Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5395/2023
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2023 / N (…).
D-5395/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Juni 2023 zu seiner Person und am 23. August 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi und habe zuletzt in B._______ gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei während eines vereitelten Putschversuches im Jahr 2015 irrtümlich für einen Demonstranten gehalten und durch die Polizei verletzt worden, dass er fortan den Behördenkontakt gemieden habe, um einer allfälligen Festnahme zu entgehen, dass er auch befürchte, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat könnten die Behörden ihn aufgrund seiner Landesabwesenheit für einen Demonstranten halten und Ermittlungen gegen ihn einleiten, dass er Burundi im Oktober 2022 auf legalem Wege verlassen habe und über Serbien in die Schweiz gereist sei, dass er durch seine Rechtsvertretung am 31. August 2023 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht beantragte,
D-5395/2023 dass der Beschwerde unter anderem ein Bericht der Klinik für Infektiologie & Spitalhygiene des Universitätsspitals C._______ vom 6. September 2023 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19- Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Rückweisungsantrag nicht ansatzweise begründet wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-5395/2023 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet und geltend macht, die Vorinstanz verkenne, dass er in Burundi aufgrund seiner Ethnie verfolgt und infolge seiner HIV-Erkrankung diskriminiert werde, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die geltend gemachte Polizeigewalt im Jahr 2015 für sich alleine die Kriterien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nicht erfüllt, zumal es sich damit nicht um gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete sowie aktuell anhaltende Verfolgung seitens der burundischen Behörden handelt, dass die geltend gemachten Ereignisse rund um den Putschversuch bereits Jahre zurückliegen und er denn selbst eingestand, die Behörden hätten nie gezielt nach ihm gesucht (vgl. A15/15 F57), dass der Beschwerdeführer seine pauschale Behauptung, er habe sich seit den Aufständen im Jahr 2015 vor den Behörden verstecken müssen, auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise substantiiert,
D-5395/2023 dass sich eine aktuelle und gezielte Verfolgung auch nicht aus dem in seinen Identitätsdokumenten festgehaltenen Geburtsort ableiten lässt, zumal sein Vorbringen, sämtliche Personen, die in den damals von Protesten betroffenen Quartieren B._______ geboren seien, würden heutzutage festgenommen und getötet, nicht plausibel ist, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi im Oktober 2022 Verfolgung ausgesetzt gewesen, weshalb auch seine wiederholt geäusserte Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv unwahrscheinlich ist, dass die augenscheinlich problemlose Ausstellung seines Reisepasses im Juni 2020 und seine offensichtlich legale Ausreise aus Burundi (vgl. A15/15 F60 und BM4) diese Einschätzung bestätigen, dass er auch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten zu Burundi oder seinem pauschalen Vorbringen, er werde aufgrund seiner HIV- Erkrankung diskriminiert, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die vorgenannten Berichte offensichtlich keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, wobei Diskriminierung flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. dass nach dem Gesagten nichts für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Heimatstaat spricht, dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige
D-5395/2023 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht, im vorliegenden Fall besonders günstige Umstände für die Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung und viel Arbeitserfahrung für einen gemeinnützigen Verein sowie in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz – bestehend aus seinen Geschwistern, seinem Onkel und seinen Tanten sowie deren Familien – verfügt (vgl. A15/15 F14 ff., F20, F23 und F27 ff.), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung den Schluss gezogen hat, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermöchten eine konkrete Gefährdung ebenfalls nicht zu begründen, dass der Einwand in der Beschwerde, seine gesundheitlichen Leiden führten beim Vollzug der Wegweisung zu einer existenziellen Notlage nichts anderes bewirkt, dass dem jüngsten sich bei den Akten befindenden Arztbericht vom 6. September 2023 zu entnehmen ist, die HIV-Infektion des Beschwerdeführers verlaufe stabil (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 2) dass sich in den Akten keine Hinweise auf die behauptete Medikamentenresistenz finden, zumal vorgenanntem Bericht des Universitätsspitals
D-5395/2023 C._______ zu entnehmen ist, die Therapieumstellung sei «zur Therapievereinfachung» erfolgt (vgl. a.a.O.) dass somit davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer habe auch nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise jahrelang in Behandlung war und Zugang zu den notwendigen Medikamenten hatte (vgl. A15/15 F9 ff.), dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, seine Reintegration in der Heimat sei gesichert, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5395/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne