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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2012 D-5417/2011

29 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,828 parole·~19 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 25. August 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5417/2011 law/rep

Urteil v o m 2 9 . August 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).

D-5417/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 10. August 2011 Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 30. August 2011 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 20. Oktober 2011 an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. September 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2011 sei aufzuheben und festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung

D-5417/2011 und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung einreichen. G. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 29. September 2011 der Vorinstanz und ersuchte diese, bis zum 8. März 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 – welche dem Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter am 29. Februar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5417/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG). 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-

D-5417/2011 lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist in der Verfügung 20. Juli 2010 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt jedoch nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gelangt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer besonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zusammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls davon aus, dass Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder von den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden, zu einer Risikogruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen – wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien, aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl.

D-5417/2011 BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Die Frage, ob eine Person einer konkreten Risikogruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Umstand zu ziehen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47 E. 11.1.2 S. 602 f.). Mit Blick auf allfällige Risikofaktoren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er habe die LTTE, denen er sich 1992 angeschlossen habe, 1998 verlassen und sei im Jahre 2000 von der Armee verhaftet und massiv misshandelt worden. Unter der Folter habe er die LTTE- Mitgliedschaft zugegeben, sei vom Gericht jedoch freigesprochen worden, nachdem seine Familie regierungsfreundlichen Bewegungen und Soldaten Geld bezahlt habe. Danach habe er keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Im Jahre 2007 sei er jedoch von Unbekannten – mutmasslichen Karuna-Angehörigen – wegen seiner früheren LTTE- Tätigkeit erpresst worden. Nachdem er 300'00 Rupien bezahlt habe, sei er im Jahre 2008 erneut erpresst worden. Er habe deshalb sein (…) in Vavuniya verkauft und sei im Februar 2008 zu seinen Schwiegereltern nach Trincomalee gezogen. Er sei in Vavuniya von den Unbekannten gesucht worden, da er nicht bezahlt habe. Er habe die Erpressungen der Polizei nicht gemeldet, weil zwei Verwandte von ihm umgebracht worden seien, nachdem sie wegen einer Erpressung zur Polizei gegangen seien. Der neue Besitzer des (…) sei im Mai 2008 entführt worden und seither spurlos verschwunden. Im März 2009 sei er selbst noch einmal kurz nach Vavuniya gegangen und dann nach Colombo gereist. Am 14. März 2009 habe er Sri Lanka verlassen. Das BFM hat in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 20. Juli 2010 festgestellt, dass diese Vorbringen weder den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Gleichzeitig hat es festgehalten, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2011 hat es alsdann festgehalten, dass bezüglich der in der Stellungnahme vom 10. August 2011 geltend gemachten Gefährdung von LTTE-Sympathisanten und der erneut vorgebrachten Asylgründe – soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien – auf den Asylentscheid vom 20. Juli 2010 zu verweisen sei. Vor die-

D-5417/2011 sem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten, in der Beschwerde nochmals erwähnten (vgl. Beschwerde S. 4-8) Vorkommnisse im Rahmen des vorliegenden Urteils einzugehen, nachdem diese bereits in der – rechtskräftig gewordenen – Verfügung vom 20. Juli 2010 gewürdigt worden sind. Festzuhalten bleibt, dass keine gewichtigen Indizien ersichtlich sind, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitskräften in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn deshalb im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und die in diesem Zusammenhang erwähnten Berichte verschiedenster Organisationen nichts zu ändern. Der Wahrheitsgehalt des in der Anhörung vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vgl. A8/17 F. 117 ff. S. 14) und in der Beschwerde wiederholten Vorbringens, wonach er nach seiner Ausreise zu Hause von Unbekannten gesucht worden sei, seine Frau und sein Kind deshalb das Haus verlassen hätten und zur Grossmutter nach Trincomalee gezogen seien, wo. sie heute Probleme mit paramilitärischen Gruppen der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und der Karuna-Gruppe hätten, welche sich ein- bis zweimal pro Monat nach seinem Aufenthaltsort erkundigen würden (vgl. Beschwerde S. 9 und 20), ist vor dem Hintergrund der als unglaubhaft beurteilten Asylgesuchsgründe schon deshalb zweifelhaft, weil sie offenbar einzig auf Angaben seiner Ehefrau beruhen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder

D-5417/2011 – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 4.4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei heute beinahe im ganzen Lande gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ im Norden der Jaffna-Halbinsel und habe sich von 1990 bis zur Ausreise in Vavunyia aufgehalten. Er stamme somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Aus den Akten ergäben sich konkret keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Heimatland sei ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden, so würden seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter in Trincomalee und die Eltern in Vavuniya leben. Er sei im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist, habe den grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht und dürfte daher mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sein. Der

