Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5396/2016 lan
Urteil v o m 2 4 . November 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl; Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
D-5396/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. März 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 12. April 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Juni 2016 wurde er eingehend zu den Gründen seiner Flucht angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er aus Eritrea stamme. Er sei desertiert und habe seine Heimat illegal verlassen. Zudem lebe seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz und er wolle mit ihnen zusammenleben. C. Mit Verfügung vom 5. August 2016 (Eröffnung am 9. August 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und hielt fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz und eine allfällige Wegweisung in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden falle. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern eins und zwei der angefochtenen Verfügung und den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2016 äusserte sich das SEM zur
D-5396/2016 Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 replizierte. G. Am 18. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass er Vater eines Kindes sei, welches nach seiner Einreise in die Schweiz geboren worden sei, und es sich bei der Mutter nicht um seine angebliche Ehefrau handelt. Am 31.Oktober 2017 reichte er seine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5396/2016 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde lediglich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau, so dass seine originären Fluchtgründe nicht zu prüfen sind. 3.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer machte an den Befragungen geltend, dass er sich im Jahre (…) mit B._______ (nachfolgend: B._______) religiös getraut habe. Im Jahre (…) sei er in den Militärdienst einberufen worden. Als er in C._______ stationiert gewesen sei, habe er D._______ (nachfolgend: D._______) kennengelernt. Da er sich mit B._______ oft gestritten habe, sei die Beziehung nicht sonderlich eng gewesen. Weil D._______ noch ledig gewesen sei, habe er auch sie religiös geheiratet. Fortan habe er seine Urlaube vorwiegend mit D._______ verbracht, habe aber auch die vier gemeinsamen Kinder mit B._______ besucht. Mit D._______ habe er ebenfalls vier Kinder gezeugt (E._______ [geb. {…}], F._______ [geb. {…}], G._______ [geb. {…}], H._______ [geb. {…}]) und aus Begegnungen mit drei weiteren Frauen seien in den Jahren (…), (…) und (…) weitere Kinder hervorgegangen, zu welchen er jedoch keinen Kontakt gepflegt habe. Nachdem er im November 2009 illegal in den Sudan gereist sei, sei ihm D._______ zusammen mit zwei Kindern gefolgt. Sie hätten im Sudan kurz zusammengelebt und ihr viertes Kind gezeugt. Aus finanziellen Gründen habe er (…) 2010 versucht, alleine nach Libyen zu gelangen, sei jedoch gescheitert und habe sich in I._______ niedergelassen und dort (…) gearbeitet. Im (…) 2012 sei er festgenommen und nach Äthiopien deportiert worden, sei jedoch im (…) 2012 wieder in den Sudan gelangt und habe fortan in J._______ gearbeitet. Von Januar 2013 bis Dezember 2015 habe er in K._______ gelebt und gearbeitet. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses sei er in die Türkei gelangt. Von dort habe er sich nach Griechenland
D-5396/2016 abgesetzt. Dort habe er per Zufall B._______ mit drei gemeinsamen Kindern sowie zwei unehelichen Kindern getroffen. Sie seien gemeinsam bis nach Ungarn gereist, dort jedoch getrennt worden, woraufhin er alleine in die Schweiz gereist sei. Hier lebe er bei D._______ und wolle künftig mit ihr und den gemeinsamen Kindern zusammenleben. D._______ sei (…) 2011 in der Schweiz Asyl gewährt worden. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich im Rahmen der vertieften Anhörung herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer sich nach der Ausreise aus Eritrea mehrmals willentlich von D._______ getrennt habe. So hätten sie sich zwar 2010 im Sudan wieder getroffen. Kurz darauf sei er aber alleine nach Libyen gereist. Dies habe er mit der finanziellen Lage und dem schwierigen Verhältnis zu ihrem Bruder begründet. Dies entspreche jedoch keiner Zwangssituation, zumal D._______ gemäss eigenen Angaben finanzielle Mittel von über USD 25‘000 für die Weiterreise habe auftreiben können. Es sei daher anzunehmen, dass die Trennung im Jahre 2010 auch aus mangelndem Interesse an der Weiterführung der Beziehung erfolgt sei. Dafür spreche auch, dass D._______ im Jahre 2012 zwar ein Familienzusammenführungsgesuch für den Beschwerdeführer und zwei gemeinsame Kinder gestellt habe, er während laufendem Verfahren jedoch nach K._______ gereist sei. Dass er den Entscheid nicht abgewartet habe, habe er damit begründet, er habe nicht an einen positiven Bescheid geglaubt. Hätte er zu jener Zeit jedoch ein Interesse an der Weiterführung der Beziehung gehabt, könne angenommen werden, er hätte den Entscheid abgewartet. Ferner deute der sehr spärliche Kontakt zwischen ihm und D._______ darauf hin, dass die Beziehung in den vergangenen Jahren nicht aktiv gelebt worden sei. Ansonsten könnte erwartet werden, dass er sich trotz allfälliger Schwierigkeiten um eine Aufrechterhaltung des Kontakts bemüht hätte. Angesichts dessen, dass sich D._______ seit rund fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und er in K._______ geweilt habe, seien auch die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme als gegeben anzunehmen. Daraus folge, dass die Beziehung zwischen ihm und D._______ seit 2010 abgebrochen respektive unterbrochen gewesen sei und demnach die zwingende Voraussetzung der kontinuierlich vorbestandenen Partnerschaft nicht erfüllt sei.
D-5396/2016 3.5 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, das SEM berufe sich auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Da es sich dabei um eine Ausnahmeklausel handle, müsse diese restriktiv gehandhabt werden. Als besonderer Umstand gelte eine Situation, in welcher die Beziehung längere Zeit nicht gelebt worden sei und – kumulativ – die Familie nicht den Willen habe, zusammenzuleben. Das SEM übersehe, dass die zweite Voraussetzung nicht erfüllt sei. So sei der Wunsch der Familie, zusammenleben zu wollen, klar erkennbar. Seit der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei, lebe er mit seiner Familie zusammen und beide Ehegatten hätten den Wunsch geäussert, in der Schweiz zusammenzuleben. Der Umstand, dass die Familie bereits 2012 ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht habe, deute darauf hin, dass sie bereits damals die familiäre Gemeinschaft hätten wiederaufnehmen wollen. Dass dies nicht gelungen sei, liege einerseits an den widrigen Umständen des Beschwerdeführers im Sudan, andererseits sei das Gesuch lange Zeit unbeantwortet geblieben, weshalb er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Arbeitsangebot in K._______ anzunehmen. Das SEM mache geltend, er habe die Familie freiwillig verlassen. Aufgrund seiner Situation als Flüchtling im Sudan ohne Aufenthaltserlaubnis könne nicht von Freiwilligkeit gesprochen werden. Die materiellen und familiären Umstände, insbesondere der Druck des Schwagers, hätten ihn zur Arbeitsaufnahme gezwungen. Angesichts dieser Umstände von Wahlfreiheit zu sprechen, zeuge von einer westeuropäischen Perspektive, welche vorliegend nicht angemessen sei. Der Beschwerdeführer habe aus fünf sich zeitlich teilweise überschneidenden Beziehungen elf Kinder. In seiner Biografie falle aber auf, dass sich in den letzten 13 Jahren die Beziehung mit D._______ gefestigt habe beziehungsweise keine weiteren ausserehelichen Kinder entstanden seien. Auch da-raus lasse sich ohne Weiteres schliessen, dass es dem Beschwerdeführer mit der Beziehung zu seiner Ehefrau und mit seiner Rolle als Vater ernst sei. Das SEM argumentiere schliesslich, dass die Beziehung 2010 abgebrochen worden sei, weil nur spärlicher Kontakt bestanden habe. Abgesehen davon, dass eine kontinuierliche Beziehungsführung keine absolute Voraussetzung für das Familienasyl sei, müsse in diesem Zusammenhang gerügt werden, dass auch hier eine einseitige Sicht auf die Lebensumstände und Lebensführung zu Fehlschlüssen geführt habe. Beide Eheleute seien nicht Angehörige einer Generation, für welche der Umgang mit digitalen Kommunikationsmitteln völlig selbstverständlich sei. Insbesondere dem
