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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2008 D-5419/2006

26 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,385 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Febr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5419/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5419/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. August 2004 auf dem Luftweg und gelangte nach einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land in die Schweiz. Am 3. August 2004 suchte er in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 4. August 2004 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 23. September 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons Schwyz, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus dem Dorf (Name) in (Gliedstaat). Er habe seine Mutter nicht gekannt und sei bei seinem Vater aufgewachsen. Dieser sei Jäger gewesen und habe sich beim Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) engagiert, einer Bewegung, die sich für einen souveränen Staat Biafra einsetze. Ende Juli 2004 seien vier uniformierte Angehörige der mobilen Polizei in das Haus des Vaters eingedrungen und hätten diesen erschossen. Er habe sich damals im Hinterhof befunden, die Doppelflinte des Vaters behändigt, sich ins Haus begeben, dort den toten Vater erblickt, zwei Schüsse abgegeben, dabei einen Polizisten getroffen und sei in Richtung des Nachbardorfs Umuele weggerannt. Ein Motorradfahrer habe ihn nach Umog im Rivers State gefahren, wo er einige Tage geblieben sei und B._______, einen weissen Mann, getroffen habe. Dieser sei für die Firma C._______ tätig gewesen und habe ihm die Ausreise organisiert. Am 1. August 2004 habe er zusammen mit B._______ ein Flugzeug bestiegen und Nigeria verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Am 5. August 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere beizubringen. A.c Am 20. August 2004 wurde der Beschwerdeführer im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich einer Untersuchung zur Bestimmung des Alters unterzogen. Das in der Folge erstellte D-5419/2006 Gutachten bestätigte das damalige Alter des Beschwerdeführers von etwa 17 Jahren. A.d Am 6. Juli 2005 stellten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen Sachbeschädigung am Ticketschalter beim Bahnhof Brunnen. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 - eröffnet am 7. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So überzeugten die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er ohne Ausweispapiere in Begleitung von B._______ nach Europa gereist sei, welcher bei den Grenzkontrollen alle Formalitäten für ihn erledigt hätte, und zu den übrigen Reiseumständen, in keiner Weise. Zudem habe er widersprüchliche Angaben betreffend den Zeitraum von der Flucht bis zur Ausreise gemacht. Daraus würden sich grundsätzliche Zweifel an den Verfolgungsvorbringen ergeben. Sodann habe er keine plausible Erklärung dafür, weshalb er keine Ausweispapiere eingereicht habe, woraus sich grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden. Auch habe er sich widersprüchlich zum Datum des Todestages des Vaters und dessen angeblichen vorgängigen Behelligungen im Zusammenhang mit dem MASSOB geäussert. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 6. März 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2006 wurde der Eingang der D-5419/2006 Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Schwyz vom 22. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5419/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5419/2006 4. 4.1 Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer pauschalen Wiederholung der bisherigen Vorbringen (vgl. Beschwerde, S. 3 – 4). Demgegenüber ergibt eine Prüfung der Akten, dass die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas zu ändern. 4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-5419/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem D-5419/2006 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Namentlich vermag er aus EMARK 1998 Nr. 13 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er inzwischen längstens volljährig geworden ist. Sodann ist angesichts der diesbezüglich unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des noch jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, welcher in seiner Heimat zusammen mit seinem angeblich verstorbenen Vater (vgl. vorstehend, Sachverhalt Bst. B.) als Jäger tätig war - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe pauschal vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-5419/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.-festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung zufolge der damals medizinisch festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend, Sachverhalt Bst. A.c) als nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5419/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFM vom 6. Februar 2006 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 470 737 - die Fremdenpolizei und Passbüro des Kantons Schwyz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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