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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 D-5400/2006

26 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,865 parole·~24 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Fe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5400/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5400/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2004 und gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 27. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. Juli 2004 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 2. August 2004 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFF statt. Der Beschwerdeführer wurde infolgedessen am 3. August 2004 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit dem Jahre 2001 in Teheran an mehreren Aufständen teilgenommen und für die Studentenbewegung Flugblätter für die Freiheit und die Vernichtung des Regimes verteilt. Mitglied der Studentenbewegung sei er aber nicht gewesen. Am 5. Juni 2002 sei er während eines Aufstandes zusammen mit anderen Personen von der zivilen Polizei verhaftet worden. Dabei sei es ihm gelungen, die Flugblätter, welche er auf sich getragen habe, bis auf ein Exemplar in einen Fluss zu werfen. Zusammen mit den anderen Verhafteten sei er in einen Keller gebracht worden. In der Nacht habe die Polizei Wasser auf sie gespritzt, sie mit den Füssen getreten und verhört. Als er nach den Flugblättern und seiner Mitgliedschaft bei einer Organisation gefragt worden sei, habe er geantwortet, er habe die Flugblätter nur gelesen und wisse nicht, wer sie verteilt habe und er sei auch nicht Mitglied einer Organisation. Er sei ungefähr zehn Tage inhaftiert und während dieser Zeit vier bis fünf Mal befragt worden. Nachdem er einen Brief unterschrieben, wonach er nie wieder an einem Aufstand teilnehme, und sein Vater eine Kaution für ihn bezahlt habe, sei er mit verbundenen Augen auf einer Strasse freigelassen worden. Wegen der schlechten Ernährung während der Haft, habe er seither ein Leberleiden. Die Fortsetzung seines Studiums sei ihm anschliessend verboten worden. Er habe sich daraufhin weiter an Aufständen beteiligt. Am 1. Juli 2003 seien er und ein Freund, welcher Mitglied der Studentenbewegung gewesen sei, anlässlich eines Aufstandes gefilmt und fotografiert worden. Nachdem sein Freund verhaftet worden sei, habe er fliehen können. Er habe Angst gehabt, dieser könnte ihn verraten. Er sei nach Hause gegangen, wo ihn sein Vater, nachdem er ihm von den Geschehnissen erzählt habe, nach X._______ im Nordiran geschickt habe. Eine D-5400/2006 Woche später habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass die Behörden zu Hause nach ihm gesucht hätten. Danach sei es zu keinen weiteren Durchsuchungen gekommen, aber er sei sicher, dass ihr Haus überwacht worden sei. Er sei ein Jahr in X._______ geblieben, wo ihn sein Vater zirka zwanzig Mal besucht habe. Nachdem dieser alles arrangiert habe, sei er ausgereist. Bei der einlässlichen Befragung durch das BFF gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, sein Onkel habe für das Regime gearbeitet und sei mit seiner Familie zerstritten gewesen. Er habe befürchtet, durch ihn verfolgt und ins Gefängnis gebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 – eröffnet am 2. März 2006 –, welche die als unzustellbar retournierte Verfügung vom 9. Februar 2006 ersetzte, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. März 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Neu machte er dabei subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten geltend. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 11. April 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2006 hielt das BFM an der an- D-5400/2006 gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Eingabe vom 3. Mai 2006 macht der Beschwerdeführer auf eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Gefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen bei einer Rückkehr in den Iran aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5400/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seinem Entscheid vom 28. Februar 2006 führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zehntägige Festnahme vom Juni 2002 sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2004 zu weit zurückliegend gewesen, um noch als Grund für diese angesehen zu werden, und erfülle somit die vom Gesetz geforderte Aktualität der Verfolgung nicht. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Bezüglich seiner Festnahme am 5. Juni 2002 seien seine Aussagen nicht überzeugend ausgefallen. Seine Erklärungen, wie er sich der verteilten Flugblätter entledigt habe, erwiesen sich als nicht plausibel. Auch im Zusammenhang mit der bezahlten Kaution habe er nur knappe und ungenaue Antworten gegeben. Ferner entbehrten seine Vorbringen, er sei nach der Kundgebung am 1. Juli 2003, wo er gefilmt und sein Freund festgenommen worden sei, nach Hause gegangen, jeglicher Logik, zumal er schon einmal mit der Polizei Probleme gehabt habe. Auch die Besuche des Vaters in X._______ seien mit der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht vereinbar, dies umso mehr als sie von einem nahen Angehörigen, der D-5400/2006 mit dem Regime zusammengearbeitet habe, überwacht worden seien. Auch die Tatsache, dass er, nachdem er von der Suche nach ihm erfahren habe, noch ein Jahr mit der Ausreise zugewartet habe, entspreche nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Schliesslich habe der Beschwerdeführer von der behördlichen Suche nach ihm von seinem Vater telefonisch erfahren. Ein Dokument oder ein anderes konkretes Element habe er nicht vorgebracht. Der Umstand, von einer Drittperson erfahren zu haben, dass man gesucht werde, genüge aber alleine nicht, um die Furcht vor Verfolgung zu begründen. Da die Vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht genügten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Festnahme im Jahre 2002 sei als erlittene Vorverfolgung zu berücksichtigen, da er danach bis zu den Ereignissen am 1. Juli 2003 weiterhin an Kundgebungen teilgenommen habe. Zudem nenne das BFM für eine nicht plausible Schilderung dieser Verhaftung nur ein einziges Beispiel und begehe damit eine Verletzung der Anforderungen an die Begründungspflicht. In materieller Hinsicht scheine es durchaus möglich, dass er in der Dunkelheit die Flugblätter noch rechtzeitig habe wegwerfen können, sodass er als unbedarfter Leser, statt als Rädelsführer gegolten habe. Im Weiteren erscheine es unverständlich, weshalb das BFM seine Antworten zu seiner Freilassung gegen Kaution als knapp und ungenau beurteile. Nach der Kundgebung vom 1. Juli 2003 sei er in sein Elternhaus zurückgekehrt, um sich mit seinem Vater zu besprechen. Dies sei angesichts der grossen Teilnehmerzahl und der Tatsache, dass er aufgrund seiner Erfahrung mit der Polizei deren Reaktion habe einschätzen und davon ausgehen können, sie würden einige Zeit für die Identifikation seiner Person benötigen, relativ ungefährlich gewesen. Seinen einjährigen Aufenthalt in X._______ habe er plausibel erklärt. Die dortigen Besuche seines Vaters könnten ihm als Verhalten einer Drittperson nicht entgegengehalten werden. Zudem sei es möglich, dass sein Vater nicht unter dauernder Beobachtung gestanden habe und/oder dass sein Verhalten nicht ohne Weiteres einen Verdacht nach sich gezogen habe, da er aus der Gegend stamme und dort eine Liegenschaft besitze. Des Weiteren habe er nicht geltend gemacht, von seinem Onkel überwacht worden zu sein, sondern er befürchte von ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die D-5400/2006 Regierung Repressalien. Das BFM habe den politischen Konflikt zwischen seiner Familie und seinem Onkel, welcher für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bedeute, in keiner Weise thematisiert. Schliesslich könne die Furcht vor Verfolgung, auch wenn er von einer Drittperson von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, nicht ausgeschlossen werden, da er bereits eine Vorverfolgung erlitten habe und am 1. Juli 2003 aus einer akuten Gefahrensituation geflüchtet sei. Somit hätten auch konkrete Elemente vorgelegen, die auf Verfolgung hindeuteten. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach er kein Dokument habe vorlegen können, verkenne die bürokratischen Verhältnisse im Iran, wo behördliche gesuchte Personen normalerweise keine urkundlichen Beweise vorbringen könnten. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Er gehöre der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) an und unterstütze deren Standaktionen, Kundgebungen und Demonstrationen. Aufgrund der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Flugblätter, Fotografien von ihm an Demonstrationen) bestehe kein Zweifel daran, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten erfahren und deshalb ein Verfolgungsinteresse hätten. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise aus dem Iran und seiner Asylgesuchstellung, habe er im Falle einer Rückkehr mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen, wobei er wegen seiner politischer Aktivitäten unter besonderer Aufsicht stehe. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede einzelne Person überwacht und identifiziert werde. Zudem dürfte dem iranischen Regime bekannt sein, dass viele iranische Emigranten versuchten, in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie sich regimekritisch betätigen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche D-5400/2006 Publikation vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran glaubhaft machen kann. 5.2 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht verletzt, indem sie für die nicht plausible Schilderung der Festnahme vom 5. Juni 2002 nur ein einziges Beispiel genannt habe. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen, als die Ausführungen des BFM zu einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen etwas weniger allgemein und ausführlicher hätte ausfallen dürfen. Insgesamt gibt die Begründung aber in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft nach Art. 7 AsylG erachtet. Aus der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. D-5400/2006 5.3 Nach Durchsicht der Akten sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, in ihrer Gesamtheit zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Anhand der Akten ist zunächst zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in Teheran an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen hat. So ist er denn in der Lage, sowohl die genauen Daten einzelner Kundgebungen als auch die Quartiere, in welchen diese stattgefunden haben, zu benennen. Zudem erwähnt er den Namen eines Freundes, welcher ihn jeweils zu den Veranstaltungen begleitet und ihm eine Mitgliedschaft bei der Studentenorganisation vorgeschlagen hat. An solchen Demonstrationen beteiligen sich jedoch erfahrungsgemäss sehr viele Personen, weshalb die blosse Teilnahme keine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag. Eine darüber hinausgehende politische Aktivität des Beschwerdeführers ist jedoch fraglich. So war er nicht Mitglied der Studentenorganisation, obwohl ihm sein Freund dies angeboten hatte, und über die Ziele der einzelnen Kundgebungen machte er nur ganz allgemeine Aussagen, etwa, es sei ihnen um den Sturz des Regimes oder um die Freiheit gegangen. Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Festnahme am 5. Juni 2002 und der darauffolgenden Haft, welche sehr allgemein und zuweilen realitätsfremd ausgefallen ist, entstehen weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. So weiss er zum Beispiel nicht, wieviele Beamte an der Verhaftung beteiligt waren. Wie vom BFM richtigerweise festgestellt erscheint sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich des Stapels Flugblätter entledigen konnte, indem er sie einfach in den Fluss warf, tatsächlich unplausibel. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Beamten vorgängig mit den Flugblättern in der Hand beobachtet hatten und somit bei einem Versuch, sich der Beweismittel zu entledigen, eingegriffen hätten. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung zuerst behauptete, er habe ein Flugblatt noch in der Hand gehabt, während er später zu Protokoll gab, dieses sei in seiner Tasche gefunden worden. Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere bezüglich seines angeblichen einjährigen Aufenthaltes im Norden des Landes, bei welchem ihn der Vater jedes zweite Wochenende besucht haben will. Hätte das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Teheran tatsächlich ein Jahr lang unter Kontrolle gestanden, wären den Beamten diese Reisen des Vaters mit Be- D-5400/2006 stimmtheit aufgefallen und sie wären ihm gefolgt. Dass der Vater des Beschwerdeführers in X._______ ein Haus besessen haben beziehungsweise aus der Gegend stammen soll, vermag diese Vermutung nicht umzuwerfen, sondern im Gegenteil zu bestätigen. Da der Onkel des Beschwerdeführers, von welchem anzunehmen ist, dass er über den Bezug des Vaters des Beschwerdeführers zum Nordiran Bescheid wusste, bei der Regierung arbeitete, ist davon auszugehen, dass er seine Informationen weitergegeben hätte. Des Weiteren ist nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführer ein Jahr lang im Haus eines Freundes des Vaters hätte wohnen sollen, wo doch die Familie dort selbst ein Haus besass. Das Argument, der Beschwerdeführer hätte im Haus des Vaters leichter entdeckt werden können, kann dabei keine Rolle spielen, da der Vater mit seinen Reisen zu seinem Sohn ohnehin das Risiko einging, die Spur auf dessen Versteck zu lenken. Diese Zweifel an der Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung werden im Ergebnis insofern bestätigt, als er zwischen der Festnahme im Jahre 2002 und den Ereignissen im Jahre 2003 ein Jahr lang von den Behörden unbehelligt in Teheran hatte leben und sogar weiterhin an Kundgebungen hatte teilnehmen können. Weiter wirkt es unplausibel, dass sich die Behörden im Jahre 2003, als er angeblich wieder in deren Visier gekommen war, auf eine einzige Hausdurchsuchung beschränkt haben sollen. Schliesslich will der Beschwerdeführer keine Informationen über das Ergehen des verhafteten Freundes haben; eine Interessenlosigkeit, die nicht nachvollziehbar ist. 5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund seiner dortigen politischen Aktivitäten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Auf eine Prüfung der Aktualität der Festnahme im Jahre 2002 im Sinne einer Vorverfolgung kann deshalb verzichtet werden. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den im Laufe des Rechtsmittelverfahrens neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausge- D-5400/2006 setzt zu sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6.3 In genereller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass nach konstanter Praxis der ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politi- D-5400/2006 schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 6.4 Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person beim iranischen Geheimdienst registriert war und überwacht wurde. 6.5 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund seiner Flucht ins Ausland gilt es einerseits festzuhalten, dass die illegale Ausreise nicht feststeht, weil aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch diese zu bezweifeln ist. Anderseits ist – selbst wenn der Beschwerdeführer illegal ausgereist sein sollte und den iranischen Behörden dessen Asylgesuchstellung bekannt geworden wäre – nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deshalb mit asylrelevanten Behelligungen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20, S. 182 f., Erw. 9b). 6.6 Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist zwar zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese ziemlich bald nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen hat. Er engagierte sich in der Schweiz seit dem Jahre 2002 durch die Teilnahme an öffentlichen D-5400/2006 Standkundgebungen, Demonstrationen und gewaltlosen Protestversammlungen für die DVF. Das Engagement des Beschwerdeführers ist durch zahlreiche Fotografien dokumentiert, auf welchen er deutlich zu erkennen ist. Allerdings wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fotografien an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebungen, nämlich der Protest gegen das Regime im Iran, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Hinzu kommt, dass sein zuletzt nachgewiesenes politisches Engagement inzwischen einige Jahre zurückliegt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geringen geltend gemachten Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden mangelnden politischen Profils von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-5400/2006 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- D-5400/2006 foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Beziehungsnetz in der mittelständischen Schicht und eine gute Ausbildung, welche ihm zu einem regelmässigen Einkommen und einer soliden finanziellen Basis in seinem Heimatstaat verholfen habe. Es ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren kann und somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenz- D-5400/2006 gefährdende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 11. April 2006 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5400/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 17

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