Abtei lung IV D-5374/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5374/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 6. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie anlässlich der am 13. August 2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus der C._______ D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass seine aus Ossetien stammende Ehefrau am 4. August 2008 zu einer Beerdigung nach E._______ (Südossetien) gereist sei und er seither nichts mehr von ihr gehört habe, dass am 6. August 2008 sein im Jahre (...) geborener Sohn von den georgischen Militärbehörden in seinem Elternhaus in D._______ abgeholt und zu seiner Einheit nach F._______ gebracht worden sei, dass sein Sohn ihn - den Beschwerdeführer - am nächsten Tag angerufen und ihm gesagt habe, ein Krieg in Südossetien stehe unmittelbar bevor, doch könne er als halber Georgier und halber Ossete auf keiner Seite kämpfen und werde daher das Land verlassen, dass der Beschwerdeführer seither nichts mehr über den Verbleib seines Sohnes wisse, dass später Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn nach dem Aufenthaltsort des Sohnes gefragt hätten, dass er - da er keine Auskunft habe geben können - aufs Kommissariat mitgenommen und dort beschimpft sowie bedroht worden sei, dass er in der Folge in Abständen von einer Woche bis zehn Tagen noch dreimal aufs Kommissariat geholt und dort - einmal auch unter Schlägen - nach dem Verbleib seines Sohnes gefragt worden sei, dass er danach etwa einmal monatlich schriftlich zum Erscheinen auf dem Kommissariat aufgefordert worden sei, er diesen Vorladungen jedoch nicht nachgekommen sei, D-5374/2009 dass er rund zwei Monate vor seiner Ausreise noch einmal zu Hause abgeholt und aufs Kommissariat gebracht worden sei, wo ihm wieder gedroht und sein Sohn als Verräter und Staatsfeind bezeichnet worden sei, dass ihn überdies seine Nachbarn ausgelacht hätten, weil er mit einer Ossetin verheiratet und sein Sohn kein Patriot sei, dass er - obwohl es ihm wegen des Verschwindens seiner Ehefrau und seines Sohnes und wegen der Probleme mit den Militärbehörden psychisch schlecht gegangen sei und er unter Schlafstörungen gelitten habe - nie einen Arzt aufgesucht habe, dass er in seiner Heimat niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmern könnte, dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, dass ihn ein Freund mit einem Schlepper in Kontakt gebracht habe und er - nachdem er, mit Ausnahme eines Zimmers, seine Wohnung verkauft habe - Georgien am 25. Juli 2009 mittels eines gefälschten Passes über den Flughafen von D._______ verlassen habe und nach Kiew (Ukraine) gereist sei, dass er von Kiew aus auf dem Landweg nach Polen und dann auf ihm unbekanntem Weg in verschiedenen Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gefahren sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe seine Identitätskarte und seinen abgelaufenen Pass in seiner Wohnung in D._______ zurückgelassen und der von ihm benutzte gefälschte Pass habe er seinem Schlepper zurückgeben müssen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des Asylgesuches lediglich die erste Seite seines abgelaufenen Passes in Kopie zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2009 - dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ gleichentags D-5374/2009 persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 27. Juli 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben und die als Begründung für die Nichteinreichung der Papiere abgegebenen Erklärungen nicht zu überzeugen vermöchten, dass es sich bei der eingereichten Kopie der ersten Seite des abgelaufenen Reisepasses nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass auch die abgegebenen Erklärungen betreffend seine Versuche zur Papierbeschaffung nicht zu überzeugen vermöchten, dass sodann die vom Beschwerdeführer geschilderten Reiseumstände nicht nachvollziehbar erschienen, was zur Annahme führe, er habe den Schweizer Asylbehörden die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass im Weiteren die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den georgischen Militärbehörden nicht die Intensität erreicht hätten, die ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht hätten, dass auch die aufgrund der erwähnten Vorkommnisse aufgetretenen psychischen Probleme und Schlafstörungen oder der Umstand, dass sich zu Hause niemand mehr um den Beschwerdeführer kümmern könnte, nicht als asylrelevant bezeichnet werden könnten, dass überdies die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend das Verschwinden seiner Frau und seines Sohnes nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft seien, D-5374/2009 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 19. August 2009 