Abtei lung IV D-5417/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Z4._______, geboren _______, Z5._______, geboren _______, unbekanntes Land, alle vertreten durch Filiz-Fèlice Aydemir, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5417/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen die Türkei nach eigenen Angaben am 16. August 2004 und reisten am 23. August 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 2. September 2004 fanden in A._______ die Empfangsstellenbefragungen statt und mit Verfügung vom 6. September 2004 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden führten am 19. und 22. Oktober 2004 Anhörungen zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und habe im Alter von vier Jahren seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Eltern verlassen. Fortan habe er illegal in der Türkei gelebt, im Jahr 1985 seine Ehefrau geheiratet und eine Familie gegründet. Zwischen 1986 und 2003 habe er in C.______ ein Restaurant geführt. In seinem Haus hätten die Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Waffen und Propagandamaterial gelagert. Ende 2003 oder anfangs 2004 sei er anlässlich eines Waffentransports von seinem Haus ins Restaurant von zwei türkischen Militärangehörigen kontrolliert worden. Dabei seien die Waffen entdeckt worden, weshalb PKK-Leute eingeschritten seien. Die Militärangehörigen seien zusammengeschlagen und entwaffnet worden, worauf die PKK-Leute mit dem Beschwerdeführer die Flucht ergriffen hätten. Seither habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie verstecken müssen. Später habe er erfahren, dass die türkischen Behörden das Waffenlager in seinem Haus gefunden hätten. Anschliessend habe er angefangen, zwischen dem Iran und der Türkei im Auftrag der PKK Waffen zu schmuggeln. Dabei sei er am 20. Juli 2004 zusammen mit einem PKK-Angehörigen von der iranischen Polizei kontrolliert und auf einen iranischen Polizeiposten gebracht worden. Dank der Bestechung eines iranischen Polizisten hätten sie mit dessen Hilfe fliehen können und seien in die Türkei zurückgekehrt. Von dort habe er auf Rat und mit Hilfe der PKK sowie der Türkisch-Kommunistischen Partei der Front (TKPC) die Ausreise aus der Türkei angetreten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei auch iranische Staatsangehörige und im Alter von sieben Jahren zusammen mit der D-5417/2006 Familie des Ehemannes aus dem Iran in die Türkei gezogen. Die Türkei habe sie wegen der Probleme des Ehemannes verlassen. Auch die beiden älteren Kinder bringen vor, sie hätten die Türkei wegen der Probleme ihres Vaters verlassen. Die Beschwerdeführer reichten weder heimatliche Identitätspapiere noch Beweismittel ein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. August 2006 – eröffnet am gleichen Tag – fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Insbesondere stellte das BFM verschiedene widersprüchliche Angaben fest, erachtete die Vorbringen überdies als substanzlos und erklärte, die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Waffenkontrolle durch türkische Militärangehörige sowie die geschilderte Anhaltung beim Waffenschmuggel auf iranischem Boden würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges brachte die Vorinstanz vor, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer zwar nicht eindeutig festgestellt werden könne. Indessen vermöge die behauptete iranische Staatsangehörigkeit gestützt auf die Akten nicht zu überzeugen, da sich diesbezüglich mehrere Ungereimtheiten ergeben hätten und die Beschwerdeführer keine entsprechenden Identitätspapiere abgegeben hätten. Auch am geltend gemachten illegalen Aufenthalt in der Türkei sei angesichts des langen Aufenthalts, der Führung eines Restaurants, des Schulbesuchs der Kinder und der türkischen Sprachkenntnisse zu zweifeln. Gestützt auf diese Erkenntnisse erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 18. September 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, die Erteilung D-5417/2006 der aufschiebenden Wirkung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit zu widersprechen