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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2008 D-5392/2008

26 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,440 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5392/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 19. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5392/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 verliess und am 5. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 28. Juli 2008 in (...) und am 7. August 2008 vom BFM in Bern zu seinen Personalien, zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er bei den Anhörungen geltend machte, er habe von seiner im April 2008 verstorbenen Mutter erst kürzlich erfahren, dass sein Vater, den er nie gekannt habe, von seiner ersten Frau umgebracht worden sei, dass seine Mutter ihm geraten habe, er solle sich von Frauen fernhalten, da diese gefährlich seien, dass er im Dezember 2007 einen ehemaligen Schulkollegen getroffen habe, der die Aussagen seiner Mutter über Frauen bestätigt und ihn in die homosexuelle Liebe eingeführt habe, wobei er mit ihm nur einmal intim geworden sei, dass er anschliessend eine einige Wochen dauernde Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei, dass er darauf einen anderen jungen und sexuell unerfahrenen Mann getroffen habe, der ihn zur im Februar 2008 stattfindenden Hochzeitsfeier seiner Schwester eingeladen habe, dass er in der Nacht nach der Hochzeitsfeier intim mit diesem Mann geworden sei, wobei dieser laut geschrien habe, worauf die anderen im selben Haus schlafenden Personen aufgewacht seien, dass man ihm vorgeworfen habe, er habe ein Tabu gebrochen, und ihn geschlagen habe, dass er vom Vater des jungen Mannes mit einer Machete geschlagen worden sei, weshalb er sich nach seiner Flucht aus dem Haus in Spitalpflege begeben habe, wo er von Mitgliedern der katholischen, charismatischen Bewegung besucht worden sei, die ihm gesagt hätten, er habe eine Sünde und eine Abscheulichkeit begangen, D-5392/2008 dass er, nachdem er zum heimischen Hof zurückgekehrt sei, schlagartig erblindet sei, was wohl dem Einfluss eines Nachbarn – einem traditionellen Doktor, Zauberer und sehr bösen Menschen – zuzuschreiben sei, dass dieser Nachbar auch verantwortlich für die Lähmung seiner Tante und den Tod deren Ehemannes sei, dass er auf Bitte seiner Mutter von einem ehemaligen Freund seines Vaters nach Port Harcourt gebracht worden sei, wo er sich etwa drei Monate lang in einer Kirche aufgehalten habe, bis er sein Augenlicht unerwartet zurück gewonnen habe, dass er von Port Harcourt aus seine Reise in die Schweiz angetreten habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren, da seine Angaben zum Fehlen bzw. zur eventuell möglichen Beschaffung von Papieren als Standardvorbringen und Schutzbehauptungen zu werten seien, wie sie von vielen Gesuchstellern, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollten, vorgebracht würden, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Homosexualität festzuhalten sei, dass er sie nur dreimal praktiziert haben und heute überwunden habe wolle, da er sich die Gründung einer Ehe und die Zeugung von Nachkommen durchaus vorstellen könne, dass die geltend gemachte Homosexualität nicht glaubhaft erscheine, da er weder über mögliche Geschlechtspartner seines ersten Freundes noch über einschlägige Schwulenorganisationen oder -treffs etwas wisse, D-5392/2008 dass die Probleme mit dem traditionellen Doktor auch bezüglich der plötzlichen Blindheit samt wundersamer Heilung nicht nur nicht glaubhaft, sondern auch als nachgeschoben zu werten seien, dass die unsubstanziierten und detailarmen Schilderungen seiner Reise nach Europa die Vorbringen als nicht glaubhaftes Konstrukt auswiesen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 21. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei auf ihre Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), D-5392/2008 dass die in englischer Sprache eingereichte Beschwerde aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligter ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen ist, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe als abschliessend zu beurteilen und der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb sich ein Entscheid während noch laufender Rechtsmittelfrist als zulässig erweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-5392/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass seine Schilderung, wonach er von Port Harcourt – ohne im Besitz von Reisepapieren zu sein – auf die von ihm genannte Art bis in die Schweiz gelangt sei, nicht glaubhaft erscheint, dass seine Behauptung, er habe in Nigeria ausser seiner gelähmten Tante keine Verwandten oder Freunde, die ihm bei der Beschaffung von Identitätspapieren behilflich sein könnten, angesichts der sozio- D-5392/2008 kulturellen Gegebenheiten in seinem Heimatland nicht zu überzeugen vermögen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 7. August 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer homosexuell „geworden sein solle“, nicht nachvollziehbar erscheinen, dass die von ihm geschilderten Begleitumstände, wie seine homosexuellen Beziehungen aufgedeckt worden seien, ebenso wenig zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer bei der Direktbefragung angab, er sei aufgrund der Aussprache mit den Angehörigen der katholischen, charismatischen Bewegung zur Auffassung gelangt, er habe eine Sünde und eine Abscheulichkeit begangen, dass er im Gegensatz zu den Aussagen bei der Anhörung in der Beschwerde wiederum behauptet, er empfinde homosexuell und könne seine Veranlagung in Nigeria nicht leben, da sie dort unter Strafe gestellt sei, dass er ausführt, er habe sich bei der Anhörung nicht getraut, die Wahrheit zu sagen, da er nicht gewusst habe, dass er offen über seine Homosexualität sprechen könne, dass diese Ausführungen nicht stichhaltig sind, da er anlässlich beider Befragungen offen über sein Sexualleben sprechen konnte und auf seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, dass sich eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers somit als nicht notwendig erweist (vgl. Beschwerde S. 2 und 3), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich auch vor einem bösen Nachbarn, der sich die Ländereien seines Vaters ange- D-5392/2008 eignet habe und für seine plötzliche Erblindung verantwortlich sei, nicht zu überzeugen vermag, da er es bei der Erstbefragung nicht geltend machte und die Angaben zu seiner Erblindung und dem Wiedererlangen des Augenlichts kaum der Wahrheit entsprechen können, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen D-5392/2008 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Nigeria über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, dass er gemäss eigenen Aussagen aus einer wohlhabenden Familie stammt, über eine durchschnittliche Schulbildung und berufliche Erfahrung auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb verfügt, sodass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR D-5392/2008 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5392/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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