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung beantragte, dass er - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5374/2009 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-5374/2009 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend den Verbleib seiner georgischen Reiseund Identitätspapiere (sein abgelaufener Pass und seine Identitätskarte befänden sich in dem ihm noch gehörenden Zimmer seiner früheren Wohnung; den Schlüssel dafür habe er bei einem Cousin deponiert, doch habe er nur einmal versucht, den Cousin telefonisch zu erreichen, da er dessen Nummer nicht sicher gewusst habe) vermöchten nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer im Besitze eines Zettels mit georgischen Telefonnummern gewesen sei und hätte versuchen können, einen anderen Kollegen oder Cousin zu erreichen, D-5374/2009 dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - auch die vorgebrachten Reiseumstände (er sei mit einem gefälschten, jedoch seinen Namen und sein Bild enthaltenden Pass gereist und habe bei den Kontrollen an den Flughäfen keine Probleme gehabt; den Pass habe er seinem Schlepper zurückgeben müssen) nicht nachvollziehbar erscheinen und die Vorinstanz berechtigterweise den Verdacht äusserte, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Pass gereist und habe diesen den Schweizer Behörden bewusst vorenthalten, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass an dieser Feststellung auch die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen wird darin auf die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen verwiesen und an deren Wahrheitsgehalt festgehalten) nichts zu ändern vermögen, dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (er sei wiederholt auf das Kommissariat vorgeladen oder kurzzeitig sogar dorthin mitgenommen worden) erreichten nicht die Intensität, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht hätte, zumal aus den anlässlich der Befragungen erstellten Protokollen klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nur einmal, etwa anfangs September 2008, von den Militärbehörden tätlich angegriffen worden ist, und die im Übrigen vorgebrachten verbalen Bedrohungen sehr vage ausgefallen sind (vgl. etwa A8 S. 7 f. und S. 12), dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer auch keine der ihm angeblich regelmässig zugestellten Vorladungen auf das Kommissariat zu den Akten reichte, dass auch die weiteren vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme (zu Hause kümmere sich niemand um ihn, er habe sich psychisch nicht gut gefühlt und unter Schlafstörungen gelitten, zudem sei er von den Nachbarn ausgelacht worden) ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat noch nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise D-5374/2009 erschwert haben, zumal er sich deswegen nie in medizinische oder psychiatrische Behandlung begeben hatte, dass schliesslich in der Tat auch die Darstellung betreffend das Verschwinden der Ehefrau und seines Sohnes beziehungsweise weshalb er seit August 2008 von den beiden keine Nachricht über ihren Verbleib habe, sehr unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen ist, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ossetischer Abstammung sei (vgl. Beschwerde S. 2) oder die Möglichkeit, dass die georgischen Behörden den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr (erneut) zum Aufenthaltort des Sohnes befragen, den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lässt, D-5374/2009 dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Georgien unzumutbar wäre, dass in Georgien und insbesondere in der C._______ D._______, wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben sein ganzes Leben verbracht hat - anders als in der überwiegend von ethnischen Russen bewohnten georgischen Region Südossetien, wo die Sicherheitslage nach den Auseinandersetzungen vom August 2008 nach wie vor angespannt ist - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - körperlich gesund ist und offenbar auch keiner psychiatrischen Behandlung bedarf, dass der Beschwerdeführer sich seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten (in der Landwirtschaft, als Koch, Maler und Putzmann) verdiente, nach wie vor ein Zimmer in seiner früheren Wohnung hat (in welchem er seine persönlichen Gegenstände eingestellt hat) und über ein persönliches Beziehungsnetz (zahlreiche Cousins und Freunde, welche ihm auch bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen sein sollen [vgl. A1 S. 3, A8 S. 5]) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-5374/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der lediglich behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5374/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 12