sei. In der Beschwerde wurde zu den einzelnen Punkten der vorinstanzlichen Argumentation Stellung genommen. Bezüglich des Vorwurfs, nur wenig überzeugende Schilderungen und Zeitangaben vorgebracht zu haben, wurde geltend gemacht, dass an der Empfangsstelle infolge Übermüdung, Aufregung und wegen Missverständnissen in der Übersetzung oft unreflektiert gehandelt werde und Schlüsselerlebnisse aus dem Gedächtnis verblassen könnten. Black-outs seien angesichts der Stresssituation normal und – wie sich gezeigt habe – seien die Angaben des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung klar und genügend ausführlich gewesen. Zudem würden die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen über die geografischen Verhältnisse in der Gegend um D._______ den Gegebenheiten der Landschaft entsprechen, wie der beigelegte Bericht zeige. Die Beschwerdeführer könnten nicht in die Türkei zurückkehren, da den türkischen Behörden die Beziehung zur PKK und die Aufbewahrung von Waffen im Auftrag der PKK bekannt geworden sei. Zudem würden sich die Beschwerdeführer in der Schweiz um Integration bemühen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Kopien einer Quittung für das Hallenbad E._______, Kopien von Arbeitsbemühungen, die Kopie einer Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs, Kopien von Diplomen, Kopien diverser Bestätigungsschreiben, die Kopie eines Zeitungsausschnittes betreffend Volleyballspiel, Kopien diverser Schulbesuchsbestätigungen, Kopien von Berichten aus dem Wikipedia und Kopien der vorinstanzlichen Akten eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, innert Frist die eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache zu übersetzen. D-5417/2006 E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 wurden die Übersetzungen nachgereicht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern ohne Replik zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 15. August 2007 erklärten die Beschwerdeführer, dass sie sich sehr um Integration in der Schweiz bemühten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-5417/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und im Iran geboren, habe sich jedoch im Alter von vier Jahren 1970 mit seiner Familie und seiner gleichaltrigen und damals von seiner Familie aufgenommenen Ehefrau in die Türkei begeben, wo die Familie bis Dezember 2003 illegal und immer an der D-5417/2006 gleichen Adresse in C._______ gelebt habe. Anschliessend habe er sich mit seiner Ehefrau und den Kindern nach D._______, das sich an der iranischen Grenze befinde, begeben und sei dort bis zur Ausreise geblieben. Im Iran sei der Beschwerdeführer nicht registriert, da sein Vater wegen Problemen mit dem Staat in die Türkei geflohen sei. In der Türkei hätten er und seine Ehefrau stets illegal – mit einer gefälschten Identitätskarte – gelebt. Weder er noch seine Ehefrau und die Kinder verfügten somit über gültige Identitätspapiere. Diese Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen: 4.1.1 Beide Beschwerdeführer gaben an, sie seien im Jahr 1966 geboren worden und zusammen vom Iran in die Türkei geflohen. Der Beschwerdeführer legte zudem dar, er sei gleich alt wie seine Ehefrau (Akte A14/26 S. 5). Unter diesen Umständen sind die Angaben des Beschwerdeführers, er sei im Alter von vier Jahren aus seinem Heimatland Iran geflohen (Akte A4/10 S. 1 und Akte A14/26 S. 3) nicht in Einklang zu bringen mit denjenigen seiner Ehefrau, sie habe den Iran im Alter von sieben Jahren verlassen (Akte A3/8 S. 1 und 5). 4.1.2 Nicht mit der Realität vereinbar ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, welcher Ethnie er angehöre. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass er als Mensch, der gemäss eigenen Aussagen in einer Gegend aufgewachsen sein und gelebt haben will, die von ethnischen Spannungen geprägt ist, keine Kenntnisse über die eigene Ethnie hat. Zudem bezeichnete sich eines seiner Kinder als Kurde aus dem Iran und erklärte, über die ethnische Herkunft sei es von seinen Eltern aufgeklärt worden (Akte A1/7 S. 1), was mit der angegebenen unbekannten Ethnie des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist. 4.1.3 Der Beschwerdeführer und zwei seiner Kinder sollen gemäss eigenen Angaben in der Türkei die Schule besucht haben, was indessen ohne Registrierung nicht realistisch erscheint. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Schuldirektor bestochen, vermag nicht zu überzeugen, zumal er sich nicht einmal an dessen Namen erinnern kann. Zudem behauptete eines seiner Kinder, es sei in der Schule vom Vater eingeschrieben worden, wisse aber nicht wie (Akte A2/7 S. 3), was mit einem illegalen Aufenthalt in der Türkei nicht zu vereinbaren ist. 4.1.4 Die Beschwerdeführer machten zudem geltend, sie hätten in der Türkei mit einer gefälschten Identitätskarte gelebt, welche dem D-5417/2006 Beschwerdeführer von der iranischen Polizei und der Beschwerdeführerin vom Schlepper abgenommen worden sei. Die gefälschte Identitätskarte des Beschwerdeführers habe sein Foto und seine Personalien enthalten. Indessen ist es mit der Realität nicht zu vereinbaren, dass die Beschwerdeführer während mehr als 30 Jahren mit einer einzigen gefälschten Identitätskarte in der Türkei leben konnten. Einerseits ist die türkische Identitätskarte – insbesondere vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter – zwingend zu erneuern und andererseits ist sie in allen möglichen alltäglichen Situationen vorzuweisen. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass die gefälschten Identitätskarten während der geltend gemachten, mehrere Jahrzehnte dauernden, illegalen Aufenthaltsdauer niemandem – insbesondere keinem Vertreter der Behörden oder der Sicherheiskräfte – aufgefallen wäre. Die fehlende Nachvollziehbarkeit wiegt umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend machte, anlässlich einer Kontrolle im Iran habe die Polizei festgestellt, dass seine Identitätskarte gefälscht sei (Akte A14/26 S. 18), zumal unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die Fälschung offensichtlich erkennbar gewesen wäre und auch den türkischen Behörden aufgefallen sein müsste. 4.1.5 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, der im Jahr 1986 gestorbene Vater sei auf dem Friedhof in F._______ begraben, spricht gegen einen illegalen Aufenthalt in der Türkei, zumal unter diesen Umständen offensichtlich Kontakt mit den zuständigen Behörden in der Türkei aufgenommen werden musste, weshalb den türkischen Behörden auch in diesem Zusammenhang der illegale Aufenthalt der Familie hätte bekannt werden müssen. 4.1.6 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass das von ihm seit 1986 geführte Restaurant nie von der Polizei aufgesucht worden sei (Akte A14/26 S. 12), zumal diese Behauptung mit der türkischen Realität nicht zu vereinbaren ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, die Polizei und Soldaten seien überall (Akte A14/26 S. 13), gleich selbst bestätigt. Selbst wenn das Restaurant, das der Beschwerdeführer geführt haben will, nicht ihm gehört hätte, wäre mit regelmässigen behördlichen Kontrollen zu rechnen gewesen. 4.1.7 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, Soldaten und Gendarmen seien das Gleiche (Akte A14/26 S. 14) zeugt davon, dass D-5417/2006 er über die tatsächlichen Verhältnisse in einer türkischen Stadt keine fundierten Kenntnisse hat, zumal die beiden genannten Ordnungskräfte verschiedene Einsatzgebiete haben und in den Städten der Türkei keine Gendarmen stationiert sind, was ihm – nach einem mehr als dreissigjährigem Aufenthalt in der Stadt C._______ – hätte bekannt sein müssen. 