D-5417/2011 mittlerweile 33-jährige Beschwerdeführer sei in einem Alter, in dem er grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich nach der relativ kurzen Landesabwesenheit von gut zwei Jahren zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen. Insbesondere verfüge er über einschlägige Arbeitserfahrungen im Heimatland, sei er doch vor seiner Ausreise während sechs Jahren als (…) im eigenen Geschäft tätig gewesen. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Überdies könne der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen. 4.4.3 Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert. So hat sich insbesondere die Situation in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, mithin jener Region, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war und in welcher sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 511 ff.), herrscht heute in der Nordprovinz keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich auch in individueller Hinsicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 S. 511), während für aus der Nordprovinz stammende Personen, deren letzter Aufenthalt längere Zeit zurückliegt, die Rückkehr zumutbar ist, wenn sie dort über ein tragfähigen Beziehungsnetz sowie über konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die darin zitierten Berichte, welche vor Erlass des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 publiziert wurden. Der Beschwerdeführer hat bis März 2009 in Vavuniya gelebt, wo seine Eltern noch heute weilen und wo er ein (…)-Geschäft betrieben hat. Da-

D-5417/2011 nach hat er bis zur Ausreise mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Trincomalee bei den Schwiegereltern gelebt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund einer schweren Allergie arbeitsunfähig; die Mutter arbeite im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern würden von den drei im Ausland lebenden Söhnen finanziell unterstützt. Eine weitere Person im Haushalt könne mit diesen Zahlungen nicht unterstützt werden. Die Eltern würden den Beschwerdeführer aus Angst vor weiteren Repressalien der sri-lankischen Armee und paramilitärischer Gruppierungen ohnehin nicht bei sich aufnehmen. Der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr auch nicht mit der finanziellen Unterstützung seiner Brüder rechnen. Auch vom Onkel und von den weiteren in Sri Lanka wohnhaften Verwandten könne der Beschwerdeführer keine Hilfe erwarten, da sich diese aufgrund seiner ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft ebenfalls vor Repressalien seitens der sri-lankischen Behörden fürchteten. Das BFM verkenne im Übrigen, dass der Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz brauche, um sich in Sri Lanka wiederum eine Existenzgrundlage schaffen zu können. Im Übrigen sei C._______, dem er im Februar 2008 seinen (…) übergeben habe, im Mai 2008 spurlos verschwunden. Es könne dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, an seinen ehemaligen Arbeitsort zurückzukehren, um seine Tätigkeit als (…) wieder aufzunehmen (vgl. Beschwerde S. 9 f. und 20 ff.). Diese Einwände vermögen indessen in Bezug auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sei, zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Vom während Jahren in Vavuniya ansässigen und dort seit 2002 selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführer kann durchaus erwartet werden, dorthin zurückzukehren und für sich und seine Familie in seinem angestammten Metier als (…) erneut eine Existenz aufzubauen. Dies umso mehr, als sich die Situation in Vavuniya inzwischen stabilisiert hat und er offenbar durchaus in der Lage war, dort ein Einkommen zu generieren, welches es ihm ermöglicht hat, eine Familie zu gründen. Dass er dabei nicht auf die Hilfe seiner Eltern bzw. die Unterstützung seiner im Ausland lebenden Brüder zählen könnte, ist angesichts der üblichen Solidarität unter nächsten Angehörigen in allfälligen Notsituationen nicht plausibel. Ebenso wenig vermag angesichts der als nicht glaubhaft erachteten Asylvorbringen die Behauptung zu überzeugen, die Eltern beziehungsweise die weitere Verwandtschaft würden ihn aus Angst vor Repressalien seitens der sri-lankischen Armee beziehungsweise Behörden oder paramilitärischer Gruppierungen wegen seiner ehemaligen LTTE- Mitgliedschaft nicht bei sich aufnehmen respektive ihm keine Hilfe leisten. Sollte er keine Wohnsitznahme in Vavuniya ins Auge fassen, steht es ihm

D-5417/2011 überdies frei, nach Trincomalee zurückzukehren, wo er bereits vor der Ausreise aus Sri Lanka zusammen mit seiner Familie bei den Schwiegereltern gelebt hat und wo seine Ehefrau und sein Kind heute noch leben, um sich dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist übereinstimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerät. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass gemäss Praxis nicht schon deshalb eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, weil der Ausländer sich im Falle der Rückkehr mit wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sieht, von denen – wie vorliegend – auch weite Teile der ansässigen Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Beschwerdeführer hat durchaus die Möglichkeit, in seinem angestammten Beruf oder anderweitig ein Einkommen zu generieren und so für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen, zumal er zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

D-5417/2011 (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2011 die unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde und der Beschwerdeführer, der auch heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nach wie vor bedürftig ist, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5417/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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