Abtei lung IV D-537/2008 teb/med {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._____ dessen Ehefrau B.____und deren Kind C.____, Iran, D._____ alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-537/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführer - iranische Staatsangehörige aus Teheran - am 3. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2007 und der direkten Bundesanhörung vom 9. und 14. Januar 2008 unter anderem angaben, nach Aufenthalt von 1987 bis 1997 und Studiumabschluss als Mechanikingenieur in England sei der Beschwerdeführer in den Iran zurückgekehrt und dort bis 2005 für verschiedene Firmen tätig gewesen, zuletzt von 1999 bis April/Mai 2005 als Manager in einer Firma, für die er Flugzeugteile aus dem Ausland eingekauft habe, dass er, nachdem er habe erfahren müssen, dass in der Firma Flugzeuge zu militärischen Zwecken umgebaut würden und er bei der Planung und Umsetzung hätte mitwirken sollen, die Arbeitsstelle gekündigt habe, dass er in der Folge hauptsächlich für die Importfirma seines Bruders (..) tätig gewesen sei und sich der Aufforderung der Regierung, wieder für die vorherige Firma zu arbeiten und das begonnene Projekt abzuschliessen, widersetzt habe, dass er und seine Familie in der Folge regelmässig bedroht worden seien, wobei die Beschwerdeführerin nach erlittenen Schlägen auf offener Strasse im August/September 2006 gar ihr ungeborenes Kind verloren habe, dass die Beschwerdeführer wegen der bedrohlichen Situation Ende Dezember 2006 ihren Heimatstaat verlassen hätten und nach einem kurzzeitigen legalen Aufenthalt in der Schweiz anfangs Januar 2007 mit einem Schengenvisum und einem Visum für Grossbritannien über Deutschland nach England gereist seien, wo sie sich bis Mai 2007 legal aufgehalten hätten, dass sie auf Anraten des Bruders des Beschwerdeführers Mitte Mai 2007 freiwillig in den Iran zurückgekehrt seien, indessen erneut bedroht worden seien, nachdem der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit der Regierung im Zusammenhang mit militärischen Projekten erneut abgelehnt gehabt habe, D-537/2008 dass der Beschwerdeführer deshalb von seinem Bruder den Auftrag zum Einkauf eines chemischen Produktes in Europa übernommen und zu diesem Zweck für sich und seine Familie auf der deutschen Botschaft in Teheran ein Schengenvisum und im Weiteren gleichzeitig ein Touristenvisum für die Schweiz beantragt habe, dass die Beschwerdeführer am 23. August 2007 in die Schweiz gelangt seien, wo sie sich seither ohne Unterbruch aufgehalten hätten, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend machte, schon seit der Kindheit wegen ihrem als regimekritisch bekanten Vater Schwierigkeiten mit der Regierung zu haben, dass die Beschwerdeführer zum Nachweis ihrer Identität ihre Reisepässe, Identitätskarten und einen Eheschein und zur Stützung ihrer Vorbringen weitere Dokumente (Unterlagen über Bestellungen in Europa beziehungsweise in der Schweiz von Maschinenteilen) einreichten, dass nach den Einträgen in den Reisepässen die Beschwerdeführer über Visa für England, gültig vom 10. Dezember 2006 bis zum 10. Juni 2007 beziehungsweise vom 11. Dezember 2006 bis 11. Juni 2007 für die Aufenthaltsdauer von hundertachtzig Tagen und über Schengenvisa vom 5. Januar 2007 bis zum 4. April 2007 für die Aufenthaltsdauer von einundreissig Tagen und vom 23. August 2007 bis zum 22. Februar 2008 für die Aufenthaltsdauer von neunzig Tagen verfügten beziehungsweise verfügen, dass sie auch im Besitz von Schweizer Visa benutzbar vom 12. Dezember 2006 bis zum 11. März 2007 und vom 29. Juli 2007 bis zum 28. Januar 2008 für die Aufenthaltsdauer von jeweils dreissig Tagen waren, dass das BFM mit Entscheid vom 23. Januar 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer hätten die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, D-537/2008 dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-537/2008 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt sind, dass aufgrund der entsprechenden Einträge in den Reisepässen zweifelsfrei feststeht, dass die Beschwerdeführer über ein vom 23. August 2007 bis am 22. Februar 2008 benutzbares Schengenvisum über die Aufenthaltsdauer von neunzig Tagen, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Tehran, verfügen, welches, da die Beschwerdeführer dieses bisher nicht benutzt haben, noch vollumfänglich gültig ist, dass die Beschwerdeführer nämlich am 23. August 2007 mit einem damals gültigen Schweizer Visum mit mehrfacher Einreisemöglichkeit für eine Gesamtaufenhaltsdauer von dreissig Tagen zwischen dem 29. Juli 2007 und dem 28. Januar 2008 in die Schweiz einreisten und sich bis zu ihrer Asylgesuchseinreichung am 3. Dezember 2007 ununterbrochen - indessen nach Ablauf des Visums seit dem 23. September 2007 illegal - in der Schweiz aufhielten, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdeführer nicht in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat um Schutz nachsuchen könnten, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welche die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, D-537/2008 dass zunächst die vorinstanzliche Festellung zu bestätigen ist, dass in Deutschland oder allenfalls einem anderen Schengen-Staat effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht nur feststellte, es ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf eine offensichtlich bestehende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, sondern - an sich überflüssigerweise - darüber hinaus ausführte, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführer als offensichtlich haltlos zu erachten seien, dass nämlich - entgegen der in der Beschwerdeschrift (Ziff. 3) vertretenen Auffassung - bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage liegt, was der Vorinstanz aufgrund der mangelnden Asylrelevanz und der dargelegten massiven Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer ohne weiteres gelungen ist, dass hinsichtlich der Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführer bei den Befragungen nicht alle Asylgründe hätten vorbringen können, da der aus Afghanistan stammende Dolmetscher nur ein schlecht verständliches Farsi gesprochen habe und nicht korrekt übersetzt hätte, darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen keine Verständigungsschwierigkeiten angezeigt haben (vgl. A1, S. 2; A2, S. 2; A12, S. 3; A18, S. 22) und auf entsprechende Fragen bestätigten, alle Asylgründe genannt zu haben (vgl. A1, S. 10, A2, S. 9), dass aufgrund der Tatsache, dass auf Seite 11 von A2, S. 13 die Unterschrift der Beschwerdeführerin fehlt, mangels weiterer Anhaltspunk- D-537/2008 te nicht zwingend auf eine mangelhafte Übersetzertätigkeit geschlossen werden kann, dass im Weiteren die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Aussagen der Beschwerdeführer korrekt aus den entsprechenden Anhörungsprotokollen wiedergegeben wurden, weshalb sich die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei unkorrekt vorgegangen, als haltlos erweist und der Antrag auf nochmalige Befragung der Beschwerdeführer abzulehnen ist, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführer leben, sondern lediglich eine ihnen freundschaftlich verbundene Person, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass weder die Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, D-537/2008 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da ein gültiges Visum der Schengen-Staaten vorliegt, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-537/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, mit den Akten (vorab per Telefax;(...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9