Abtei lung IV D-5404/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5404/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Stadt C._______ in der Provinz Dohuk im Nordirak, suchte am 8. Februar 1999 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (allerdings nur in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks) des Beschwerdeführers an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. Juni 2002 ab. B. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es ziehe in Erwägung, den in seiner Verfügung vom 15. Januar 2002 statuierten Vorbehalt bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei ihm zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM zog daraufhin seinen Entscheid vom 15. Januar 2002 mit Verfügung vom 3. Januar 2006 insofern in Wiedererwägung, als es den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers antragsgemäss als unzumutbar erachtete und ihn in der Schweiz vorläufig aufnahm. C. Am 7. April 2009 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia schätze es einen Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar ein. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen D-5404/2009 Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Nachdem der Rechtsvertreter dem BFM mitteilte, das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe bereits seit längerer Zeit nicht mehr, wandte sich das Bundesamt mit Schreiben vom 20. April 2009 direkt an den Beschwerdeführer. Das entsprechende Kuvert wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 hob das BFM die mit Verfügung vom 3. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 6. Juni 2009 zu verlassen. Auch diese Sendung wurde von der Schweizerischen Post als "Nicht abgeholt" zurückgesandt. D. Mit Eingabe vom 26. August 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, für den Fall der verspäteten Beschwerdeeinreichung sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen. Weiter ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des Bestehens eines Sicherheitskontos. E. Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Mit seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Er äusserte sich dazu mit Replik vom 2. November 2009. F. Nachdem das BFM die Personalien des Beschwerdeführers (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum) berichtigte, wird das D-5404/2009 Beschwerdeverfahren ebenfalls unter der im Rubrum geänderten Hauptidentität geführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2009 zur Frage der Rechtzeitigkeit ist die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs.1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. D-5404/2009 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ein Wegweisungsvollzug das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht verletze. Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Sodann ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei sodann technisch D-5404/2009 möglich und praktisch durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM im Grundsatz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und erwog weiter, es sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als nicht glaubhaft erachtet worden, weshalb davon auszugehen sei, er könne von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Er sei im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht, sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, dass er bereits vor seiner Ausreise als (...) in einem Restaurant sowie in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und so für seinen Unterhalt gesorgt habe. Die erheblichen finanziellen Mittel für die Reise in die Schweiz liessen durchaus auch die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen könne. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und er sei hier erwerbstätig. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das BFM insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf ihr Rückkehrhilfeprogramm "Irak" und hielt zudem fest, eine gute Integration einerseits und die schlechten Zukunftsperspektiven andererseits seien hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unbeachtlich. 3.2 Diesen Erwägungen liess der Beschwerdeführer entgegenhalten, das BFM stütze sich bei seiner Annahme, er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland auf Aussagen, welche er vor D-5404/2009 mehr als 10 Jahren gemacht habe. Inzwischen habe sich im Irak vieles geändert. Im Jahr 2007 sei das Haus der Eltern beziehungsweise der Geschwister des Beschwerdeführers bei der türkischen Militäroffensive im Nordirak zerstört worden. Wie viele andere Familien hätten auch seine Eltern und Geschwister fliehen müssen. Seither sei der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie den Geschwistern unterbrochen und er wisse nicht, wo sich diese aufhielten beziehungsweise ob sie überhaupt noch am Leben seien. Er verfüge zudem im Irak nicht über eine eigene Wohnung und wisse nicht, wo er wohnen sollte. Ohne grössere eigene Mittel sei es ihm nicht möglich, sich im Nordirak eine geeignete Unterkunft zu bauen. Weder aufgrund des Grundschulbesuchs noch seiner früheren dortigen Tätigkeiten sei angesichts einer Arbeitslosigkeit von mindestens 50 % mit einer Anstellung im Heimatland zu rechnen. Sodann wies der Beschwerdeführer auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und die erfolgte Integration hin, währenddem die Voraussetzungen für eine Reintegration im Irak nicht bestünden. Ausserdem habe er gesundheitliche Probleme, deren Behandlung im Irak einerseits nicht möglich, andererseits aus finanziellen Gründen nicht tragbar sei. