der Familie in Sicherheit zu bringen. Aus diesem Grund ist schwer nachvollziehbar, dass er mit den Angehörigen ausgerechnet im Quartier verblieben ist, in dem sein Vater eine höhere Funktion innerhalb der Baath innegehabt haben soll. Den Akten ist zu entnehmen, dass seine Familie über mehrere Häuser verfügte (act. A21/15 S. 8) und er einem Clan angehört, der Verbindungen in andere Teile des Iraks hat (act. A7/15 S. 8, A21/15 S. 8 u. 9), D-5420/2007 was es ihm ermöglicht hätte, sich mit seinen Angehörigen an einen Ort zurückzuziehen, an dem sie weniger exponiert gewesen wären. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Angriff auf das Haus im Quartier B._______ hat sich der Beschwerdeführer denn auch in mehrerer Hinsicht widersprüchlich geäussert. Bei der kantonalen Befragung sagte er aus, er sei im Besitz einer Kalaschnikow und einer Pistole gewesen, von denen er indessen beim Angriff aus das Haus keinen Gebrauch gemacht habe (act. A7/15 S. 9), während er bei der Anhörung durch das BFM geltend machte, er habe sowohl mit der Kalaschnikow als auch mit der Pistole Schüsse abgegeben, als sie angegriffen worden seien (act. A21/15 S. 6). Des Weiteren führte er bei der kantonalen Befragung aus, im gleichen Quartier wohnende Verwandte seien ihnen zu Hilfe geeilt, diese seien mit Kalaschnikows und Pistolen bewaffnet gewesen (act. A7/15 S. 7), während er bei der Anhörung durch das BFM auf eine entsprechende Frage antwortete, die Verwandten seien nicht bewaffnet gewesen, da es sich um ältere Respektspersonen gehandelt habe (act. A21/15 S. 7). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sagte er bei der Erstbefragung sehr wohl aus, er habe seine Mutter und seine Schwestern zu Verwandten gebracht (act. A1/8 S. 5: „Mia madre e le mie sorelle le ho portate da altri parenti“), während er bei der kantonalen Befragung vorbrachte, diese seien von den Verwandten mitgenommen worden (act. A7/15 S. 6). Schliesslich machte er bei der Erstbefragung und der kantonalen Befragung geltend, er habe bis zum Tag des Angriffs auf seine Familie in der Eisdiele gearbeitet (act. A1/8 S. 2, A7/15 S. 5), während er bei der Anhörung durch das BFM ausführte, er habe sich nach der Ankunft der Amerikaner aus dem Geschäft zurückzuziehen begonnen bzw. er habe das Geschäft am 9. April 2003 verlassen (act. A21/15 S. 4 u. 5). Die Behauptung in der Beschwerde, der bei der Erstbefragung und der kantonalen Befragung eingesetzte Dolmetscher müsse die Aussage des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Arbeitstätigkeit falsch übersetzt haben, findet in den Akten keinerlei Grundlage. Insofern der Beschwerdeführer argumentiert, die protokollierte Aussage widerspreche völlig den damaligen Gegebenheiten und der Situation in Bagdad, da das Geschäftsleben dort nach der Invasion der alliierten Truppen zum Stillstand gekommen sei, seine Aussagen bei der Anhörung durch das BFM seien jedoch korrekt wiedergegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass er gerade bei dieser Anhörung geltend machte, sein Cousin habe nach dem Einmarsch der Amerikaner noch eine Zeit lang im Geschäft gearbeitet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich als D-5420/2007 Ergebnis die Schlussfolgerung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, das von ihm geltend gemachte, seine Flucht angeblich auslösende Vorkommnis (Angriff auf das Haus und seine Familie) glaubhaft zu machen. 5.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Todesurkunden seines Vaters, seiner Schwester und seines Cousins zu den Akten. Abgesehen davon, dass die Authentizität der entsprechenden Urkunden nicht feststeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesen nichts über die näheren Umstände des Todes dieser Personen zu entnehmen ist. Es steht somit keineswegs fest, dass ein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers zur Baath-Partei besteht. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Personen unterschiedlich motivierten Gewalttaten zum Opfer gefallen, wobei die wirklichen Gründe in vielen Fällen offen blieben. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Erwägungen davon aus, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen unter dem Regime von Saddam Hussein tätigen Baath-Funktionär handelt, der eine Kaderfunktion innehatte, wobei offen gelassen werden kann, ob dieser tatsächlich den Rang eines Quartierverantwortlichen bekleidete. Als unglaubhaft erachtet es, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen am 18. April 2003 von den Quartierbewohnern überfallen wurden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er seine Heimat aufgrund der allgemeinen Lage verliess, nicht jedoch, weil er Opfer eines konkreten Übergriffs geworden war. Nach seiner Ausreise kamen mehrere Familienmitglieder unter ungeklärten Umständen gewaltsam zu Tode. