Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5400/2009/mel
Urteil v o m 2 9 . Oktober 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien
A._______, geboren (…), Gambia, vertreten durch Simea Merz, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (…).
D-5400/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2008 und gelangte per Boot nach Italien (Sizilien), wo er sich für drei Monate aufhielt. Am 24. November 2008 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte am 25. November 2008 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe summarisch zu seinen Asylgründen befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde ordnete dem damals nach eigenen Angaben minderjährigen und unbegleiteten Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson bei. Am 27. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im Beisein dieser Vertrauensperson vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, gambischer Staatsangehöriger zu sein und bis zu seiner Ausreise in B._______ (Grossraum Baddibu) gelebt zu haben. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, da er dort nach dem Tod seiner Eltern kein familiäres oder anderes tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr gehabt habe. Seine Mutter sei an einer Krankheit gestorben, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Sein Vater, mit dem er allein gelebt und Landwirtschaft betrieben habe, sei bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, als er fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei er auf sich allein gestellt gewesen, da er zu seiner einzigen im Heimatstaat lebenden Verwandten, seiner Tante väterlicherseits, keinen Kontakt habe. Auch von seinen Nachbarn sei ihm nach dem Tod seines Vaters keine Hilfe zuteil geworden; sie hätten ihn vielmehr seines gesamten Besitzes bestohlen. Aus diesem Grund habe er sich etwa zwei Wochen nach dem Tod seines Vaters in die nächstgrössere Stadt C._______ begeben. Dort habe er auf der Strasse die Bekanntschaft mit einem Mann namens D._______ gemacht, welcher ihn aus Mitleid mit zu sich nach Hause genommen und während einer Woche beherbergt habe. Ein Freund dieses Mannes, der beruflich zwischen Gambia und Guinea-Bissau reise, habe ihn dazu ermutigt, auszureisen und ihn mit nach Guinea-Bissau genommen, wo er ihn im Hafen zu einem Fischerboot gebracht habe, mit welchem der Be-
D-5400/2009 schwerdeführer schliesslich nach Italien übergesetzt und von dort in die Schweiz gelangt sei. Ob besagter Mann für diese Reise etwas habe zahlen müssen, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 30. Juli 2009 – stellte das BFM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. August 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde "betreffend vorläufiger Aufnahme / Aufenthalt" und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Akteneinsicht ersucht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2009 wurde festgestellt, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In der Vernehmlassung vom 22. September 2009, welche dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vor-
D-5400/2009 instanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ Zürich vom 12. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zur einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde unmündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
D-5400/2009 2.1.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung damit im Zusammenhang stehender Rechtsmittel als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28, mit Hinweisen). 2.1.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seines Asylvorbrings oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren war, sachbezogen geantwortet hat und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 2.2 Die Beschwerde ist überdies frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
D-5400/2009 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Wegweisung als solche werden in der Beschwerde vom 27. August 2009 nicht angefochten. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 sind daher – wie bereits mit Verfügung vom 8. September 2009 festgestellt wurde – in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, bzw., ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend den Vollzug der Wegweisung fest, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft geltend machen können, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange. Ferner seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch hinsichtlich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Gambia sprechen. Der Beschwerdeführer sei nach seinen nicht belegten Angaben siebzehn Jahre alt und damit minderjährig. Da er allein eine so weite und beschwerliche Reise von Gambia in die Schweiz unternommen habe, sei jedoch davon auszugehen, dass er über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfüge. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen seien überdies nicht glaubhaft, da sie widersprüchlich, realitätsfremd und zu wenig begründet seien. Verwiesen wurde diesbezüglich auf die Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. In diesen erwog das BFM im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe kaum etwas über seine Eltern und deren Todesumstände berichten können. So habe er anlässlich der Befragungen ausgeführt, lediglich gehört zu haben, dass seine Mutter eine Krankheit gehabt habe und sein Vater bei einem Unfall verstorben sei. Es sei sodann angesichts der soziokultu-
D-5400/2009 rellen Gegebenheiten in Gambia, wo Grossfamilien vorherrschen würden, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausser zu einer Tante, zu der er nach eigenen Angaben keinen Kontakt habe, über keine Verwandten im Heimatstaat verfügen solle. Der Beschwerdeführer habe überdies von einem Besuch der Tante nach dem Tod des Vaters berichtet und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Tante habe "uns" besucht. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe das Wort "uns" gebraucht, da nach dem Tod des Vaters zweitweise noch dessen Freunde im Haus gewohnt hätten; diese Erklärung sei jedoch nicht plausibel. Zudem habe der Beschwerdeführer im Weiteren erklärt, eine andere Familie hätte in der einen Hälfte des Hauses gewohnt, "wir" hätten mit den Eltern in der anderen Hälfte des Hauses gewohnt. Diese spontanen Aussagen des Beschwerdeführers würden den Eindruck erwecken, dass er mit mehreren anderen Personen, naheliegender Weise mit Geschwistern und mit seinen Eltern zusammengewohnt habe, bevor er sein Heimatland verlassen habe. Überdies würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise als realitätsfremd erweisen. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Stadt, in welche er sich nach dem Tod seines Vaters begeben haben wolle, auf der Strasse einem fremden Mann begegnet sei, welcher ihn – nachdem er von den Problemen des Beschwerdeführers erfahren habe – ohne jegliche Gegenleistung mit zu sich nach Hause genommen, während einer Woche beherbergt und schliesslich einem Freund anvertraut habe, der den Beschwerdeführer – ebenfalls kostenlos – nach Guinea-Bissau mitgenommen habe. Dies sei insbesondere nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer angebe, in seinem Heimatort keinerlei Hilfe erhalten zu haben, ja von seiner Nachbarschaft gar um sein Erbe gebracht worden zu sein. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz würden völlig der allgemeinen Erfahrung widersprechen, insbesondere sofern der Beschwerdeführer angebe, kostenlos und mit Hilfe ihm unbekannter wohltätiger Männer ohne jegliche Grenz- und Passkontrollen von Gambia in die Schweiz gereist zu sein. Nach Erkenntnissen des BFM müssten illegale Auswanderer aus Afrika für ihren Transport nach Europa in der Regel mehrere tausend Dollar pro Person bezahlen. Insgesamt entstünde vorliegend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuche, mit seinen Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz die Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln. Es sei dem BFM daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu äussern; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen in der Mitwirkungs-, Wahrheits- und Substanziierungspflicht
