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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 D-5392/2015

30 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,940 parole·~35 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5392/2015

Urteil v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 3. August 2015 / N (…).

D-5392/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben iranischer Kurde und stammt aus dem Dorf B._______ bei C._______, Provinz D._______. Im Jahr 2010 habe er den Iran verlassen und sei in den Nordirak gegangen, wo er sich bis ungefähr (…) 2012 aufgehalten habe. Dann sei er via die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er für sechs Monate inhaftiert worden sei. Im (…) 2013 sei er schliesslich mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist, wo er am 23. November 2013 ankam und am 25. November 2013 um Asyl ersuchte. B. In der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Dezember 2013 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg sowie summarisch den Gründen des Asylgesuchs befragt. C. Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 28. Oktober 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er im Iran bei einer regimekritischen Zeitschrift mitgearbeitet habe und auch als Blogger gegen das Regime Artikel veröffentlicht habe. Aufgrund dieser politischen Aktivitäten sowie wegen seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz werde er vom iranischen Staat verfolgt. Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke seines Blogs, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für den Nordirak, eine Bestätigung der Universität in E._______, ein Schreiben des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im Irak, ein Schreiben der F._______, ein eigenes Schreiben mit einer Auflistung der Internetseiten seines Blogs sowie einen USB-Stick mit diversen Dokumenten, unter anderem auch mit eigenen Artikeln, als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 3. August 2015 (Eröffnung am selben Tag) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

D-5392/2015 E. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Mit der Beschwerde wurden eine Meldung der iranischen Sicherheitsbehörden betreffend seinen Blog (…), Auszüge aus der Blogverwaltung mit einer Auflistung der letzten Blogeinträge vor dessen Schliessung sowie mit den Texten zweier Einträge vom (…) 2009 (inkl. englischer Übersetzung), ein Schreiben betreffend den Beschwerdeführer von Reporters Sans Frontières, ein im Internet publizierter Beitrag der Organisation der nicht-repräsentierten Nationen und Völker (UNPO) über den Beschwerdeführer, eine Mitgliedsbestätigung der F._______, mehrere Fotos und Berichte zu seinen Tätigkeiten für die F._______ und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist gemäss den Erwägungen über die amtliche Rechtsverbeiständung zu äussern. G. Mit Eingabe vom 25. September 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Schreiben mit Belegen betreffend die Bedingungen der amtlichen Rechtsverbeiständung zu den Akten.

D-5392/2015 H. Am 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel – ein Bestätigungsschreiben der F._______ vom 18. September 2015 sowie mehrere Artikel aus der Tageszeitung G._______ vom (…) 2015, an welchen er mitgearbeitet habe – ein. I. Am 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht, nach weiteren telefonischen Abklärungen, das Gesuch auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. August 2015 teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffern 1, 4 und 5 dieser Verfügung auf. Der Beschwerdeführer wurde als Flüchtling anerkannt und der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die diese Punkte betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen nur noch soweit für den Entscheid wesentlich eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. L. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, an den Begehren betreffend Asylgewährung und Wegweisung festzuhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-

D-5392/2015 fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5392/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus einer Familie stamme, welche bekannt sei für ihr politisches Engagement. Sein Vater sei früher Sympathisant der (…) Partei und einer seiner Brüder H._______ gewesen, wobei Letzterer als Märtyrer der I._______-Partei gestorben sei. Dieser Bruder sei ungefähr im Jahr 1988 in J._______ gehängt worden. Er selbst habe während seiner Universitätszeit begonnen, sich kulturell und später auch politisch für die Kurden zu engagieren. Als er an der Universität in K._______ gewesen sei, habe er zwei Artikel über das kurdische Nowruz und den kurdischen Tanz geschrieben. Die Artikel hätten in einer kurdischen Zeitung veröffentlicht werden sollen, welche er zusammen mit einem Freund namens L._______ gegründet habe. Die Universitätsbehörden hätten es ihnen aber nicht erlaubt. Die Zeitung sei deshalb nur einmal in einer Auflage mit 100 Exemplaren zu je zwei Seiten gedruckt worden. Nach der Veröffentlichung dieser Exemplare sei er nach dem Nowruz – ungefähr am (…) 2004 – das erste Mal festgenommen worden. Die Festnahme habe sich in der Nähe der Fakultät zugetragen. Es sei ein Auto mit zwei Personen des iranischen Geheimdienstes (Etelaat) aufgetaucht, welches ihm den Weg abgeschnitten habe, währenddem er auf ein Taxi gewartet habe. Er sei ins Auto hineingeworfen und abtransportiert worden. Die Leute des Etelaat hätten im Übrigen keine Uniform getragen, sie seien immer zivil gekleidet. Während fünf Tagen sei er dann im M._______ Gefängnis in K._______ festgehalten worden. Er sei verhört worden und ihm seien mehrheitlich Fragen über L._______ gestellt worden. So hätten sie unter anderem wissen wollen, wo er L._______ kennengelernt habe, warum er mit ihm Kontakt habe und wo dieser wohne. Warum er (der Beschwerdeführer) nach fünf Tagen wieder freigelassen worden sei, wisse er nicht. Abgespielt habe sich die Freilassung so, dass ihm zuerst die Augen verbunden worden seien, dann hätten sie ihn in ein Fahrzeug aufgeladen und ihn ausserhalb der Stadt rausgelassen. Dabei hätten sie ihm gesagt, er solle seine Augenbinde nicht abnehmen, solange die ihn überwachende Person nichts sage. Von L._______ habe er nur gehört, dass er auch festgenommen worden sei. Nach der Freilassung sei er (der Beschwerdeführer) dann wieder zurück an die Universität in K._______ gegangen, wo er noch bis nach der mittleren Prüfung – ungefähr Anfang (…) 2004 – geblieben sei. Weitere Probleme mit den Behörden habe er damals nicht gehabt.

