Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5364/2015 plo
Urteil v o m 3 0 . Juni 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).
D-5364/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer fragte am (…) im (…) um Asyl nach. Dort wurde er am (…) zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…) wurde ihm vom BFM (heute: SEM) die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am (..) wurde er von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ ([…]), wo er – mit Unterbrüchen – bis zum Alter von 15 Jahren die Schule besucht habe. Zwei seiner vier Brüder seien bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen und im Krieg gestorben. Er selber habe die LTTE auch während mehrerer Jahre unterstützt, indem er als Chauffeur Waren beziehungsweise Waren und auch Personen transportiert habe. Während des Krieges sei er mit seiner Familie vorübergehend nach D._______ ([…]) geflohen. Im März 2009 habe er sich der "Sri Lanka Army" (SLA) ergeben. Er sei dann nach E._______ ([…]) gebracht und dort von Angehörigen der SLA sowie des "Criminal Investigation Department" (CID) befragt worden; dabei sei ihm vorgeworfen worden, eine "LTTE-Person" zu sein. Anschliessend sei er zunächst in ein SLA-Camp in einem Schulhaus in F._______, später in ein Flüchtlingslager namens G._______ und zuletzt in ein Flüchtlingslager namens H._______ in I._______([…]) gebracht worden; in letzterem hätten sich auch seine Mutter und einer seiner Brüder befunden.
Im Zuge der Wiederansiedlungen habe er etwa Mitte März 2010 mit seiner Familie nach C._______ zurückkehren können. Dort sei er aber mehrmals von Leuten des CID gesucht worden. Im März 2013 sei er in seinem Elternhaus abgeholt und ins Camp von J._______ gebracht worden, wo er nicht nur befragt, sondern auch geschlagen und misshandelt worden sei. Nach der Freilassung habe er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden. Dieser Meldepflicht sei er einige Male nachgekommen, bis es seiner Mutter gelungen sei, für ihn einen Schlepper zu organisieren. Am 26. Mai 2013 sei er in Begleitung des Schleppers von Colombo aus mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg nach Istanbul und schliesslich – mit einem ihm nicht zustehenden indischen Pass – nach K._______ gereist. Wie er später erfahren habe, sei er nach seiner Ausreise erneut von Angehörigen
D-5364/2015 des CID und Soldaten der SLA zu Hause gesucht worden. In der Schweiz habe er zu Ehren seiner beiden verstorbenen Brüder an Helden-Gedenkfeiern der LTTE teilgenommen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer den ihm nicht zustehenden indischen Reisepass, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte, eine Faxkopie eines Referenzschreibens eines Mitglieds des (…) sowie zwei dem Internet entnommene und auf Fotopapier ausgedruckte, seine beiden verstorbenen Brüder betreffende Bilder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. September 2015, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2015 "vollumfänglich aufzuheben" und ihm Asyl zu gewähren. Gleichzeitig sei festzustellen, dass die vom SEM verfügte vorläufige Aufnahme "nicht Gegenstand dieser Beschwerde" sei und somit "unverändert bestehen" bleibe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. September 2015
D-5364/2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
D.b Nachdem der Beschwerdeführer am 14. September 2015 eine am 9. September 2015 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 17. März 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf vier Seiten der Eingabe werde der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt und auf zwei weiteren Seiten versuche der Beschwerdeführer, die zahlreichen erheblichen Widersprüche auf seine Traumatisierung zurückzuführen. Dabei falle aber auf, dass sich in den Akten keinerlei ärztliche Berichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befänden, obwohl dieser sich gemäss den von seiner damalige Rechtsvertretung in der Anhörung vom 2. Juli 2015 gemachten Aussagen in ärztlicher Behandlung befinde und psychiatrische Hilfe erhalte.