D-5400/2009 des Beschwerdeführers. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich ausserdem als technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei minderjährig und ohne ein stabiles Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat auf sich allein gestellt; entsprechend sei das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen. In Anbetracht der momentanen Situation allgemeiner Verunsicherung und Gewalt unter der aktuellen Präsidentschaft und aufgrund der fehlenden Abklärung bezüglich des sozialen Netzes des Beschwerdeführers im Heimatland wäre der noch minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb sich der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erweise. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBER- SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.3 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Bei dieser Sachlage kann eine Prüfung, ob sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kinderrechtskonvention als zulässig und zumutbar erweist und Ausführungen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unterbleiben (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
D-5400/2009 5.4 5.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia erweist sich demnach unter diesem Aspekt als rechtmässig. 5.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
D-5400/2009 5.4.4 Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.5 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.5.2 Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich sodann auch keine hinreichend konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der inzwischen volljährige, alleinstehende und soweit aus den Akten ersichtlich gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer im Heimatstaat zwar keine Schule besucht, er hat aber bereits vor seiner Ausreise erste berufliche Erfahrungen als Landarbeiter gesammelt (Akt. A4 S. 2, A15 S. 6). Überdies hat er nach Ausführungen der Rechtsvertreterin seit seiner Einreise in die Schweiz die Schule F._______ besucht (Akt. 1 S. 5), was ihm ebenfalls bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu Gute kommen dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Heimatstaat ein Einkommen erwirtschaften kann und in keine existenzbedrohende Lage gerät. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Heimatstaat, insbesondere in seinem Heimatort, sozial wieder integrieren kann, hat er dort doch 15 Jahre lang bis zu seiner Ausreise gelebt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Heimatstaat weder über ein familiäres noch ein anderweitiges soziales Beziehungsnetz zu verfügen, ist die Vorinstanz zutreffend von der Unglaubhaftigkeit dieser in wesentlichen Aspekten unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen ausgegangen. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Ausführungen zur Krankheit, an welcher seine Mutter gestorben sein soll und zu den Umständen des Unfalls, in dessen Folge sein Vater das Leben verloren haben soll, zu machen (Akt. A15 S. 4, F34; S. 9, F90 ff.). Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann darauf,
D-5400/2009 dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Besuch seiner Tante väterlicherseits, der nach dem Tod des Vaters stattgefunden haben soll, jeweils ausführte, diese habe "uns" besucht (Akt. A15 S. 3, F9 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, er habe Freunde seines Vaters gemeint, die nach dessen Tod zeitweise im Haus gelebt hätten (Akt. A15 S. 3 F13 ff.). Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer die Namen der Freunde seines Vaters lediglich in Bezug auf wenige Personen zu nennen wusste. Nicht einzuleuchten vermag, warum der Beschwerdeführer zu seiner Tante väterlicherseits keinen Kontakt soll herstellen können, obwohl diese ihm doch nach dem Tod des Vaters sogar einen Besuch abgestattet haben soll. Da der Beschwerdeführer ausführt, er habe bereits zwei Wochen nach dem Tod des Vaters den Heimatort verlassen, müsste der Besuch der Tante demnach unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben (Akt. A15 S. 3 F9). Offensichtlich konnte die Tante sodann vom Tod des Bruders informiert werden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit seiner Tante nicht möglich ist. Zutreffen erachtete die Vorinstanz sodann die Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Umstände seiner Ausreise, namentlich, dass diese ihm von unbekannten Männern ohne jegliche Gegenleistung ermöglicht worden sein soll, als realitätsfremd und unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Erkenntnisse der Vorinstanz, wonach illegale Auswanderer aus Afrika für ihre Reise nach Europa in der Regel mehrere tausend Dollar pro Person zu bezahlen haben. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mithin nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatstaat, insbesondere in seinem Heimatort, über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration im Heimatstaat unterstützen kann. 5.5.3 Da der Beschwerdeführer überdies inzwischen volljährig ist, ist – wie bereits festgestellt wurde – nicht mehr zu prüfen ist, ob sich unter dem Aspekt des Kindeswohls Gründe ergeben, die gegen seine Rückkehr in das Heimatland sprechen würden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Die Rüge in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz im Heimatstaat des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu einem tragfähigen Beziehungsnetz unterlassen habe und damit die Untersuchungspflicht verletzt habe (Akt. 1 S. 4), greift daher von vornherein nicht mehr und auch auf die anderen im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stehenden Beschwerdevorbringen ist nicht weiter einzugehen. Ohnehin ist aber festzustellen, dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungs-
D-5400/2009 pflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet. Auch eine unbegleitete minderjährige Person hat – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – bereits die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidrigem Unterlassen hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen; dies selbst in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen. Die Vorinstanz durfte daher vorliegend auf weitere Abklärungen verzichten (vgl. E 5.5.2). 5.5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist daher auch als zumutbar zu beurteilen. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5400/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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