Abtei lung IV D-5378/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . September 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5378/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem Wohnsitz in der Stadt X._______ – am 24. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie am 30. Oktober 2008 kurz befragt und am 27. Mai 2009 (die Beschwerdeführerin) respektive am 18. Juni 2009 (der Beschwerdeführer) einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden betreffend ihre Herkunft angaben, sie seien Staatsangehörige von Serbien, wobei der Beschwerdeführer stets im serbischen X._______ gelebt habe, wogegen die Beschwerdeführerin ursprünglich aus Y._______ im Kosovo stamme und mit 20 Jahren nach Serbien übersiedelte, dass sie im Rahmen der Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache vorbrachten, sie hätten ihre Heimat am 22. Oktober 2008 verlassen, da sie dort als Roma andauernd Nachstellungen ausgesetzt seien, dort nicht leben könnten und auch keine Zukunft für ihre Kinder sähen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen schwierigster Verhältnisse für Roma geltend machte und diesbezüglich anführte, er sei von den Serben malträtiert und seine Ehefrau von den Albanern aus dem Kosovo vertrieben worden, dass er ferner vorbrachte, er habe bloss die letzten Monate vor der Ausreise eine Arbeit gehabt und seine Frau habe betteln müssen, wobei die Leute in der Stadt versucht hätten, sie zu vergewaltigen, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, vormals aufgrund von Nachstellungen von Seiten der Kosovaren von Y._______ nach X._______ geflohen zu sein, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe, dass sie insbesondere vorbrachte, sie sei in der Vergangenheit vergewaltigt worden respektive mehrfach das Opfer von Vergewaltigungsversuchen sowohl im Kosovo als auch in Serbien geworden, D-5378/2009 dass die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten in ihrer Heimat nichts mehr, da sie zur Finanzierung ihrer Ausreise ihr kleines Haus verkauft und ihre Habe zurückgelassen hätten, dass sie in ihrer Heimat auch keine Anknüpfungspunkte mehr hätten, da alle ihre Angehörigen ausgereist seien, wobei der Kontakt zu diesen aufgrund der getrennten Ausreise abgebrochen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2009 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und alleine mit dem Vorbringen, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma hätten sie Malträtierungen und Benachteiligungen erlitten, gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass das BFM in diesem Zusammenhang nicht ausschloss, dass es in Serbien zu Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma komme, jedoch festhielt, dass dagegen auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgegangen werden könne, dass das BFM in seinen Erwägungen insbesondere festhielt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, ihre Ausreisegründe zu konkretisieren, sondern ihre Schilderungen in stereotypen Mustern verblieben seien, wobei auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachten Vergewaltigungsversuche rudimentär geblieben seien, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragten, sowie (singemäss) D-5378/2009 die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dass sie ferner um den Erlass der Verfahrenskosten ersuchten, sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass sie in ihrer Eingabe vorab am Vorbringen festhielten, sie möchten ihren Kindern eine friedliche Umgebung zum Aufwachsen und die Möglichkeit einer Schulbildung bieten, dass sie geltend machten, sowohl in Serbien als auch im Kosovo würden Roma diskriminiert und seien dort Übergriffen ausgesetzt, wobei die Beschwerdeführenden die allgemeinen Verhältnisse für Roma beschrieben, dass sie das Vorbringen bekräftigten, die Beschwerdeführerin sei das Opfer eines Vergewaltigungsversuches geworden, und ferner vorbrachten, ihren Kindern sei der Besuch einer Schule nicht möglich gewesen und die allgemeinen Faktoren für Roma würden für ihre Kinder ein traumatisierendes Umfeld ergeben, dass sie in ihrer Eingabe insbesondere dafür hielten, Serbien könne für Roma nicht ohne Prüfung der konkreten Umstände als „safe country“ klassifiziert werden, weshalb auf ihr Asylgesuch zwecks materieller Behandlung einzutreten sei, dass sie schliesslich bekräftigten, sie hätten ihr Haus verkauft, ihre Habe zurückgelassen und sie seien wie alle ihre Verwandten aus Serbien ausgereist, wobei der Kontakt zu diesen abgerissen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5378/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG), womit sich der Antrag um Wiederherstellung als gegenstandslos erweist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, D-5378/2009 dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass dieser Beschluss zwar erst im Verlauf des Verfahrens ergangen ist, dieser Umstand einer Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG jedoch nicht entgegen steht (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 6), dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.), dass sich die Beschwerdeführenden zwar darauf berufen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma seien sie andauernd benachteiligt und malträtiert worden, dass sie indes – wie vom BFM zu Recht erkannt – nicht in der Lage waren, ein mit der Ausreise in einem zeitlich kausalen Zusammenhang stehende Ereignis nachvollziehbar zu konkretisieren, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf allgemeine Nachteile verwiesen, welchen sie als Roma ausgesetzt seien, ohne jedoch konkrete Erlebnisse substanziiert schildern zu können, dass insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine angebliche Vergewaltigung respektive eine ganze Serie von Vergewaltigungsversuchen äusserst vage, widersprüchlich und unsubs- D-5378/2009 tanziiert ausgefallen sind, sodass von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen werden muss, dass diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts konkretes eingebracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte, dass sich die allgemeine Lage für Roma in Serbien – trotz gewisser Verbesserungen in den letzten Jahren – weiterhin als schwierig und insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als prekär darstellt, dass jedoch alleine diese Umstände – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, mithin alleine die Berufung auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann, dass im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis ersichtlich ist, sondern alleine ihr Wunsch nach einer Verbesserung ihrer Verhältnisse und einer Absicherung der Zukunft ihrer Kinder, dass dieser Wunsch zwar subjektiv nachvollziehbar erscheinen mag, damit jedoch keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich gemacht werden, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-5378/2009 dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführer weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass zwar die allgemeine Lage für Roma aus Serbien wie bereits erwähnt in wirtschaftlicher und sozialer Sicht schwierig ist und es sich bei den Beschwerdeführenden um eine fünfköpfige Familie handelt, dass andererseits zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gerade während der letzten Monate vor seiner Ausreise eine Arbeitsstelle gefunden hatte, und die Beschwerdeführerenden in ihrem eigenen Haus wohnhaft waren, dass sodann das Vorbringen, alle Verwandten seien ausgereist und die Beschwerdeführenden hätten jeglichen Kontakt zu diesen verloren, nicht zu überzeugen vermag, dass vielmehr zu vermuten ist, die Beschwerdeführenden, die bis vor wenigen Monaten und über Jahre hinweg in X._______ gewohnt haben, verfügten dort über ein starkes soziales Netz, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens denn auch in der Lage war, sich via Kontakte im Heimatstaat den Ausweis seiner Ehefrau nachsenden zu lassen, dass diesen Erwägungen gemäss davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien in der Lage, sich an ihrem Wohnort X._______ wiederum eine Existenz aufzubauen, D-5378/2009 dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte, mithin die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5378/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (in Kopie, mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10