E.c Der Beschwerdeführer nahm am 27. April 2017 (Poststempel: 28. April 2017) zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Trotz der Traumatisierung habe er sich "nicht aktiv darum bemüht", einen Arzt aufzusuchen, weil er habe vermeiden wollen, über die traumatisierenden Ereignisse nachzudenken; es gehe ihm nämlich besser, wenn er möglichst wenig darüber nachdenke und die Ereignisse verdränge. Er habe aber dem Sozialarbeiter der (…) gemeldet, dass er zu einem Arzt möchte, doch habe dieser seine Nachfrage nicht beachtet. Erst nach Erhalt der Stellungnahme des SEM habe er beim Sozialarbeiter wegen eines Arzttermins insistiert. Dieser Termin finde nun am 16. Mai 2017 statt.
E.d Am 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer – jeweils im Original – ein in englischer Sprache abgefasstes, auf den 21. April 2016 datiertes Schreiben seiner nach wie vor in C._______ wohnhaften Mutter und ein Foto des Schreins, der anlässlich des "Märtyrertags" am 27. November
D-5364/2015 2016 in H._______ zum Gedenken an seine beiden verstorbenen Brüder aufgestellt worden sei, samt Zustellcouvert zu den Akten.
E.e Am 30. Mai 2017 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei Fotos beziehungsweise ausgedruckte Screenshots ein. Das erste Bild zeige seine beiden verstorbenen Brüder und sei von einer Gruppe, die Märtyrer gedenke, auf "Facebook" publiziert worden, während das zweite, dem Internet entnommene Bild nur den jüngeren Bruder zeige. Nunmehr kenne er auch das genaue Todesdatum seines jüngeren Bruders; es sei der 4. August 2001.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-5364/2015 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 31. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. In der Beschwerde vom 2. September 2015 wurde einerseits um "vollumfängliche Aufhebung" der vorinstanzlichen Verfügung (Rechtsbegehren [1]), andererseits um Feststellung, dass die am 31. Juli 2015 verfügte vorläufige Aufnahme nicht Gegenstand dieser Beschwerde sei und somit "unverändert bestehen" bleibe (Rechtsbegehren [2]), ersucht. Daraus ergibt sich, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder ob er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.).
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
D-5364/2015 Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 5. 5.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.1.1 So wiesen seine Aussagen zur angeblichen Verfolgung durch das CID und die sri-lankische Armee massive Widersprüche auf. Während er etwa anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, im März 2013 festgenommen und einen Monat lang im Camp von J._______ täglich vier- bis fünfmal befragt und geschlagen worden zu sein (vgl. Akten SEM A17 S. 7 f.), habe er in der Anhörung vom 2. Juli 2015 ausgeführt, er sei etwa einen Monat vor seiner Ausreise von CID-Leuten am Morgen verhaftet und am selben Tag gegen 17 oder 18 Uhr wieder freigelassen worden (vgl. A34 Antworten auf die Fragen 64 und 74).
Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, die LTTE von 2005 bis 2010 unterstützt und als Chauffeur Personen sowie Waren transportiert zu haben; teilweise sei er von den LTTE bis nach Colombo geschickt worden, wobei es auch vorgekommen sei, dass er zwei bis fünf Stunden lang von den Behörden festgehalten und befragt sowie geschlagen worden sei (vgl. A17 S. 7 f.). Demgegenüber habe er in der Anhörung vom 2. Juli 2015 geltend gemacht, er habe von 2001 bis 2008 als Chauffeur gearbeitet, dabei aber lediglich Waren transportiert; er habe diese Transporte nur im (…) ausgeführt und dabei nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (vgl. A34 Antworten auf die Fragen 38, 101-105, 163- 165, 169-170, 173-174).
Schliesslich habe er sich auch bezüglich seiner beiden Brüder, die Mitglieder der LTTE gewesen sein sollen, in Widersprüche verstrickt. Während er in der BzP zu Protokoll gegeben habe, beide Brüder seien während des letzten Krieges, mithin im Jahr 2008 oder 2009, innerhalb von nur etwa einer Woche im Kampf gestorben (vgl. A17 S. 4 f.), habe er in der Anhörung vom 2. Juli 2015 behauptet, der ältere Bruder L._______ sei am 20. Mai 1998 in einem Gefecht, der jüngere Bruder M._______ etwa am 10. Juni 2001 bei einer Fehlzündung während des Trainings ums Leben gekommen (vgl. A34 Antworten auf die Fragen 176-181).
