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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2007 D-5420/2006

18 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,879 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 14, Juli 2006 i. S. Asyl und Wegweis...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5420/2006 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 18. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi, Haefeli Gerichtsschreiber Geisser A._______, B._______, und Kinder C._______, D._______, E._______, Russland, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Juli 2006 i. S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführer am 2. September 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und stellten ihre Asylgesuche am gleichen Tag in der F._______. Anlässlich der summarischen Befragungen vom 7. September 2004 in der F._______ und der Anhörungen vom 28. September 2004 durch die Fremdenpolizei des Kantons G._______ machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, dem Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 1999 ein Marschbefehl zugestellt worden, doch habe er diesem keine Folge geleistet. In der Folge hätten ihn die Behörden bereits am 10. Oktober 1999 gewaltsam zu Hause abholen lassen. Nach einer militärischen Ausbildung, welche etwa eine Woche bis zehn Tage gedauert habe, sei er mit seiner Einheit nach Tschetschenien verlegt worden. Dort sei er bereits im November 1999 in die Hände tschetschenischer Rebellen gefallen, welche ihn in verschiedenen Ortschaften festgehalten hätten. Im Laufe seiner Gefangenschaft habe er verschiedentlich Treffen von russischen Offizieren mit tschetschenischen Rebellen beobachten können, bei denen es wohl um illegale Waffenschiebereien gegangen sei. Nachdem er insgesamt bereits etwa 20 Monate in Haft zugebracht habe, sei er im Sommer 2001 von russischen Soldaten befreit worden. Allerdings habe es sich nicht um eine eigentliche Befreiung gehandelt, hätten ihn doch die Russen in einem Gebäude eingesperrt. Nach ungefähr einem Monat sei es ihm gelungen, anlässlich eines Überfalls auf dieses Gebäude zu entkommen, und er habe sich auf den Heimweg gemacht. Nach einer ungefähr einwöchigen Reise sei er am 5. August 2001 zu Hause in H._______ angekommen und habe sich in den folgenden drei oder vier Wochen dort aufgehalten. Im September 2001 habe er bei den militärischen Behörden vorgesprochen, um zu erfahren, wie es weitergehe. Daraufhin sei er am 25. September 2001 zu Hause aufgesucht und festgenommen worden. Während seiner Untersuchungshaft in H._______ hätten ihm die Behörden vorgeworfen, während seiner Gefangenschaft an der Seite der Tschetschenen gekämpft zu haben. Indessen habe die Untersuchung keine ausreichende Grundlage für eine Anklage vor Gericht geliefert, weshalb ihn die Behörden am 9. März 2002 aus der Untersuchungshaft vorläufig entlassen hätten. Die Behörden hätten ihn jedoch nicht in Ruhe gelassen. Im September und November 2002 sowie im Januar 2003 habe die Polizei seine Wohnung nach Sprengstoff durchsucht. Am 25. Januar 2003 hätten ihn in der Umgebung von Moskau russische Offiziere, welche er während seiner Gefangenschaft in Tschetschenien gesehen habe, überfallen, zusammengeschlagen und beraubt. In der folgenden Nacht sei sein Fahrzeug von einem Lastwagen vermutlich absichtlich angefahren worden. Aufgrund dieses Vorfalls hätten sie ihren Wohnsitz heimlich nach I._______ verlegt. Im Oktober und Dezember 2003 habe er sich zweimal in Moskau mit Major E. getroffen, welcher ihm bei seiner Rehabilitation habe helfen wollen. Ein drittes Treffen hätte Ende Mai 2004 in Moskau stattfinden sollen, doch habe er den Major nicht mehr auffinden können. Stattdessen sei er am 24. Mai 2004 in Moskau von Unbekannten im Kofferraum eines Autos entführt