4.1.8 D._______ liegt ferner – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung – nicht in der Provinz G._______, sondern in der Provinz H._______. Zudem grenzt die Provinz G._______ nicht an den iranischen Staat, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum behauptet wurde. Entgegen seinen diesbezüglichen Aussagen sprach er in der Anhörung davon, dass D._______ in der Provinz H._______ liege und nahe der iranischen Grenze gelegen sei (Akte A14/26 S. 7), was indessen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung aufzufassen ist. Die zuerst vom Beschwerdeführer vorgebrachten – tatsachenwidrigen – geografischen Verhältnisse sprechen dagegen, dass er sich tatsächlich jemals in der Gegend um D._______ aufgehalten hat. 4.1.9 Vom Beschwerdeführer wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er nebst korrekten Angaben über die in seinem Heimat- und Geburtsland gesprochenen Sprachen auch detaillierte, von den Eltern überlieferte Eigenheiten seines angeblichen Heimatlandes zu Protokoll hätte geben können. Beides gelang ihm indessen nicht (vgl. Akte A4/10 S. 3 ff. und Akte A14/26 S. 8 f.). Weder konnte er über marginalste iranische Verhältnisse Auskunft geben noch war er in der Lage, korrekt die in seinem angeblichen Heimatland verwendete Hauptsprache anzugeben. Die von ihm verwendete Bezeichnung "iranische Sprache" entspricht keiner korrekten Angabe, was gegen die behauptete iranische Herkunft der Beschwerdeführer spricht. Selbst wenn er als kleines Kind sein Heimatland verlassen hätte, müssten ihm aufgrund der Verwurzelung seiner Eltern in deren Heimatland und der Übermittlung durch die Eltern gewisse Eigenheiten und ein wenigstens marginales Wissen über sein angebliches Heimatland in Erinnerung geblieben sein. Zudem sollen seine Eltern "iranisch" gesprochen haben (Akte A4/10 S. 2), weshalb die Unkenntnis des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden kann. Indessen widerspricht diese Angabe der Aussage des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten türkisch gesprochen (Akte D-5417/2006 A14/26 S. 9), womit die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich unglaubhaft erscheinen. 4.1.10 Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Beschwerdeführer selber – trotz der geltend gemachten iranischen Herkunft – nur türkisch sprechen, was mit der geltend gemachten iranischen Herkunft nicht in Einklang zu bringen ist. 4.1.11 Aufgrund dieser zahlreichen Unvereinbarkeiten und unglaubhaften Angaben kann den Beschwerdeführern nicht geglaubt werden, dass sie während mehr als 30 Jahren illegal in der Türkei gelebt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie – falls sie ursprünglich iranischer Herkunft sind – türkische Staatsangehörige geworden sind oder sich zumindest legal in diesem Land aufgehalten haben. Infolgedessen ist an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, welche ihre Herkunft weder glaubhaft zu machen noch zu belegen vermochten, zu zweifeln. Zudem sind auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe angebracht. Diese sind – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – auch aus andern Gründen nicht glaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer legte dar, er habe in C._______ zwischen 1986 und Ende 2003 ein Restaurant geführt, welches seit dem Jahr 2003 regelmässig von Angehörigen der PKK aufgesucht worden sei. Diese seien im zehnten Monat des Jahres 2003 seine Freunde geworden und hätten sein Vertrauen gewonnen, worauf er gegen Bezahlung angefangen habe, für sie an seinem Wohnort Waffen und Progapandamaterial zu verstecken. Im Rahmen eines Waffentransportes für die PKK von seinem Wohnort zu seinem Restaurant hätten ihn die Sicherheitskräfte kontrollieren wollen, worauf drei Angehörige der PKK eingeschritten und die Sicherheitskräfte zusammengeschlagen hätten. Danach seien sie im Auto geflohen. Seither werde er in der Türkei gesucht. 4.2.1 Zunächst kann diesen Ausführungen deshalb nicht geglaubt werden, weil es mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass der Beschwerdeführer in C._______ während beinahe zwei Jahrzehnten ein Restaurant führen konnte, obwohl er sich dort illegal aufgehalten und nur mit einer gefälschen türkischen Identitätskarte gelebt haben will. Der Restaurantbesitzer hätte wohl kaum mit einer sich in der Türkei nicht legal aufhaltenden Person einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Es war dem Beschwerdeführer zudem nicht möglich, D-5417/2006 Beweismittel einzureichen, welche die Führung des erwähnten Restaurants durch ihn zu bestätigen oder glaubhaft zu machen vermöchten, obwohl mit der Führung eines Restaurants zahlreiche schriftliche Dokumente – wie beispielsweise ein Vertrag, eine Bewilligung oder Belege für die Steuerbehörden – vorliegen müssten und der Beschwerdeführer als Gerant des Restaurants Zugang zu diesen Belegen hätte und für deren Aufbewahrung verantwortlich gewesen wäre. 4.