D-5396/2016 Beschwerdeführer seien solche als Arbeitsuchender oft nicht ständig zur Verfügung gestanden. Erschwerend komme hinzu, dass seine Gefühle es nicht zugelassen hätten, sich bei seinen Nächsten zu melden, ohne gleichzeitig materielle Unterstützung zusichern zu können. Aus dem nicht sonderlich intensiven Austausch könne deshalb nicht auf den Abbruch der Beziehung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe einen grosszügigen Ehebegriff gelebt, weshalb auch aus dieser Warte ein eingeschränkter Kontakt nicht als Indiz für eine Trennung betrachtet werden könne. 3.6 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, es fehle am zwingenden Erfordernis der gelebten Beziehung. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch von D._______ sei in den Jahren des Getrenntseins kein hinreichender Wille zum Zusammenleben erkennbar. Da das Familienasyl nicht der Wiederaufnahme einer zuvor ab- oder unterbrochenen Beziehung diene, sei der Einbezug abzulehnen. Ungeachtet der Lebensumstände wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Kontaktaufnahme mit seiner Familie bemüht hätte, wenn ein tatsächliches Interesse bestanden hätte, weshalb die Begründung, wieso – spätestens ab seinem Aufenthalt in K._______ – kein regelmässiger Kontakt bestanden habe, nicht überzeuge. 3.7 In der Replik warf der Beschwerdeführer ein, das SEM sei nicht auf die Argumente in der Beschwerde eingegangen, sondern wiederhole bloss seine Erwägungen. Wie bereits erläutert, sei ihm und D._______ der Kontakt nicht jederzeit möglich gewesen. Insbesondere der Aufenthalt im Gefängnis im Sudan habe dies nicht zugelassen. Daraus zu folgern, dass kein hinreichender Wille zum Zusammenleben bestehe respektive dass der Ehewille nach zwölf Jahren erloschen sei, sei reine Spekulation. Vielmehr habe in erster Linie das wechselhafte Schicksal der Ehegatten ein konstantes Zusammenleben vereitelt. Es sei zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine kontinuierliche Beziehungsführung nicht als zwingende Vor-aussetzung für das Familienasyl betrachte. So heisse es in der Regeste von BVGE 2012/32, dass das Familienasyl nicht der Wiederaufnahme einer beendeten Beziehung diene, was von einer bloss unterbrochenen Beziehung zu unterscheiden sei. 3.8 Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 merkte das Gericht an, dass B._______ nach ihrer Einreise in die Schweiz erneut Mutter geworden sei und als Vater den Beschwerdeführer genannt habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, da vor
D-5396/2016 diesem Hintergrund die Ausführungen zweifelhaft erscheinen würden, wonach sich in den letzten 13 Jahren die Beziehung zu D._______ gefestigt habe respektive diese seine einzige Partnerin gewesen sei, wie auch, dass der Beschwerdeführer B._______ rein zufällig auf der Flucht in Griechenland getroffen habe. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 erwiderte der Beschwerdeführer, er habe B._______ nach etwa sieben oder acht Jahren zufällig in Griechenland getroffen und die Einreise in die Schweiz sei nicht gemeinsam geplant gewesen. Zu B._______ pflege er keine Beziehung. Er unterhalte ausschliesslich mit D._______ eine Paarbeziehung. Es stimme zwar, dass er der Vater des Kindes sei. Das Kind sei aber vollkommen ungeplant entstanden. Es entstamme einem einmaligen Zwischenfall. Da die Mutter bereits etwa (…)-jährig sei, habe man nicht mit der Möglichkeit einer Schwangerschaft gerechnet. Nach wie vor sei es so, dass die Beziehung zu D._______ die entscheidende Beziehung in seinem Leben sei. 4. 4.1 Das SEM hat den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von D._______ zu Recht verneint. Gemäss Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sowohl mit B._______ als auch mit D._______ nach Brauch verheiratet ist (vgl. act. A6 S. 3 und A17 F60) und über Jahre hinweg in mehreren, sich teils überschneidenden Beziehungen gelebt hat, aus welchen diverse Kinder hervorgegangen sind. Das Argument auf Beschwerdeebene, in den letzten 13 Jahren sei D._______ die einzige Person gewesen, mit welcher er in einer Paarbeziehung gelebt habe, ist offensichtlich unzutreffend. 