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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 D-538/2026

17 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,776 parole·~9 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Revision; Urteil D-4530/2025 vom 5. Januar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-538/2026

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Lionel Serex, Rechtsanwalt, Legal XII Tables Avocats, [...], Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4530/2025 vom 5. Januar 2026

D-538/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 22. Mai 2025 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4530/2025 vom 5. Januar 2026 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller bezüglich dieses Urteils mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte, dass er dabei in revisionsrechtlicher Hinsicht beantragt, das genannte Urteil sei aufzuheben und das betreffende Beschwerdeverfahren zwecks Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wieder aufzunehmen, dass er weiter beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 22. Mai 2025 sei aufzuheben, sein Asylgesuch vom 4. April 2022 sei anzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er zudem in prozessualer Hinsicht beantragt, das Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis das SEM über ein Wiedererwägungsgesuch entschieden haben werde, welches er bei jenem mit Eingabe vom 22. Januar 2026 eingereicht habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen,

D-538/2026 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe – nebst den formellen Voraussetzungen – eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; KARIN SCHERRER REBER, in: C._______hard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind,

D-538/2026 dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten und ein entsprechendes Revisionsgesuch sich – vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1), dass diesfalls – und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist – der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass für eine Sistierung des Revisionsverfahrens, bis das SEM über ein am 22. Januar 2026 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers wird entschieden haben, angesichts der nachfolgenden Erwägungen keinerlei Anlass ersichtlich ist, womit der betreffende prozessuale Antrag als unbegründet abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit begründet wird, es liege für den Gesuchsteller eine neue persönliche und familiäre Situation vor, nachdem seit November 2025 seine Ehefrau, B._______, mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebe und an der Universität C._______ studiere, dass diesbezüglich als Beweismittel die Kopie eines am 13. November 2025 ausgestellten Ausweisdokuments der Ehefrau des Gesuchstellers eingereicht wurde, aus welchem hervorgeht, dass die Genannte in der Schweiz über eine bis zum 4. November 2026 gültige Bewilligung B zum Zweck des Aufenthalts zur Ausbildung verfügt, dass das Revisionsgesuch weiter damit begründet wird, die Ehefrau des Gesuchstellers habe am 12. Januar 2026 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Familiennachzug für die beiden gemeinsamen Kinder D._______ und E._______ eingereicht, dass weiter vorgebracht wird, die Ehefrau habe zudem am 22. Januar 2026 bei der zuständigen kantonalen Behörde sowohl zugunsten des Gesuchstellers als auch für die beiden Kinder Gesuche um Familiennachzug eingereicht,

D-538/2026 dass der Gesuchsteller schliesslich auch durch die Universität C._______ – an welcher er ebenfalls einen Studiengang belege – unterstützt werde, die entsprechend am 19. Januar 2026 zu seinen Gunsten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken an das SEM gestellt habe, dass in Bezug auf die Einreichung von Gesuchen um Familiennachzug und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ebenfalls entsprechende Beweismittel eingereicht wurden, dass sich, so im Revisionsgesuch weiter, die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel auf die Rechtsansprüche des Gesuchstellers gemäss Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie – sinngemäss – auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken würden, dass im Revisionsgesuch hinsichtlich dessen Rechtzeitigkeit geltend gemacht wird, die Ehefrau des Gesuchstellers habe von ihrer Aufenthaltsbewilligung erst am 9. Dezember 2025 erfahren, als ihr der entsprechende Ausweis durch die Post zugestellt worden sei, dass der Gesuchsteller aufgrund seines intensiven Studiums, der Feiertage und der Ferien zum Jahresende keine Zeit gefunden habe, die genannte Tatsache dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Urteil vom 5. Januar 2026 mitzuteilen, dass diese Vorbringen offensichtlich nicht zu begründen vermögen, weshalb die behauptete Tatsache einer Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und das diesbezügliche Beweismittel vom Gesuchsteller nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, dass die soeben genannte Tatsache und das diesbezügliche Beweismittel gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen folglich als verspätet vorgebracht zu erachten sind, dass zudem festzustellen ist, dass die Begründung des Revisionsgesuchs auch in weiterer inhaltlicher Hinsicht den revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potentieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte

D-538/2026 Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, dass Letzteres der Fall ist, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1), dass die Voraussetzung eines gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz im Falle der Ehefrau des Gesuchstellers, die über eine zeitlich beschränkte Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken verfügt, nicht gegeben ist, dass im Revisionsgesuch somit auch nicht begründet wird, weshalb die genannte Tatsache und das betreffende Beweismittel geeignet sein sollten, die mit dem Urteil D-4530/2025 vom 5. Januar 2026 getroffenen Einschätzungen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers zu ändern, dass die weiteren Vorbringen im Revisionsgesuch, wonach die Ehefrau des Gesuchstellers am 12. Januar 2026 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul für die beiden gemeinsamen Kinder und am 22. Januar 2026 bei der zuständigen kantonalen Behörde für die beiden Kinder und für den Gesuchsteller Gesuche um Familiennachzug gestellt habe sowie die Universität C._______ zugunsten des Gesuchstellers am 19. Januar 2026 beim SEM einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (recte: ein entsprechendes Unterstützungsschreiben) eingereicht habe, in revisionsrechtlicher Hinsicht ungeachtet ihrer – nach dem soeben Gesagten – inhaltlichen Untauglichkeit bereits insofern nicht zu berücksichtigen sind, als sich die geltend gemachten Tatsachen erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2026 verwirklicht haben (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.45 ff.; KARIN SCHERRER REBER, a.a.O, Art. 66, N 25), dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte,

D-538/2026 dass nach dem soeben Gesagten auch nicht davon die Rede sein kann, der Gesuchsteller habe im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass somit auf das Revisionsgesuch aufgrund der genannten Mängel (nicht ausreichend dargelegte Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens; verspätetes Geltendmachen der Tatsachen und Beweismittel; nicht ausreichend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist, dass demzufolge der am 23. Januar 2026 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird, dass sich das Revisionsgesuch aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-538/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

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