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Beziehung zur PKK nicht überzeugend darzulegen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. I./2. verwiesen. Dabei hält der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe die Verbindung zur PKK in der kantonalen Anhörung auf Seite 10 ausführlich genug beschrieben, einer eingehenden Prüfung nicht stand. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der im Anschluss an die freie Schilderung gestellten Fragen auf S. 10 ff. des erwähnten Protokolls nur knappe und ausweichende Antworten (vgl. Akte A14/26 S. 10 und 11 ff.). Dabei konnte er nicht detailliert darlegen, was die PKK bewogen haben soll, mit ihm – einer in der Türkei illegal lebenden und arbeitenden Person mit einer Familie – ins Waffengeschäft zu kommen. Seine Erklärung, er habe den PKK-Angehörigen offensichtlich Sympathie entgegengebracht und man habe sich gegenseitig liebgewonnen (Akte A14/26 S. 11), vermag angesichts der Illegalität, in welcher die PKK handelt, nicht zu überzeugen, zumal die Zuneigung des Beschwerdeführers für die PKK unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend gewesen wäre. Auch wenn die PKK mit der Loyalität der Bevölkerung ihr gegenüber rechnet, spielen für die Wahl, wer als Helfer für illegale Waffentransporte und -lagerung eingesetzt wird, nicht eine allfällige Sympathie, sondern andere Faktoren die entscheidende Rolle. Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Türkei dürfte die PKK davon abgehalten haben, ihn für Waffengeschäfte benutzt zu haben, zumal er unter diesen Umständen ein zu grosses Risiko dargestellt hätte, da eine Entdeckung des illegalen Waffenlagers durch die türkischen Sicherheitskräfte ein hoher Verlust für die PKK dargestellt hätte und die PKK bei einer sich illegal aufhaltenden Person mit einer schnelleren Entdeckung zu rechnen hätte. Die Angabe des Beschwerdeführers, PKK-Angehörige hätten regelmässig sein Lokal D-5417/2006 aufgesucht und in seinem Keller Waffen gelagert, vermag deshalb nicht zu überzeugen. 4.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Angaben des Beschwerdeführers darüber, wo er von Angehörigen des Militärs kontrolliert worden sei, als widersprüchlich zu qualifizieren. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I./1.) zu verweisen. Der Einwand in der Beschwerde vermag die Widersprüchlichkeit der Angaben nicht zu entkräften, zumal dem Protokoll weder Schwierigkeiten bei der Übersetzung noch Missverständnisse entnommen werden können. 4.2.4 Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die PKK- Angehörigen ihr Waffenlager kampflos den Sicherheitsbehörden überlassen und die kontrollierenden Militärangehörigen als Zeugen am Leben gelassen hätten, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte. Sein Einwand, die Beseitigung der Polizisten hätte zuviel Aufmerksamkeit erregt, ist angesichts der Grösse des vom Beschwerdeführer gehüteten Waffenlagers und damit des Verlustes für die PKK (gemäss seinen Angaben etwa 200 Maschinengewehre und Handgranaten) sowie der Illegalität, in welcher die PKK aktiv ist, und der Bereitschaft dieser Organisation zur Tötung von Gegnern, nicht mit der Realität zu vereinbaren. 4.2.5 Ferner sind die Angaben des Beschwerdeführers über diesen Vorfall insgesamt dürftig und detailarm ausgefallen. Abgesehen davon, dass er sich nicht mehr erinnern konnte, wann das Waffenlager von den türkischen Sicherheitskräften entdeckt worden sein soll, was an sich im Hinblick auf die Wichtigkeit des Ereignisses wenig glaubhaft wirkt, fiel seine Schilderung des Vorfalls insgesamt dürftig und oberflächlich aus. An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbefragung gestresst gewesen und habe deshalb nur ungenaue zeitlichen Angaben gegeben, nicht zu überzeugen. 