3 worden. Während eines Verkehrsstaus sei es ihm gelungen, den Kofferraumdeckel zu öffnen und zu entkommen. Tags darauf habe er sich nach I._______ begeben und dort lediglich noch die Brandruine seiner Behausung angetroffen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich retten können und seien bei Freunden in Kuznezovka untergekommen. Zehn Tage später habe ihm sein Freund P. mitgeteilt, Major E. sei verschwunden. Auch sein Freund P. sei am 28. Mai 2004 festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Anlässlich der Einvernahmen seines Freundes hätten die Behörden den Beschwerdeführer mit terroristischen Organisationen in Verbindung gebracht und insbesondere seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollen. Nach seiner Entlassung habe ihn sein Freund gewarnt, weshalb sich die Beschwerdeführer am 31. August 2004 ausser Landes begeben hätten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. b) Am 15. Juni 2005 wurde in G._______ die Tochter E._______ geboren. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 - eröffnet am 17. Juli 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So sei den Vorbringen des Beschwerdeführers vor der kantonalen Behörde zu entnehmen, er sei nach einer zirka einwöchigen Reise am 5. August 2001 zu Hause angekommen, nachdem er von den Russen aus der Haft der Tschetschenen befreit und danach von diesen zirka einen Monat lang eingesperrt worden sei. Aus diesen Angaben ergebe sich somit zwangsläufig, dass er von den Russen ungefähr gegen Ende Juni oder anfangs Juli 2001 befreit worden sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle die Befreiung durch die Russen nicht erwähnt, sondern stattdessen gesagt, er sei am 25. oder am 27. Juli 2001 von Unbekannten aus der tschetschenischen Haft befreit worden und habe sich daraufhin sogleich nach Hause begeben. Dort sei er am 5. August 2001 angekommen. Des Weiteren habe er in der Empfangsstelle erklärt, seit Februar 2002 habe er als Automechaniker schwarz gearbeitet. Dieses Vorbringen widerspreche seinen Behauptungen, wonach er die Zeit vom 25. September 2001 bis 9. März 2002 in H._______ in Untersuchungshaft gewesen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen, den Ausgangspunkt sämtlicher Vorbringen betreffenden Aussagen der Beschwerdeführer müsse die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erheblich in Frage gestellt werden, zumal auch weitere Ausführungen widersprüchlich seien. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise an der Empfangsstelle behauptet, zwei der Entführer hätten schwarze Kleider getragen. Vor dem Kanton habe er hingegen gesagt, nur einer dieser Männer habe eine schwarze Uniform getragen. Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche Festnahme und Haft in H._______, die Untersuchungen der russischen Militärbehörden sowie die Verfolgung durch die ihm aus Tschetschenien bekannten russischen Offiziere weitgehend unsubstanziiert geblieben. Seine diesbezüglichen Schilderungen liessen jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen und

4 beschränkten sich auf stereotype Wiederholung von Allgemeinplätzen, obwohl von ihm hätte erwartet werden können, detaillierte Angaben über seine fast halbjährige Haft in H._______ zu machen. Im Weiteren liessen die vagen Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg in die Schweiz den Eindruck entstehen, sie versuchten, die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz zu täuschen. Zudem hätten es die Beschwerdeführer unterlassen, irgendwelche Bemühungen in Richtung Papierbeschaffung in die Wege zu leiten, obwohl dies zweifelsohne ohne weiteres möglich gewesen wäre. Schliesslich widersprächen die Vorbringen der Beschwerdeführer der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere entspreche ihr Verhalten nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers im März 2003 (recte: 2002) nicht dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen und sei nicht mit dem während des Asylverfahrens geltend gemachten Ausmass der von ihnen angeblich befürchteten Massnahmen der russischen Strafverfolgungsbehörden zu vereinbaren. In casu hätten die Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund noch zweieinhalb Jahre bis zu ihrer Ausreise aus Russland verstreichen lassen. Dementsprechend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. a) Mit Beschwerde vom 16. August 2006 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anzuordnen. Allenfalls sei die Verfügung im Wegweisungspunkt in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung in den Heimatstaat der Beschwerdeführer ausgeschlossen werde. Im Weiteren beantragten sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. b) Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer drei Fotos einer Brandruine zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 teilte der Instruktionsrichter der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Des Weiteren verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einem vereinfachten Verfahren. Um eine solche Sache handelt es sich vorliegend, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). Der Antrag, es sei den Beschwerdeführern das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu gewähren, wird damit gegenstandslos. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das Bundesamt habe den Sachverhalt in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellt. 3.2 In casu liegen keine Hinweise vor, die auf unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung schliessen lassen. Nach Prüfung der Protokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe detailliert vorzubringen. Auch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt protokolliert und übersetzt worden wären. So bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangstellenbefragung, er habe den Dolmetscher gut verstanden und das Protokoll entspreche den Aussagen und der Wahrheit (A 2/9, S. 7). Zu Beginn der kantonalen Anhörung bekräftigte er dies nochmals (vgl. A14/23, S. 5). Auch nach der Rückübersetzung des kantonalen Protokolls bestätigte er, es entspreche seinen Ausführungen, alle seine Vorbringen seien abschliessend festgehalten und er habe diesen nichts mehr beizufügen