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen D-5420/2007 Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der Sicherheitslage und der Schutzfähigkeit der irakischen Behörden ist vollumfänglich auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/12 zu verweisen. Aus diesem geht hervor, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, seit dem Sturz des Regimes Drohungen ausgesetzt sein und Opfer von Gewalthandlungen werden können, da sie für unter der Saddam- Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten innehatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam- Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt. Zugeschrieben werden die Gewalthandlungen vor allem schiitischen Milizen, Angehörigen staatlicher Sicherheitskräfte, Kriminellen, Familienmitgliedern ehemaliger Baath- Opfer sowie Auftragstätern (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 S. 159 f.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer äussert in seinen Eingaben die Befürchtung, aufgrund der früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, des gewaltsamen Todes von Angehörigen und insbesondere der exponierten Stellung seines Vaters werde er im Falle einer Rückkehr in den Irak verfolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil festgestellt, dass im Irak keine Kollektiv- oder D-5420/2007 Gruppenverfolgung aller ehemaliger Baathisten besteht. Ehemalige Mitglieder dieser Partei gehören indessen zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotential. Die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der Mitgliedschaft bei der Baath droht, hängt von verschiedenen Kriterien ab; so zum Beispiel vom Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konkrete, persönliche Bedrohung glaubhaft zu machen. Wie oben festgehalten wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, er habe den Irak aufgrund der allgemeinen Lage und nicht aufgrund eines erfolgten oder unmittelbar drohenden Übergriffs verlassen. Er war somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder asylrechtlich relevanten konkreten und individuellen Nachteilen ausgesetzt noch musste er solche in absehbarer Zeit begründet befürchten. Auch der Umstand, dass in der Folge mehrere Verwandte des Beschwerdeführers unter ungeklärten Umständen gewaltsam zu Tode kamen, vermag diese Auffassung nicht zu relativieren. 6.2.4 Aufgrund der seit der Ausreise im Jahre 2003 erfolgten politischen Veränderungen im Irak, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen ist. Aufgrund der graduell verbesserten Sicherheitslage im Irak besteht für viele Baathisten keine Gefährdungslage mehr. Der Beschwerdeführer musste Mitglied der Baath werden, da er ein Studium absolvierte, betätigte sich eigenen Aussagen gemäss in keiner Weise politisch und beteiligte sich an keinen Menschenrechtsverletzungen. Einige Berichte weisen zudem darauf hin, dass Familienangehörige von ehemaligen Baath-Mitgliedern in der heutigen politischen Lage nicht mehr generell gefährdet sind (vgl. CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 11). Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr am Leben ist und der Beschwerdeführer sich seit fünf Jahren nicht mehr in der Heimat aufgehalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderes Interesse an seiner „Beseitigung“ besteht, da er kaum als potenzieller Widerstandskämpfer angesehen werden dürfte. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer, dessen subjektive Befürchtungen zwar nachvollziehbar erscheinen, keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. D-5420/2007 6.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung angetönt, innerhalb seines Heimatlandes zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 ff.). Der Beschwerdeführer war ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied der Baath-Partei. Er kann in keiner Weise mit begangenen Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt er kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden der Nordprovinzen als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sein Vater innerhalb der Baath angeblich eine Kaderfunktion bekleidet haben soll. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob er im Norden über eine Gewährsperson verfügt bzw. allenfalls mit Hilfe seines Familienclans zu einer solchen kommen könnte. Nachdem keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass ihm die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich wären. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz erlangen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunftsregion keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann. Zudem könnte er im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz nachsuchen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 D-5420/2007 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer solchen Bewilligung und er hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Hinsichtlich der vom BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5420/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Parteiausweis des Vaters, Schreiben der Baath vom 1. März 2001 und 19. Juli 2002, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 16