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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2010 D-5372/2010

6 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,316 parole·~12 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5372/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5372/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichtetem, spanischsprachigem Schreiben vom 17. Februar 2008, ergänzt durch einen am 20. Februar 2008 ausgefüllten Fragebogen der schweizerischen Vertretung, sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrer Familie in B._______ im Departement C._______ gelebt. Zwei Brüder, die dort ein (Geschäft) geführt hätten, seien von Unbekannten mit Geldforderungen erpresst worden. Da die Brüder die Forderungen nicht beglichen hätten, sei die ganze Familie Todesdrohungen ausgesetzt gewesen. Sie hätten deshalb B._______ im Dezember 2006 verlassen; ihre Brüder seien nach D._______ gegangen und sie sei mit ihrer Mutter am 29. Dezember 2006 nach E._______ gezogen. Sie stufe Kolumbien als unsicheres Land ein, dem sie entfliehen möchte. Aus diesem Grund ersuche sie im Sinne einer humanitären internationalen Hilfe um Asyl in der Schweiz. In der Schweiz habe sie keine Verwandten oder Bekannten, hingegen lebe eine Nichte der Mutter in F._______. B. Am 25. Februar 2008 überwies die schweizerische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. C. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am 26. April 2010 – teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche als gegeben. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern, verbunden mit dem D-5372/2010 Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Mit Schreiben vom 26. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá ihre Stellungnahme ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, Kolumbien sei nach wie vor ein unsicheres Land. Sie wünsche sich jedoch ein Leben in einem sicheren Land wie der Schweiz und ersuche deshalb um eine entsprechende humanitäre Aufnahme. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 – eröffnet am 18. Juni 2010 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführerin seien gegeben und sie habe die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern. Die Gefährdungssituation könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Familie innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden; die Beschwerdeführerin sei denn auch im Dezember 2006 von B._______ nach E._______ umgezogen. Weder den schriftlichen Eingaben noch den eingereichten Beweismitteln seien Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort weiterhin einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, so dass davon auszugehen sei, dass sie sich den Verfolgern mit dem Umzug erfolgreich habe zu entziehen vermögen. Dies stützte auch die Annahme, dass sie und ihre Familie von den Verfolgern nicht an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden könnten, zumal es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen handle. Die Beschwerdeführerin sei somit keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweiz. Zudem könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden. Die Beschwerdeführerin mache keine nahen Beziehungen zur D-5372/2010 Schweiz geltend und es sei ihr zuzumuten, sich schutzsuchend an einen anderen Staat zu wenden, beispielsweise an einen Nachbarstaat Kolumbiens. Die Nachbarstaaten erschienen bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Da die Beschwerdeführerin damit nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei (Art. 3 und 7 AsylG) und auch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz nicht erfüllt seien (Art. 52 Abs. 2 AsylG), sei die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. F. Mit am 21. Juni 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingetroffener und von dieser am 13. Juli 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, spanischsprachiger Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe in ihrem Ersuchen irrtümlich die Begriffe „Asyl“ und „Zuflucht“ gebraucht, was vielleicht der Grund für den negativen Entscheid des BFM sei. Sie beantrage eine humanitäre Hilfe und halte in diesem Sinne an ihrem Ersuchen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Be- D-5372/2010 schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwvG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die spanischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels (vgl. E. 1.2) – frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits D-5372/2010 aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch schriftlich dargelegt und dokumentiert und ihr wurde danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 29. März 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] D-5372/2010 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2008 ausgefüllten Fragebogen der schweizerischen Vertretung in Bogotá verfügt sie in der Schweiz weder über Verwandte noch Bekannte. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, D-5372/2010 sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, verfolgt zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 Zudem steht der Beschwerdeführerin – wie die bereits erfolgte Wohnsitzverlegung nach E._______ zeigt – eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung; durch den Umzug konnte sie sich den vorgebrachten Drohungen von Seiten Unbekannter in B._______ entziehen. 6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Zudem ist eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Das BFM hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5372/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9

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