D-5392/2015 Kulturell aktiv sei er nicht mehr gewesen, vor allem, weil er für die Prüfungen habe lernen müssen. Für die absolvierten Prüfungen habe er dann jedoch keine Noten bekommen, sondern lediglich ein Absenz-Zeichen. Warum dies so gehandhabt worden sei, wisse er nicht. Danach sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt, wo er aus Angst nicht mehr kulturell aktiv gewesen sei. Da ihm ein Weiterführen des Studiums im Iran untersagt worden sei, sei er nach zwei bis drei Wochen in den Irak gegangen, um dort weiter zu studieren. Nach vier Jahren sei er in den Iran zurückgekehrt. Angst zurückzukommen habe er damals nicht gehabt, weil er keinen kulturellen oder politischen Aktivitäten mehr nachgegangen sei. Erst einige Monate nach seiner Rückkehr habe er sich für politische Aktivitäten interessiert und sei Anfang 2009 als Blogger aktiv geworden. In seinem Blog habe er vor allem den Iran kritisiert. Er habe zum Beispiel über eine Liste von Hingerichteten geschrieben, oder auch über oppositionelle Parteien. Seine Motivation für dieses Engagement habe von seiner Tätigkeit als Händler an der Grenze kurz nach seiner Rückkehr in den Iran her gerührt. Dabei habe er gesehen, wie Leute schon aufgrund kleinster Vergehen gleich erschossen worden seien. Diese iranische Innenpolitik habe ihn zum politischen Engagement angetrieben. Auch mit der Aussenpolitik sei er nicht einverstanden. Seine Artikel habe er in den meisten Fällen unter dem Pseudonym N._______ publiziert. Nach einiger Zeit hätten die Behörden Verdacht geschöpft, dass er politisch aktiv sei. So sei es ein Jahr nach der Eröffnung seines Blogs – am (…) 2010 – zu seiner Festnahme gekommen. Geschehen sei dies vor dem Haus seiner Eltern in C._______. Ihm seien die Augen verbunden worden und dann sei er in einem Auto mit zwei Personen weggebracht worden. Sein Kopf sei während der Fahrt nach vorne zwischen die beiden Vordersitze gedrückt worden. Er sei während drei Tagen, während welchen er zwei Mal befragt worden sei, festgehalten worden. Am Anfang hätten sie ihm vor allem oberflächliche Fragen gestellt. Später hätten sie ihn in einen kleinen Raum gebracht, welcher lediglich ein kleines rundes Fenster gehabt habe, so dass er nicht gewusst habe, wann es Tag und wann Nacht gewesen sei. Weitere Fragen seien ihm über O._______ gestellt worden, und es sei ihm vorgeworfen worden, er habe mit P._______ zusammen gearbeitet, welche Anhänger der Reformisten Q._______ und R._______ gewesen seien. Er habe jedoch nie mit diesen Leuten zusammen gearbeitet, was er während der Befragung auch ausgeführt habe, wobei er auch präzisiert habe, er sei nicht politisch aktiv. Während der zweiten Befragung hätten die Befrager auch Unterlagen über seinen Aufenthalt und sein Studium im Irak bei sich gehabt und Fragen diesbezüglich gestellt. Sie hätten

D-5392/2015 auch gesagt, dass er aufgrund seiner Bildung keine normale Person sein könne. Es seien sodann auch Beleidigungen über kurdische Führer gefallen. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden. Sie hätten ihn um Mitternacht ausserhalb der Stadt mit verbundenen Augen auf eine Abfallhalde geworfen. Von dort aus sei er zurück nach Hause gelaufen. Nach der Freilassung sei er nach Teheran gegangen und habe dort gelebt. Er habe Bücher gelesen und sei wieder als Blogger aktiv am Artikel schreiben gewesen. In Teheran habe er keine Angst gehabt, erneut festgenommen zu werden, da es eine grosse Stadt sei, in welcher es schwierig sei, jemanden zu finden. Während seiner Zeit in Teheran habe er auch keine weiteren Probleme gehabt. Erst nach dem Unfalltod seines Bruders ungefähr zwischen dem (…) und (…) 2010 sei er zurück nach C._______ gegangen, wo er bis am (…) 2010 geblieben sei. Dann seien die Geheimdienstleute beim Haus seines Vaters aufgetaucht. Er und sein Vater seien zu diesem Zeitpunkt aber schon seit dem frühen Morgen in ihrem Obstgarten am Arbeiten gewesen. Seine Mutter und seine Schwester hätten ihn dann auf sein Mobiltelefon angerufen und hätten ihm mittgeteilt, dass zivil gekleidete Personen ins Haus gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten gesagt, sie würden über Informationen verfügen, dass er wieder in C._______ sei. Die zwei Personen hätten fernen seinen Computer, Bücher, CDs und ausgedruckte Unterlagen mitgenommen. Danach sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern sei direkt vom Obstgarten in die Stadt S._______ gegangen. Von dort aus sei er Richtung T._______ und dann nach U._______ an der irakischen Grenze gegangen, wo er in den Irak geflüchtet sei. Während zwei Jahren sei er im Irak geblieben, wo er in der Wohnung eines Freundes seines Vaters gelebt habe und lediglich ein Dokument vom UN- HCR gehabt habe, um sich gegenüber der Polizei oder sonst jemandem auszuweisen. Das Dokument des UNHCR habe besagt, dass er ein Asylgesuch bei der UNO eingereicht habe. Auf sein Gesuch habe er jedoch keine Antwort bekommen. Während seinem Aufenthalt im Irak habe er weiterhin Blogeinträge publiziert, jedoch sei sein Blog dann geschlossen worden. Seine Artikel habe er damals unter dem Namen V._______ veröffentlicht. Dies sei auch einer seiner Namen – seine Familie nenne ihn V._______ und nicht A._______. Er sei auch als V._______ bekannt. Im Frühjahr 2012 sei er erneut unter Druck geraten. Anfang (…) 2012 habe er einen anonymen Anruf von einer Person erhalten, welche sich als jemanden des Geheimdienstes von E._______ vorgestellt habe. Er sei gefragt worden, ob er in der iranischen Abteilung des Geheimdienstes vorbeikommen könne. Nach dem Telefongespräch habe er den Freund seines Vaters

D-5392/2015 angerufen, welcher Beziehungen zu den Behörden des irakischen Kurdistans habe, und ihm vom Vorfall erzählt. Dieser habe das Gespräch schnell abgebrochen und danach erneut angerufen und gesagt, das einzige, was er für ihn tun könne, sei ihm zu raten, wegzugehen. Nachdem er dem Freund des Vaters gesagt habe, er sei in W._______, habe dieser ihm geraten, nicht nach E._______ zurückzukommen, sondern direkt weiterzugehen, egal, ob er noch persönliche Sachen und seinen Laptop dort habe. Wer ihn genau bedroht habe, wisse er nicht. Interessant sei jedoch, dass ein Freund von ihm, welcher im (…) 2012 ins irakische Kurdistan gekommen sei, erzählt habe, dass er (der Freund) nach seiner Rückkehr in den Iran vom X._______ Geheimdienst bestellt und über ihn (den Beschwerdeführer) ausgefragt worden sei. Seine Familie im Iran, mit der er mehrmals Kontakt gehabt habe, habe keine Probleme seinetwegen gehabt. Sein Vater und sein Bruder seien zwar von den Behörden befragt worden, was allerdings nichts Aussergewöhnliches sei. Als er festgehalten worden sei, sei ihm jedoch gedroht worden, dass seine Familie schikaniert werden würde. Seit er in der Schweiz sei, habe er einen Artikel über den kurdischen Nationalismus geschrieben. Er sei auch Mitglied der F._______ Partei, welche vor allem für iranische Kurden sei. Für sie habe er auch eine Rede in Zürich gehalten, was auch in der (…) publik gemacht worden sei. Manchmal korrigiere er Berichte und überarbeite sie für Europa. Momentan sei er einfaches Mitglied, aber er wolle sich gerne stärker politisch engagieren. Im Weiteren habe er bei den Aufnahmen für einen kurdischen Dokumentarfilm mitgeholfen und habe die Untertitel vom Kurdischen ins Englische übersetzt. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig konkret qualifiziert werden müssten. Er habe geltend gemacht, mit einem Freund geplant zu haben, eine kurdische Zeitung an der Universität von K._______ herauszugeben, welche einmal erschienen sei. Er könne jedoch keinerlei Angaben über die Produktion der Zeitung machen. Auf die Frage, warum keine weiteren Zeitungen mehr erschienen seien, habe er angegeben, die Publikation hätte von verschiedenen Universitätsbehörden bewilligt werden sollen. Es sei sein Freund gewesen, welcher Kontakt mit den Instanzen gehabt habe. Er selber sei nicht informiert gewesen über die Abläufe. Es erscheine jedoch nicht logisch, dass er sich einerseits für kulturelle Artikel interessiere und andererseits