4.2.6 Schliesslich kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde seit dieser Kontrolle von den türkischen Sicherheitskräften gesucht (Akte A14/26 S. 21), da diese das illegale Waffenlager entdeckt hätten, infolge der vorgenannten unglaubhaften Angaben ebenfalls nicht geglaubt werden. Darüber hinaus will der Beschwerdeführer mit seiner Familie illegal und nicht registriert in der D-5417/2006 Türkei gelebt haben, womit er für die türkischen Behörden nicht in Erscheinung getreten sein kann. Unter diesen Umständen ist eine Suche nach seiner Person gar nicht möglich und auch deshalb nicht glaubhaft. 4.2.7 Somit sind auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.3 Der Beschwerdeführer legte zudem dar, er habe sich nach dem Vorfall bei seinem Restaurant mit seiner Familie nach D._______ begeben und bis zur Ausreise dort aufgehalten. Während dieser Zeit habe er im Auftrag der PKK zwischen dem Iran und der Türkei illegalen Waffenschmuggel betrieben. 4.3.1 Dabei erklärte er auf die Frage, warum er in D._______ Waffenschmuggel betrieben habe, er habe sonst nichts zu tun gehabt (Akte A14/26 S. 15), was angesichts der gefährlichen und verbotenen Tätigkeit keine nachvollziehbare Erklärung darstellt. 4.3.2 Zudem wurde er mehrmals aufgefordert, den Schmuggelweg in den Iran konkret und detailliert zu beschreiben. Seine Antworten fielen insgesamt äusserst substanz- und beteiligungslos aus und erwecken nicht den Eindruck, als wäre er über die in D._______ bestehende rauhe Berglandschaft, welche von den Schmugglern Einiges abverlangt, in den Iran gelangt (vgl. Akte A14/26 S. 15 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, die PKK habe ihm gegenüber die unbekannten Wege geheim gehalten, vermag nicht zu überzeugen, zumal selbst vorerst unbekannte geografische Verhältnisse ausführlich beschrieben werden können, sofern man dort gewesen ist. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die Ortschaften, durch welche der Schmuggelpfad führte, nicht kannte, da diese Unkenntnis mit einer mehrere Monate dauernden Tätigkeit als Waffenschmuggler nicht zu vereinbaren ist. Weil der Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben in der Beschwerdeschrift die Stützpunkte der PKK auf den Schmuggelwegen gekannt haben und deswegen aus der Sicht der PKK ein Risiko dargestellt haben soll, hätten von ihm durchwegs präzisere Angaben über die angeblichen Schmugglerpfade erwartet werden können. Nachdem er nur oberflächlich und sehr allgemein über die Routen, welche als Schmuggelpfade benützt worden sein sollen, berichten konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er in der Lage gewesen wäre, örtliche Angaben über die vorhandenen Stützpunkte der PKK an die türkischen D-5417/2006 Sicherheitskräfte weitergeben zu können. Gestützt auf die nicht einmal marginalen geografischen Kenntnisse der Gegend, in welcher er als Schmuggler tätig gewesen sein will, vermöchte er den türkischen Sicherheitskräften diesbezüglich keine relevanten Angaben zu geben, weshalb er für die PKK kein Risiko darzustellen vermag. 4.3.3 Nicht geglaubt werden kann auch die Angabe des Beschwerdeführers, die iranische Polizei habe herausgefunden, dass er in der Türkei mit den Sicherheitskräften Probleme habe, nachdem sie seine gefälschte Identitätskarte beschlagnahmt habe (Akte A14/26 S. 20). Aufgrund einer gefälschten Identitätskarte konnten die iranischen Behörden indessen die erwähnte Schlussfolgerung nicht ziehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben – ausser bei dem als unglaubhaft qualifizierten Vorfall im Zusammenhang mit dem Waffenlager in seinem Keller – mit den türkischen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt haben will (Akte A14/26 S. 9), illegal in der Türkei gelebt haben will und unter diesen Umständen den türkischen Behörden gar nicht bekannt gewesen sein kann. Eine den iranischen Behörden durch die türkischen Behörden mitgeteilte Suche nach der Person des Beschwerdeführers ist somit mit der ebenfalls geltend gemachten fehlenden Registrierung in der Türkei nicht vereinbar und somit nicht glaubhaft. 