D-5364/2015 5.1.2 Bereits anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2015 auf die zahlreichen Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, erklärte der Beschwerdeführer, er sei in der BzP "aufgeregt, durcheinander" gewesen oder habe vieles vergessen (vgl. A34 Antworten auf die Fragen 203 ff.), und hielt an der Richtigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben fest. Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkte, weisen die emotionalen Reaktionen und Antworten auf gewisse Fragen, insbesondere auf solche im Zusammenhang mit (sexuellen) Übergriffen (vgl. A34 insbesondere S. 6, 7 und 10) darauf hin, dass dem Beschwerdeführer – auch wenn er trotz angeblichen Arzttermins am 16. Mai 2017 bis anhin keine entsprechenden ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben hat – in seiner Heimat tatsächlich Traumatisches widerfahren ist. Angesichts der zahlreichen, wie vorstehend dargelegt ganz unterschiedliche Bereiche betreffenden Ungereimtheiten erscheint es indessen nicht glaubhaft, dass dieses Trauma seinen Ursprung in den vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden hat.
5.1.3 Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (nebst Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes Darlegungen zur Nervosität und zu den Konzentrationsstörungen, unter denen er insbesondere in der BzP gelitten habe; vgl. S. 7 ff.) lassen sich die festgestellten Unstimmigkeiten ebenfalls nicht beseitigen, zumal aus dem in der BzP erstellten Protokoll keine derartigen Probleme ersichtlich sind und dem Beschwerdeführer im Übrigen auch die in dieser Befragung gemachten Aussagen rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigte (vgl. A17 S. 9). Auch der Hinweis, zwischen der BzP und der ausführlichen Anhörung seien fast zwei Jahre verstrichen (vgl. Beschwerde S. 9), vermag nichts zu ändern. 5.1.4 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation sind – ungeachtet der Frage ihrer Echtheit – die Faxkopie eines Referenzschreibens eines Mitglieds des (…) vom 19. Juni 2015 und die auf den 21. April 2016 datierte Bestätigung der Mutter des Beschwerdeführers als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. In Bezug auf die dem Internet beziehungsweise "Facebook" entnommenen Fotos ist festzuhalten, dass diese offenbar den Tod der beiden Brüder in den Jahren 1998 und 2001 betreffen, ohne aber
D-5364/2015 Anhaltspunkte für eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatsstaat zu geben. 5.2 Sodann kann auch der Auffassung des SEM gefolgt werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
5.2.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Auch wenn nicht nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen sind, so sind doch andererseits auch nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. 5.2.2 Wie vorstehend dargelegt wurde, sind die vom Beschwerdeführer geschilderten behördlichen Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft. Auch seine Herkunft aus dem (…), sein Alter, sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz und die geltend gemachte LTTE-Zugehörigkeit seiner beiden nunmehr seit über fünfzehn Jahren verstorbenen Brüder lassen – entgegen der in Beschwerde (vgl. S. 11 f.) vertretenen Auffassung – noch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf der bei der Wiedereinreise am Flughafen von Colombo abrufbaren "Stop List" (auch: "Black List") oder der "Watch List" als verdächtige Person oder als Person mit verdächtigem Profil vermerkt ist (vgl. E-1866/2015 E. 8.2 und 8.5.2). Es kann daher der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die genannten Sachverhaltsele-
D-5364/2015 mente reichten nicht aus, um den Beschwerdeführer als regierungskritische oder oppositionelle Person erscheinen zu lassen, weshalb kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgingen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6867/2014 vom 25. August 2016). Schliesslich ergeben sich – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 12 f.) – auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch seine – im Übrigen durch keinerlei Unterlagen dokumentierte – Teilnahme an Helden-Gedenkfeiern in der Schweiz (vgl. A34 Antwort auf die Fragen 188 f.) den sri-lankischen Behörden beziehungsweise deren Spitzeln aufgefallen und für diese identifizierbar wäre. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom SEM nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-5364/2015 7.2 Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5364/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni
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