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben B._______, mit welcher er ebenfalls nach Brauch verheiratet sei, auf seiner Flucht in die Schweiz zufällig in Griechenland getroffen. Zwischen ihnen bestehe aber lediglich eine Freundschaft (vgl. act. A17 F75 f. und F101). Allerdings hat B._______ nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater gemäss ihren Angaben der Beschwerdeführer sei, was vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 bestätigt wurde. Es kann deshalb als widerlegt gelten, dass er in den letzten 13 Jahren lediglich mit D._______ in einer Paarbeziehung gelebt hat. Der Einwand, das Kind sei aus einem einmaligen ungeplanten Zwischenfall hervorgegangen, ist unbehelflich.
D-5396/2016 4.3 Für die Annahme, dass die Beziehung zu D._______ nicht als hinreichend gefestigt zu erachten ist, ergibt sich aus den Akten ein weiterer Anhaltspunkt. Gemäss Anhörung heisst eine seiner Partnerinnen, mit welcher er ein Kind habe, L._______ (vgl. act. A17 F56). Gemäss seinen Angaben wisse er nicht, wo sich diese Frau derzeit aufhalte und die Beziehung sei „eine einmalige Angelegenheit“ gewesen (vgl. ebd. F104). Nach dem genauen Namen dieser Ex-Partnerin gefragt, sagte er aus, sie heisse L._______ und ihr Grossvater heisse M._______ oder N._______ (vgl. act. A17 F111 bis F113). Der Beschwerdeführer hat in K._______ ein (…) Visum beantragt. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) sind betreffend den Beschwerdeführer im Jahre 2013 Visa für zwei Familienangehörige vermerkt, und zwar für den Beschwerdeführer sowie eine gewisse O._______ (vgl. act. A4 und A18). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer in K._______ ein Visum für diese Frau beantragte respektive mit ihr zusammengelebt hat. In der Anhörung darauf angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, sein dortiger Arbeitgeber habe viele Angestellte gehabt und es könnte sein, dass sich eine Frau mit diesem Namen darunter befunden habe, er selbst habe aber nicht mit einer Frau mit diesem Namen zusammengelebt (vgl. act. A17 F114 bis F117). Diese Antwort überzeugt nicht. 4.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mit verschiedenen Frauen in mehr oder weniger gefestigten Beziehungen gelebt hat und sowohl mit B._______ als auch mit D._______ nach Brauch verheiratet ist. Die Frage, ob es sich bei der Beziehung mit D._______ aufgrund der religiösen Trauung um eine Ehegemeinschaft oder eine eheähnliche Partnerschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handeln könnte, kann offenbleiben. So würde es sich um eine polygame Ehe handeln, welche im Rahmen des Familienasyls keine Anerkennung finden könnte (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5). Aus denselben Gründen kann die Partnerschaft auch nicht als eheähnlich qualifiziert werden, da sie als nicht gefestigt zu bezeichnen ist. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die polygame Ehe respektive polygame Partnerschaft einen besonderen Umstand gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, welcher dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegensteht (vgl. BVGE 2012/5 E. 5). 4.5 Das SEM hat mithin zu Recht den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl abgelehnt.
D-5396/2016 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2017 erweist sich hinsichtlich des zeitlichen Aufwands als angemessen. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. September 2016 ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist ein gerundetes amtliches Honorar von insgesamt Fr. 808.– (5.25 x Fr. 150.– plus Fr. 20.– [Barauslagen]) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5396/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Monika Böckle wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 808.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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