D-5392/2015 nichts von deren Publikation wisse. Im Weiteren seien die Angaben bezüglich der Artikel, welche er in der Zeitung publiziert haben wolle, sehr vage. Selbst auf Nachfrage hin habe er nicht anschaulich schildern können, was der Inhalt dieser Artikel gewesen sein solle. Er habe lediglich angegeben, dass er über verschiedene Tanzarten und die Geschichte des Nowruzfestes geschrieben habe. Auch seine Angaben über seine Tätigkeit als Blogger seien wenig konkret. Auf die Frage, worüber er geschrieben habe, habe er nur gesagt, gegen die islamische Republik Iran. Ferner könne er die beiden Festnahmen und die jeweilige Haft nicht anschaulich schildern. Seine diesbezüglichen Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, erschöpfen. Insgesamt sei er nicht in der Lage gewesen, seine politischen Tätigkeiten und seine Festnahmen durch einen lebensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen, weshalb seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe anonyme Drohanrufe im Nordirak erhalten, wobei er anlässlich eines dieser Anrufe aufgefordert worden sei, sich bei der iranischen Abteilung des Geheimdienstes zu melden. Diese Vorgehensweise des Geheimdienstes sei nicht nachvollziehbar, da die Behörden ihm mit dieser telefonischen Vorladung die Möglichkeit zur Flucht gegeben hätten. Zudem habe er erklärt, ein Freund seines Vaters habe Kontakt zu den Behörden im Nordirak gehabt. Diesen Freund habe er nach diesem Anruf kontaktiert, welcher sich daraufhin erkundigt und ihm zur sofortigen Flucht geraten habe. Darauf habe er den Nordirak verlassen. Diese Vorbringen würden insgesamt konstruiert wirken und seien deshalb nicht glaubhaft. Dies vor allem, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer eine Kopie einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung für den Nordirak und eine Kopie einer Bestätigung der Universität in E._______ eingereicht. Diese Dokumente vermöchten die geltend gemachte Verfolgungssituation im Iran nicht zu belegen. Die Bestätigung des UNHCR im Irak besage lediglich, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe, jedoch nicht, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er sodann auch nie eine Antwort vom UNHCR erhalten. Im Weiteren habe er einen USB-Stick mit von ihm verfassten Artikeln und einem ebenfalls von ihm verfassten Buch abgegeben. Auch der USB-Stick stehe in keinem direkten Zusammenhang

D-5392/2015 mit der geltend gemachten Verfolgung, da er nichts über allfällige Publikationen der Artikel des Beschwerdeführers oder dessen Buchs, aufgrund welcher er verfolgt würde, aussage. Ferner habe er Internetausdrücke seines persönlichen Blogs zu den Akten gereicht. Diesen Blog habe er jedoch anfänglich unter einem Pseudonym geführt und erst im Irak unter seinem eigenen Namen geschrieben. Gleichzeitig erkläre er, sein Blog sei geschlossen worden, als er sich im Irak aufgehalten habe und dass nur er alleine den Blog öffnen könne. Aufgrund dieser Aussagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Artikel in seinem Blog in Zusammenhang mit seiner angeblichen Verfolgung ständen. Schliesslich habe er ein selbstverfasstes Unterstützungsschreiben eingereicht, welches die obigen Erwägungen auch nicht zu entkräften vermöge. Überdies würden die Angaben im Schreiben seinen Aussagen anlässlich der Anhörung widersprechen. So habe er im Schreiben festgehalten, sein Vater und sein Bruder seien von den Behörden über ihn befragt worden. Bei der Anhörung jedoch habe er die Frage, ob seine Familie wegen ihm Probleme erhalten habe, verneint. Somit würden seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungssituation im Iran nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund seiner politischen Anschauungen und regimekritischen Äusserungen verfolgt worden sei und er bei einer Rückkehr eine sofortige Verhaftung zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Seine ausführlichen Schilderungen in der BzP sowie in der Anhörung würden sich trotz des komplexen und vielschichtigen Sachverhaltes und trotz des zeitlichen Abstandes von fast einem Jahr zwischen den beiden Befragungen umfassend decken und keinerlei Widersprüche aufweisen. Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, eine umfassende Prüfung und Bewertung der vorgelegten Beweismittel vorzunehmen. 4.3.1 Das SEM qualifiziere sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig konkret und begründe dies unter anderem mit den angeblich mangelhaften Kenntnissen des Beschwerdeführers über die im Jahr 2003/2004 einmalig publizierte zweiseitige kurdische Zeitung und den angeblich zu vagen Beschreibungen zu seinen beiden darin veröffentlichten Artikeln. Dies könne nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer deutlich hervorgehoben habe, dass er bei diesem Projekt lediglich zwei