6 (A 14/23, S. 20). Nach Durchsicht der Protokolle ist weiter festzuhalten, dass die Befragung sowie die Anhörung in einer sachlichen Atmosphäre stattgefunden haben. Die bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin sah sich zu keiner Bemerkung veranlasst. Bei dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen behaften lassen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben. 3.3 Zum Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte als Untersuchungsbehörde "dem Beschwerdeführer ein rechtliches Gehör in Bezug auf diese (Widersprüche) machen müssen", ist Folgendes festzuhalten: Der Asylgesuchsteller ist mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen nach Möglichkeit zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 S. 111 ff.; diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet). Einem Betroffenen ist nämlich in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen. Letzteres war in casu nicht der Fall und wird in der Beschwerdeschrift denn auch nicht behauptet. Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sich das beanstandete Nichtvorhalten von Widersprüchen in casu lediglich auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers - und nicht auf solche von Drittpersonen - bezieht. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in der Beschwerde, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellt worden sei, als unbegründet. Zu einer Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zwecks erneuter beziehungsweise ergänzender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht daher kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig

7 begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Es wird hierzu ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). 5.2 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.3 In der Beschwerdeschrift wird bezüglich der widersprüchlichen Vorbringen ausgeführt, was die Befreiung des Beschwerdeführers von den Russen angehe, ergebe sich gar kein Widerspruch in Bezug auf seine Vorbringen. Im Empfangszentrum habe er sich summarisch, bei der kantonalen Anhörung hingegen detailliert und wahrheitsgetreu geäussert. Dieser Einwand vermag indessen insoweit nicht zu überzeugen, als es beispielsweise ausgeschlossen ist, in einer Autowerkstatt einer illegalen Schwarzarbeit nachzugehen und im selben Zeitraum inhaftiert zu sein (vgl. A2/9, S. 2; A14/23, S. 7), wie dies der Beschwerdeführer geltend gemacht hat. Derartige chronologische Unstimmigkeiten in den Schilderungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch weitere Unstimmigkeiten, wie etwa in Bezug auf die Bekleidung der Entführer. So soll einer zivil gekleidet gewesen sein und der andere eine schwarze Uniform getragen haben (A14/23, S. 13), während anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle demgegenüber noch von zwei schwarz gekleideten Personen, einer zivil gekleideten und einem Fahrer, dessen Bekleidung nicht beschrieben wurde, die Rede war (A2/9, S. 6). Darüber hinaus ist die geltend gemachte Flucht aus dem Kofferraum des Autos bei einem Stau realitätsfremd, wenn bedacht wird, dass vier Personen den Beschwerdeführer entführt haben sollen. Die Beschwerdeführer wenden in der Beschwerde im Weiteren ein, bei tatsächlich Verfolgten gebe es keine „logische“ Vorgehensweise, weshalb ihnen nicht vorgeworfen werden könne, nach der vorläufigen Entlassung aus der Untersuchungshaft (am 9. März 2002) noch zweieinhalb Jahre bis zur Flucht

8 zugewartet zu haben. Wenngleich diesem Einwand eine gewisse Berechtigung zukommt, ist vorliegend aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in der Folge ein Verhalten an den Tag gelegt haben, welches im Gesamtzusammenhang ihrer Schilderungen nur den Schluss zulässt, dass keine Verfolgung beziehungsweise keine begründete Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vorlag. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine Identitätspapiere eingereicht haben, weshalb ihre Identität bis heute nicht feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen und der Beweismittel sowie für die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. 5.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel (Fotos) näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Das nachgesuchte Asyl ist den Beschwerdeführern zu Recht nicht gewährt worden. Die Ablehnung ihrer Asylgesuche ist dementsprechend zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9 6.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (VGL. MARIO GATTIKER, DAS ASYL- UND WEGWEISUNGSVERFAHREN, BERN 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die russische Föderation ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation sowie die politische und wirtschaftliche Lage in Russland lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.7 6.7.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Art 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. 6.7.2 In Würdigung der allgemeinen aktuellen Lage in Russland ist die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin zu bejahen, zumal dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Demnach kann nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen werden.

10 6.7.3 Den Akten lassen sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse entnehmen. Namentlich die beruflichen Aussichten des Beschwerdeführers sind eher überdurchschnittlich, verfügt dieser doch über eine universitäre Ausbildung als Elektroingenieur sowie praktische Berufserfahrung als Automechaniker. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatstaat lebt (A2/9, S. 3), weshalb die Beschwerdeführer dort auf ein bestehendes rudimentäres Beziehungsnetz zurückgreifen können. Darüber hinaus bestehen realistische Aussichten, dass sich die jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführer allenfalls auch in einem anderen Teil ihres Heimatstaates wieder eine Existenz aufbauen können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.8 Den Akten sind ausserdem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung unmöglich im Sinne der Praxis der ARK wäre (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 7c S. 146 ff.). 6.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). Ebenso ist ein Ausschluss des Wegweisungsvollzuges nach Russland zu verneinen und der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Beweismittel [3 Fotos eines abgebrannten Hauses], Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten - die J._______ des Kantons G._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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