Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.07.2007 D-5397/2006

18 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,739 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 11. Dezember 2006 i.S. Nichteintrete...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5397/2006 Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 90 Fsx +41 058 705 29 80 www.Bundesverwaltungsgericht,ch {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Robert Galliker, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Daniel Merkli B._______, Serbien, vertreten durch Markus Leimbacher, Rechtsanwalt und Mediator SVM, Badenerstrasse 9, Postfach, 5201 Brugg, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. Dezember 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus X._______ im Kosovo, am 22. Juli 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte mit der wesentlichen Begründung, an ihrem Wohnort von Unbekannten bedroht worden zu sein, weil während des Krieges ein befreundeter serbischer Soldat sie über die Grenze nach Albanien begleitet habe, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung vom 6. August 2004 mangels Asylrerlevanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, indessen während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 16. September 2004 freiwillig in ihren Heimatstaat zurückkehrte, dass die ARK mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, worauf die Verfügung des BFF vom 6. August 2004 in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2006 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte und dabei unter anderem angab, sie sei im September 2004 in den Kosovo zurückgekehrt, weil ihre Tochter krank gewesen sei, und habe seither entweder bei ihrem Vater in X._______ oder bei ihrem Onkel väterlicherseits in Y._______ gelebt, dass sie nach ihrer Rückkehr wegen ihrer damaligen Beziehung mit einem Serben von einigen albanischsprechenden Männern mehrmals bedroht und vergewaltigt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2006 an die damals zuständige Asylrekurskommission gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2007 unter Beilegung einer gleichentags erfolgten Vollmacht mitteilte, fortan die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten, und gleichzeitig um Zustellung der wesentlichen Akten des Verfahrens ersuchte,

3 dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 den jetzigen Rechtsvertreter ersuchte, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob das Vertretungsverhältnis mit dem seinerzeit bestellten Vertreter weiterbestehe oder an ihn übergegangen sei, mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall würden Mitteilungen dem zuerst bevollmächtigten bisherigen Rechtsvertreter zugestellt, dass im Weiteren dem jetzigen Rechtsvertreter antragsgemäss Einsicht in die wesentlichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gewährt wurde, dass der jetzige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juli 2007 unter Beilage einer entsprechenden Mandatsniederlegung fristgerecht erklärte, der bisherige Rechtsvertreter vertrete die Beschwerdeführerin nicht mehr, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwalungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht ab dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1

4 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht an einem weiteren Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG misst, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig unsubstanziierten, realitätsfremden und teils widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einigen albanischsprechenden Männern mehrmals bedroht und vergewaltigt worden zu sein, im Ergebnis zutreffend als offensichtlich haltlos erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die blosse Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach traumatische Ereignisse wie die geltend gemachten Vergewaltigungen von den Opfern erfahrungsgemäss oft nicht detailliert beschrieben werden könnten, weil das Hirn die belastenden Ereignisse sozusagen 'zum Selbstschutz ausblende', und der weitere Hinweis auf die Herkunft der Beschwerdeführerin 'aus sogenannt einfachen Verhältnissen' und damit nicht immer präzisen Angaben zu ihrer Verfolgungssituation nicht zu überzeugen vermögen, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass sich somit aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

5 dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sprechen würden, verfügt die junge, nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführerin doch über eine gute Ausbildung sowie in Gestalt ihres Vaters und mehrerer Onkel über ein bestehendes Beziehungsnetz in ihrer Heimat, zumal sich ihre beiden minderjährigen Kinder noch dort in Obhut befinden, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Ex. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu deren Akten (Beilage: per 15. Dezember 2006 gefaxte Akten) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am:

D-5397/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2007 D-5397/2006 — Swissrulings