Abtei lung IV D-5380/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5380/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 3. März 2009 verliess, über Niger nach Libyen reiste, von dort aus in einer zirka zweiwöchigen Bootsfahrt nach Sizilien gelangte, die Weiterreise über einen ihm unbekannten sizilianischen Bahnhof per Zug antrat und schliesslich am 25. März 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 3. April 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 18. Juni 2009 im EVZ C._______ zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in D._______ [...] geboren und dort aufgewachsen, dass seine Mutter im Jahr 1999 verstorben sei und er mit seinem Vater und seiner um zwei Jahre älteren Schwester anschliessend nach wie vor in D._______weitergelebt habe, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Schulzeit auf seiner eigenen Palmenplantage im Heimatdorf gearbeitet habe und zudem seit dem Jahr 2005 nebenberuflich als Schneider in E._______ tätig gewesen sei, dass weil der Beschwerdeführer mehr Land für seine Plantage gefordert habe, er anlässlich der traditionellen Familienzusammenkunft an Weihnachten 2008 im F._______ mit seinem Onkel väterlicherseits – der diese Forderung zurückgewiesen habe – in Streit geraten sei, dass die Tochter dieses Onkels in der ersten Augustwoche 2008 von Räubern erschossen worden sei, dass der Onkel nun den Beschwerdeführer dieses Mordes bezichtigt habe, weil er ihm in der Wut gedroht habe, ihn umzubringen, dass eine zweite Familienzusammenkunft nicht die angestrebte Versöhnung gebracht habe und der Beschwerdeführer nach E._______ zurückgekehrt sei, dass er dort im Februar 2009 eine Vorladung vom Gericht erhalten habe, da ihn sein Onkel angezeigt habe, D-5380/2009 dass der Beschwerdeführer einen Anwalt aufgesucht habe, der ihm geraten habe, sich mit dem Onkel auszusöhnen, dass der Dorfvorsteher geltend gemacht habe, er stehe nicht in einem guten Verhältnis zu diesem Onkel und wolle mit diesem nichts zu tun haben, er dabei auf den Einfluss des Onkels bei der Regierung in G._______ verwiesen habe, wo dieser einen bedeutenden Posten bei der Regierung bekleide, dass die Frau des Onkels als Sekretärin im Finanz- oder Arbeitsministerium arbeite, dass der Onkel auch Einfluss bei den im Solde der Regierung stehenden H._______ (der Geheimpolizei in Nigeria) habe, mit deren Hilfe er den Beschwerdeführer liquidieren lassen könne, dass der Beschwerdeführer sich deshalb entschlossen habe, das Land zu verlassen und am 3. März 2009 ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 – eröffnet am 24. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in seinem Heimatland keine Papiere besessen zu haben, dass wenn er sich habe ausweisen müssen, die Behörden sich mit der Angabe des Namens und der Adresse begnügt hätten, dass diese Angabe angesichts der Empfehlung der nigerianischen Behörden – eine grundsätzliche Verpflichtung bestehe nicht – sich kostenlos für eine Identitätskarte zu registrieren, zumindest in Zweifel zu ziehen sei, dass indessen die Aussage des Beschwerdeführers – auf der Reise in die Schweiz nirgends kontrolliert worden zu sein – nicht glaubhaft sei, dass in Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem europäischen Schengener-Abkommen verpflichtet seien, den strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- D-5380/2009 und Passkontrollen Nachachtung zu verschaffen, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Kontrollen auf seiner Reise nach Europa realitätsfremd seien, dass bezeichnenderweise auch die Schilderung der Reise in die Schweiz in wesentlichen Punkten detailarm und nicht glaubhaft ausfalle, dass den Beschwerdeführer gemäss Angabe die Motorprobleme des Bootes nicht interessiert hätten, weil ihm kalt gewesen sei (vgl. A17, S. 3), dass er zudem vom Bahnhof eines Ortes namens Sizilien seine Reise per Zug fortgesetzt haben wolle (vgl. A17, S. 3 f.), dass nebst dem Umstand, dass er in der Lage hätte sein müssen, diesen Bahnhof zu benennen, die geltend gemachte Bahnfahrt auch deswegen zu bezweifeln sei, weil Bahnreisen auf Sizilien bekanntermassen nicht nur erheblich zeitaufwendiger, sondern auch teurer als Reisen mit dem Bus seien, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer müsse zumindest zum Teil anders als in der geschilderten Art und mit einem gültigen Reisepapier ausgestattet nach Europa gelangt sein, dass er das Reisepapier den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um seine Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer die einflussreiche Stellung seines Onkels erst anlässlich der direkten Bundesanhörung zur Sprache gebracht habe, ohne dazu jedoch Substanzielles sagen zu können (vgl. A17, S. 6), dass der Onkel den Beschwerdeführer angeblich mit einer Anzeige zu einem Mord belastet habe, zu dem behördlicherseits die Ermittlungen bereits abgeschlossen gewesen seien, mit dem Resultat, die Tötung D-5380/2009 der Tochter des Onkels sei von Räubern ausgeführt worden (vgl. A17, S. 7), dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären könne, weshalb er trotz dieses Ergebnisses eine Vorladung erhalten und weshalb er die Sachlage nicht beim Gericht geklärt habe, dass die Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers die Erkenntnis erhärtet hätten, es handle sich dabei um ein Konstrukt, dass er anfänglich vorgegeben habe, nicht zu wissen, in welchem Ministerium seine Tante tätig gewesen sei, auf Vorhalt dann jedoch angegeben habe, er denke, sie arbeite für den Finanz- oder für den Arbeitsminister (vgl. A1, S. 5 f.), dass aufgrund des Streits mit seinem Onkel wegen der Landforderung ihn dieser beschuldigt habe, seine Tochter umgebracht zu haben (vgl. A1, S. 5), dass der Beschwerdeführer andererseits dargelegt habe, er habe aus Wut über das ihm verweigerte Land seinem Onkel gedroht, ihn umzubringen (vgl. A17, S. 5), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 20. August 2009 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, D-5380/2009 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5380/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- D-5380/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur Möglichkeit der Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätsdokumenten vor, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5380/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5380/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist, in Nigeria eine eigene Palmenplantage betrieb und als Schneider arbeitete, somit auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Nigeria zurückgreifen kann und deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie auch das sinngemässe Ersuchen um eine Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abzulehnen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-5380/2009 (Dispositiv nächste Seite) D-5380/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier, in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 12