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente betreffend seine berufliche Tätigkeit sowie einen Austrittsbericht des Spitals D._______ zu den Akten. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigten. Unzutreffend sei auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine Integration in seinem Heimatland sei aufgrund seiner gesundheitlichen Gebrechen und der überaus guten Integration in der Schweiz nicht mehr zu schaffen. Im Übrigen habe er auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass er keine Bindungen mehr zum Heimatstaat habe. 3.4 Mit Replik vom 2. November 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe rund ein Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er wies nochmals darauf hin, dass er nicht wisse, wo sich seine Familienangehörigen aufhielten. Weiter gehe aus dem eingereichten Austrittsbericht der chirurgischen Klinik D._______ hervor, dass er öfters hospitalisiert worden sei. Auch nach dem letzten Spitalaufenthalt D-5404/2009 habe er gesundheitliche Probleme gehabt und es sei davon auszugehen, dass er auch künftig solche haben werde. Selbst wenn im Irak eine angemessene Behandlung möglich wäre, würde er diese aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen können. Der Replik lag ein Internet-Bericht des ZDF "Türkei bombardiert Dörfer im Nordirak" vom 16.12.2007 bei. 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 15. Januar 2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs – nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde – in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 D-5404/2009 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse D-5404/2009 Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report – Iraq, 10. Dezember 2009, Ziff. 8.85 ff.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Die in der Beschwerde erwähnten türkischen Angriffe, welche sich gegen Stellungen der PKK und nicht gegen die irakische Zivilbevölkerung richteten, vermögen an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageeinschätzung nichts zu ändern. Ausserdem hat sich die Situation inzwischen beruhigt. 4.3.2 Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht sodann davon aus, aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 30-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, wo er zwei Drittel seines Lebens verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Zwar absolvierte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine umfassende Schul- und Berufsbildung im westeuropäischen Sinn, doch war es ihm möglich, zunächst als (...) und hernach als Mitarbeiter seines Bruders ein Einkommen zu erzielen (vgl. A6/15 S. 5). Hinzu kommt jedoch insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2006 eine Anstellung als (...) hat und er dabei wertvolle Berufserfahrung sammeln konnte. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. D-5404/2009 4.3.3 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene geltend machen, das Haus der Eltern beziehungsweise Geschwister sei im Jahr 2007 bei der türkischen Militäroffensive zerstört worden und die Familie habe fliehen müssen, seither bestehe keinerlei Kontakt mehr. Tatsächlich waren im Jahre 2007 irakische Kurden gezwungen, ihre Häuser und Dörfer zu verlassen, nachdem es zu Angriffen der türkischen Armee gegen PKK-Stellungen gekommen war. Allerdings liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnisse darüber vor, dass die Stadt C._______, wo der Beschwerdeführer aufwuchs und bis kurz vor seiner Ausreise lebte und wo auch seine Familie lebte (vgl. A6/15 S. 5), konkret von der türkischen Militäroffensive betroffen gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten ZDF-Bericht. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über ein (familiäres) Beziehungsnetz in der Provinz Dohuk verfügt, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Die psychische Belastung des erneuten Wechsels des Lebensmittelpunktes dürfte vor diesem Hintergrund sicher weniger belastend ausfallen, als die damalige Ausreise aus dem Irak in die ihm fremde Schweiz. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk als zumutbar zu bezeichnen. 4.3.4 Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche an diesem Resultat etwas zu ändern vermöchten, liegen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gemäss den vorliegenden Akten nicht vor. Ausser dem operativen Eingriff zufolge einer akuten (...) und den vorangegangenen (...)schmerzen sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. Gemäss Austrittsbericht des Spitals D._______ vom 23. März 2009 hat sich der Beschwerdeführer postoperativ rasch erholt und er konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für die in der Replik erwähnte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft gesundheitliche Probleme haben. 4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und die beruflich erfolgreiche Eingliederung hinweist, ist festzuhalten, dass die damit verbundene Integration - wie vom Bundesamt zutreffend dargestellt - keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge D-5404/2009 einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, das die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5404/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 13