D-5392/2015 Artikel geschrieben und die eigentliche Produktion sein Freund verantwortet habe. Auch habe es sich zu dieser Zeit um ein rein kulturelles Engagement gehandelt, welches noch nicht politisch motiviert gewesen sei. Im Übrigen habe er ausführlich erläutert, welchen Inhalt die beiden von ihm verfassten Artikel gehabt hätten. Dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht in Details ging und zum Beispiel verschiedene kurdische Tanzarten beschrieben habe, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, auch weil diese Artikel vor mehr als (…) Jahren verfasst worden seien, weshalb eine genaue Rekonstruktion ohnehin nicht erwartet werden könne. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer nach der Veröffentlichung für mehrere Tage verhaftet worden und den iranischen Sicherheitsbehörden erstmals aufgefallen sei. 4.3.2 Wenn das SEM die Beschreibung des Beschwerdeführers als Blogger für wenig konkret und unsubstantiiert halte, so könne dies nur damit begründet werden, dass das SEM seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht genügend nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Verfahrens geltend gemacht, über eine Vielzahl regimekritischer Themen geschrieben zu haben, habe einen USB-Stick, auf welchen er während der Anhörung im Zusammenhang mit selbst verfassten Artikeln dreimal verweise, eingereicht und sich während der Anhörung sogar in seinen zwischenzeitlich durch die iranischen Sicherheitsbehörden geschlossenen Blog eingeloggt. Das SEM habe dann auch zwei Dokumente ausdrucken lassen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wäre das SEM verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu bitten, bei dieser Gelegenheit einige Artikel auszudrucken oder gegebenenfalls erläutern zu lassen. Dies habe das SEM jedoch versäumt. Es sei allerdings fraglich, was es noch zusätzlich zum Nachweis der Bloggertätigkeit bedürfe, als ein direktes Einloggen in die Blogverwaltung im Rahmen der Anhörung. Der Blog sei bis zu seiner Schliessung im (…) 2011 regelmässig bewirtschaftet worden. Als Beschwerdebeilagen würden nochmals mehrere Dokumente, welche sich auf dem USB-Stick befänden, eingereicht. Die Bloggertätigkeit des Beschwerdeführers sei auch Gegenstand eines Schreibens von Reporters Sans Frontières vom (…) 2011, welches dem SEM ebenfalls vorgelegen habe. Im Schreiben werde die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und der Inhalt seines Blogs beschrieben. Dieses Dokument sei als erhebliches Beweismittel zu bewerten und ein eindeutiger Beweis für seine Bloggertätigkeit. Da seine Identität durch seine eingereichte originale Identitätskarte eindeutig belegt sei, bestehe kein Zweifel, dass er der Adressat des erwähnten Schreibens

D-5392/2015 sei, wobei auch die im Schreiben aufgeführte Identitätsnummer des UN- HCR zu beachten sei. Sollten wider Erwarten weiterhin Zweifel daran bestehen, so wäre das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes (erneute Anhörung und ausführliche Würdigung der Dokumente auf dem USB-Stick) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3.3 Weiter stelle das SEM die Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2004 und 2010 in Abrede, da sich die Beschreibungen in Allgemeinplätzen erschöpfen würden. Auch dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beschreibe die jeweiligen Festnahmen und Freilassungen anschaulich und detailreich. Auch beschreibe er den Inhalt der Befragungen sowie den Verdacht der Behörden, dass er mit oppositionellen Gruppierungen (Y._______) zusammenarbeite. Die Verhaftung im Jahr 2010 decke sich mit offiziellen Berichten, wonach seit Mitte 2009 das iranische Regie verstärkt gegen Blogger und Onlineaktivitäten vorgehe und dies auch heute noch tue. Die erneute Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer im (…) 2010 werde durch den Beschwerdeführer plausibel und detailliert beschrieben. 4.3.4 Auch bezweifle das SEM, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Nordirak Drohanrufe durch den iranischen und nordirakischen Geheimdienst erhalten habe und telefonisch zu einem Gespräch geladen worden sei. Das SEM bezeichne es als unlogisch, eine Person vorzuwarnen, die verhaftet werden solle. Der vermeintliche Widerspruch gegen die Logik des Handelns kann aufgeklärt werden. Bei den Drohanrufen handle es sich um Anrufe des Etelaat, der offensichtlich seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht habe und dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, mit der kurdisch-iranischen Partei zusammen zu arbeiten. Gleichzeitig sei er vom nordirakischen Geheimdienst (Asaisch) kontaktiert worden, der ihn zu einem Gespräch gebeten habe. Es sei anzumerken, dass es in Hinblick auf die Kurden durchaus eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Geheimdiensten gebe und auch gelegentlich Überstellungen von Personen stattfänden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr auf iranischem Staatsgebiet befunden, wodurch der Zugriff erschwert worden sei und die Iraner sich daher ihrer Verbindungen im Irak bedient hätten. Der Freund des Vaters, welcher dem Beschwerdeführer bereits eine Unterkunft im Nordirak besorgt habe, habe selbst eine hochrangige Funktion im Asaisch für die Z._______-Region und Umgebung inne, so dass er den Beschwerdeführer habe warnen und ihm die sofortige Flucht habe nahelegen können. Gerade die beruflichen Kontakte des Freundes des Vaters seien denn auch der Grund gewesen, nach seiner versuchten Verhaftung

