Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5394/2019 brl
Urteil v o m 2 3 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
D-5394/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 – eröffnet am 8. Oktober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-5394/2019 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint und somit keine Veranlassung besteht, die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
D-5394/2019 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Mai 2016 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bestätigte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 30. September 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM am 3. Oktober 2019 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird, dass es zudem keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei in seinem Asylverfahren in Österreich nicht richtig angehört worden, er diesen Vorwurf jedoch weder substanziierte noch mittels Einreichung von entsprechenden Verfahrensunterlagen belegte und zudem davon auszugehen ist, er hätte bei Bedarf ein Rechtsmittel gegen den Asylentscheid ergreifen können, dass daher mangels konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Österreich ein rechtsstaatlich korrektes und faires Asylverfahren durchlaufen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
D-5394/2019 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wonach er in Österreich keine Hilfe erhalten, in menschenunwürdigen Verhältnissen gelebt habe und aufgrund des negativen österreichischen Asylentscheids im Falle einer Rückkehr befürchten müsse, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür besteht, dass die österreichischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
D-5394/2019 dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten und mutmasslich eine Abschiebung nach Afghanistan zu gewärtigen hat, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung für sich genommen keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz darstellt, da mangels konkreter Hinweise davon ausgegangen werden kann, dass der österreichische Asylentscheid in Beachtung der anwendbaren europäischen und internationalen Richtlinien und Abkommen ergangen ist, dass sich der Beschwerdeführer sodann bei Klagen über seine Lebensverhältnisse in Österreich an die zuständigen österreichischen Behörden wenden kann, dass das SEM bei dieser Sachlage nicht verpflichtet war, Abklärungen zur Situation und zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich zu tätigen, weshalb die Rüge, der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht hinreichend erstellt worden, unbegründet erscheint, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten – jedoch nicht näher belegten – mediznischen Probleme einer Überstellung nach Österreich nicht entgegenstehen, zumal eine allenfalls benötigte Behandlung auch dort gewährleistet wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
D-5394/2019 dass auf die eingereichten Beweismittel (Fotos von einem Freund, welcher nach Afghanistan ausgeschafft wurde, sowie Unterlagen betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan) bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von superprovisorischen Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5394/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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