4.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er einerseits darlegte, die Polizei habe ihm und seinem Begleiter die Identitätskarte abgenommen (Akte A14/26 S. 10), während sein Begleiter andererseits gar keine Identitätskarte besessen haben soll (Akte A14/26 S. 20). Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen dem nichts engegen zu halten. 4.3.5 Wie die Vorinstanz auch zutreffend argumentierte, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht aus dem Iran nicht nachvollziehbar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 4.3.6 Zudem ist es mit den Angaben des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen seiner Schmuggeltätigkeit nie Geld gesehen (Akte A14/26 S. 16), nicht vereinbar, dass ihm die iranischen Polizisten anlässlich der geltend gemachten Festnahme das Geld – nämlich 4'000 Dollars, die er von der PKK erhalten habe – abgenommen haben sollen (Akte A14/26 S. 19 f.). D-5417/2006 4.3.7 Es widerspricht sich auch, dass der Beschwerdeführer, welcher von der PKK angeblich über keine Details hinsichtlich des Waffenschmuggels ins Bild gesetzt worden sei, im Auftrag der PKK 4'000 Dollars transportiert und selber entschieden haben will, dass er das Geld der PKK für seine Freilassung einsetzen werde. Hätte ihm die PKK soviel Vertrauen entgegengebracht, wäre er einerseits auch mit andern Details vertraut gemacht worden und andererseits befand sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers angeblich ein Angehöriger der PKK, dem wohl eher die Verfügungsgewalt über das Geld der PKK zugestanden wäre, in seiner Begleitung. 4.4 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er für die PKK ein Waffenlager geführt und mit ihnen illegalen Waffenhandel betrieben haben soll. Die gesamten geltend gemachten Fluchtgründe erweisen sich aufgrund der vorgenommenen Prüfung – ebenso wie der behauptete illegale Aufenthalt in der Türkei – als unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen näher einzugehen. Sie vermöchten an der Schlussfolgerung nichts zu ändern. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten und die nicht überzeugenden Angaben der Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und D-5417/2006 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer – selbst wenn sie iranischen Ursprungs wären – in der Türkei legal gelebt haben. Unter diesen Umständen ist eine Wegweisung in die Türkei zu prüfen. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-5417/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihnen jedoch aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatoder Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5.1 Die Beschwerdeführer wollen gemäss ihren Angaben aus C._______ kommen, wo sie bis sieben Monate vor der Ausreise gelebt haben. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der D-5417/2006 Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 6.5.2 Die gestützt auf die Aktenlage gesunden Beschwerdeführer wollen seit mehr als drei Jahrzehnten in C._______ gelebt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort selbst bei Fehlen der türkischen Staatsangehörigkeit eine Anwesenheitsberechtigung erlangen können und über ein soziales Netz im weiteren Sinn verfügen. Dieses kann ihnen bei der Wiedereingliederung in der Türkei ein Stütze sein. Zudem will der Beschwerdeführer einen Restaurationsbetrieb geführt haben, womit er seiner Familie eine Existenzgrundlage geboten hat. Es ist ihm im Hinblick auf die beruflichen Erfahrungen zuzumuten, sich in seinem Heimatland – allenfalls mit der Hilfe seiner inzwischen beinahe erwachsenen Zwillinge – eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung der Beschwerdeführer in der Türkei zumutbar und möglich sein. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5417/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werden indessen keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz), zumal die Begehren nicht aussichtslos erschienen. (Dispositiv nächste Seite) D-5417/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 20