D-5392/2015 im (…) 2010 in den Nordirak zu fliehen. Hier habe er sich aufgrund des Einflusses des Freundes zunächst sicher fühlen können und sei dennoch in der Nähe der Heimat gewesen. Die Situation habe sich erst im (…) 2012 geändert, als der Asaisch ihn per Telefon kontaktiert habe. Dass er ihn nicht einfach verhaftet habe, sei insbesondere mit der Position des erwähnten Freundes zu erklären. Mit diesem Anruf zeichne sich jedoch sehr deutlich ab, dass der Schutz des Freundes nicht mehr von Dauer gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe. Er habe nicht mehr sicher sein können und hätte entweder durch den Asaisch verhaftet oder durch den Etelaat verschleppt werden können. Aufgrund seiner bereits im Iran erfahrenen Verfolgung sei seine Flucht daher allzu verständlich. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Irak beziehungsweise Nordirak für den Beschwerdeführer ohnehin nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne, da der Irak bis heute nicht Signarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei. 4.3.5 Die vorgelegten Beweismittel qualifizierte das SEM als nicht stichhaltig, worauf nur mit Unverständnis reagiert werden könne. Das SEM versäume, alle vorgelegten Beweismittel zu prüfen, wobei vor allem die sich auf dem USB-Stick befindenden Dokumente in der Entscheidsfindung unberücksichtigt geblieben seien. So finde das bereits erwähnte Schreiben der Reporter Sans Frontières, ein Beitrag über den Beschwerdeführer auf der Webseite der UNPO < www.unpo.org >, die Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der F._______ sowie Blogartikel keine Beachtung. Wie bereits erwähnt, hätte auch während der Anhörung im Rahmen des Einloggens in seinen Blog nach weiteren Belegen für seine Tätigkeit gefragt werden können. Wenn das SEM weiter anzweifle, dass die Blogbeiträge des Beschwerdeführers ursächlich für dessen Verfolgung gewesen seien, da er diesen anfänglich unter einem Pseudonym geführt habe, so verkenne das SEM die technischen Möglichkeiten den Urheber eines Blogs ausfindig zu machen. Hätte sich das SEM die Mühe gemacht, den Inhalt des Blogs einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, würde eine Kausalität zwischen dem Blog des Beschwerdeführers und der anschliessenden, seit 2010 andauernden Verfolgung durch die iranischen Sicherheitskräfte, nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dass der Beschwerdeführer der Autor und Inhaber des Blogs sei, habe er anlässlich der Anhörung eindrücklich belegt. Auch sei es kein Widerspruch, dass der Blog geschlossen worden sei und er dennoch vom Beschwerdeführer habe geöffnet werden können. Es sei logisch, dass er als Blogadministrator weiterhin Zugang zur Blogverwaltung und seinen Einträgen habe, auch wenn der Blog auf dem Internet nicht mehr abrufbar sei.

D-5392/2015 4.3.6 Wenn das SEM ferner erwähne, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben angebe, seine Eltern seien von den Behörden über ihn befragt worden und dies in der Anhörung wiederum verneint habe, so liege darin kein Widerspruch. Zwischen einer blossen Befragung und der Konfrontation mit weiteren Problemen gebe es einen erheblichen Unterschied. 4.3.7 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend, welche hier aufgrund der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM – siehe nachfolgende Erwägung 4.4 – nicht weiter ausgeführt werden. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 zog das SEM seine Verfügung vom 3. August 2015 teilweise in Wiedererwägung (Art. 58 Abs. 1 VwVG), da der Beschwerdeführer aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss Art. 54 AsylG sprächen jedoch Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Da der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten geltend mache und somit erst aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist, werde ihm kein Asyl gewährt. Sein Asylgesuch bleibe somit abgelehnt. In Anwendung von Art. 44 AsylG sei demnach seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei jedoch unzulässig und da kein Drittstaat dazu verhalten werden könne, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sei der Vollzug der Wegweisung undurchführbar. Er werde daher als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 83 Abs. 8 AuG). 4.5 In der darauffolgenden Stellungnahme teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass Letzterer an den Begehren betreffend Asylgewährung und Wegweisung festhalte und entsprechend um Fortsetzung des Verfahrens ersuche. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden

D-5392/2015 Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).

D-5392/2015 5.3 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und stützt sich dabei hauptsächlich auf dessen Aussagen anlässlich der Anhörung. Diese weist jedoch verschiedene Mängel auf. Es sind gemäss Protokoll zwar alle Vorkommnisse angesprochen worden, jedoch wurde oft zu wenig oder gar nicht nachgefragt, um sie zu vertiefen. So brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2004 von den Behörden während fünf Tagen im M._______ Gefängnis festgehalten geworden zu sein. Auf die Aufforderung zu beschreiben, was dabei geschah, sagte er, er sei untersucht worden und ihm seien Fragen zu seinem Freund L._______ gestellt worden (vgl. act. A20 F52). Es wurde dann zwar nachgefragt, was man über seinen Freund wissen wollte und wie die Freilassung geschah. Zu den fünf Tagen Gefangenschaft wurde hingegen nichts mehr gefragt, obwohl Gelegenheit dazu bestanden hätte und es sich bei dieser Festnahme um ein wichtiges Vorbringen seiner geltend gemachten Verfolgung handelt. Weiter führte er bezüglich der Freilassung nach diesen fünf Tagen aus, er sei dabei angehalten worden, seine Augenbinde nicht aufzubinden, da ihn eine Person überwache. Solange diese Person ihm nichts sage, dürfe er nichts unternehmen (vgl. act. A20 F56). Zu diesem geschilderten Moment wurden trotz Anhaltspunkten keine weiteren Fragen gestellt, zum Beispiel wie es dann weiter genau abgelaufen sei, was mit dieser Person geschehen sei und wie er von dort weggekommen sei. Dass das SEM dem Beschwerdeführer darauf basierend in der Verfügung vorwirft, er habe die Festnahmen und die jeweilige Haft nicht anschaulich geschildert, scheint nicht gerechtfertigt. Ebenfalls nicht gezielt nachgefragt wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Rückkehr an die Universität – nach der fünftägigen Festnahme – keine Noten für seine abgelegten Prüfungen bekommen (vgl. act. A20 F65) und habe diesbezüglich auch nicht nachfragen können, warum dies so gewesen sei (vgl. act. A20 F66). Anstatt nachzufragen, unterliess es die Befragerin auch hier den Beschwerdeführer um mehr Informationen diesbezüglich zu bitten, beispielsweise ob dies mit seinem kulturellen Engagement zusammengehangen habe. Überdies wurde auch bei der eher unklar formulierten Antwort des Beschwerdeführers betreffend seine Motivation für die Bloggründung keine einzige Frage zur Präzisierung gestellt (vgl. act. A20 F86), obwohl der Blog ein Hauptgrund für seine Verfolgung darstellen soll. Somit liefert das Anhörungsprotokoll nur ein vages Bild der konkreten Asylgründe. Diese Vagheit ist jedoch in wesentlichen Teilen nicht durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers begründet. Vielmehr wurde ihm in der Anhörung nur ungenügend die Möglichkeit geboten, seine Asylvorbringen umfassend darzulegen.

D-5392/2015 5.4 Ohnehin beschränkt sich die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf eine Würdigung der Aussagen der beschwerdeführenden Person, sondern hat in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtliche greifbaren Beweismittel miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Der Beschwerdeführer nahm in seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung expliziten Bezug auf den von ihm eingereichten USB-Stick und den darauf enthaltenen Dokumenten. Der USB-Stick wurde von Seiten des SEM jedoch nicht genauer angeschaut, da gewisse Dokumente, wie beispielsweise das Schreiben von Reporters sans Frontières oder einige Beispiele seiner Blogeinträge, mit keinem Wort in der Verfügung erwähnt wurden. Daraus muss geschlossen werden, dass die Dokumente nicht gewürdigt wurden. Auch als der Beschwerdeführer die Dokumente auf Beschwerdeebene erneut – dieses Mal in ausgedruckter Form – ins Recht reichte, äusserte sich das SEM mit keinem Wort dazu in seiner Vernehmlassung. In Anbetracht dieser greifbaren Beweismittel einen Entscheid über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen, ist vorliegend zu kurz gegriffen. Dies vor allem auch deshalb, da das "Kernstück" dieser Aussagen – die Anhörung – Schwächen aufweist, wie nachfolgend aufgezeigt, und daher nur als wenig taugliche Grundlage einer gewissenhaften Glaubhaftigkeitsprüfung angesehen werden kann. So erweist sich die Abhandlung des SEM zu den Glaubhaftigkeitskriterien denn auch als wenig überzeugend. Vor allem bezüglich der Einschätzung des SEM der Untauglichkeit der Beweismittel aufgrund deren Unglaubhaftigkeit bestehen erhebliche Zweifel. In der Verfügung wurde ausgeführt, dass der USB-Stick in keinem direkten Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehe, da dieser nichts über allfällige Publikationen der Artikel oder des Buches des Beschwerdeführers aussage, aufgrund derer er hätte verfolgt werden können. Dem ist zu entgegnen, dass sich auf dem USB-Stick durchaus Dokumente bezüglich seinem Blog und der damit verbundenen Verfolgung befinden. Sodann sind darauf Artikel des Blogs enthalten, wie auch mehrere Schreiben von Nichtregierungsorganisationen, welche die Bloggertätigkeit des Beschwerdeführers belegen. Insbesondere sticht dabei das Schreiben von Reporters sans Frontières vom (…) 2011 heraus, in welchem die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und der Inhalt seines Blogs beschrieben wird. Der Schluss des SEM, dass der USB-Stick keinen direkten Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers habe, zeigt vor diesem Hintergrund lediglich, dass es die darauf enthaltenen Dokumente nicht gewürdigt und somit die Glaubhaftigkeit der Vorbringen mangelhaft abgeklärt hat. Weiter

D-5392/2015 kann auch den Folgerungen des SEM, dass der Blog des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit seiner Verfolgung stehen könne, da der Beschwerdeführer erstens erst im Irak unter seinem eigenen Namen geschrieben habe, zweitens der Blog während seinem Aufenthalt im Irak geschlossen worden sei und drittens nur er diesen habe öffnen können, nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden. Dass sich ein Blogger, auch nachdem sein Blog von einer Behörde geschlossen worden ist, noch in die Blogverwaltung einloggen kann, ist nicht ungewöhnlich. Der Ausschluss des Bloginhalts gegenüber der Öffentlichkeit bedeutet nicht zwingend, dass auch der Autor selbst nicht mehr darauf zugreifen kann. Auch die Tatsache, dass der Blog geschlossen worden ist, stellt keinen zwingenden Grund dar, dessen Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers auszuschliessen. Dass der Blog von einer iranischen Behörde geschlossen worden ist, deutet vielmehr darauf hin, dass durchaus brisantes Material darauf publiziert worden sein könnte, welches der Öffentlichkeit hat vorenthalten werden sollen. Dass der Beschwerdeführer zudem im Irak begonnen haben soll, unter seinem eigenen Namen Blogartikel zu veröffentlichen und der Blog anschliessend geschlossen worden ist, lässt ebenfalls einen Zusammenhang zwischen diesem und der geltend gemachten Verfolgung annehmen. Vor diesem Hintergrund sind die Unglaubhaftigkeitsmomente zu wenig gewichtig, um allein gestützt darauf die Unglaubhaftigkeit zu begründen. Dies rührt, wie die obigen Ausführungen zeigen, hauptsächlich daher, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine unzureichende Faktenlage stützt. Das SEM hat durch sein Vorgehen daher sowohl seine Abklärungspflicht als auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 5.5 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren. 5.6 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. August 2015 ist aufzuheben, insofern die

D-5392/2015 Ziffern dessen Dispositivs (Ziff. 1,4 und 5) durch die teilweise Wiedererwägung des SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 nicht bereits aufgehoben geworden sind. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, welche das SEM in seiner teilweisen Wiedererwägung vom 19. Oktober 2015 verfügte, bleiben somit bestehen. Das SEM ist anzuweisen, über die Asylgewährung und die Wegweisung neu zu entscheiden. Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und dessen Begründung sowie auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die entsprechende Parteientschädigung auf Fr. 1‘600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Vorinstanz festzusetzen. Der Anspruch der Rechtsbeiständin auf amtliches Honorar wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5392/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 13. August 2015 wird aufgehoben – insofern die Ziffern des Dispositivs nicht bereits durch das SEM in seiner teilweisen Wiedererwägung aufgehoben worden sind – und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Die in der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 verfügte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleiben bestehen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘600.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Karin Fischli

Versand:

D-5392/2015 — Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 D-5392/2015 — Swissrulings